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Entscheidung

2 StR 45/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B2STR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B2STR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hier: weitere Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Dezember 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2020 wird auf seine Kos- ten als unstatthaft zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 1. September 2020 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung seiner Revision und – dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO – seine Revision verworfen. Seine dagegen angebrachte Anhö- rungsrüge hat der Senat mangels Gehörsverletzung mit Beschluss vom 11. No- vember 2020 ebenso verworfen. Nunmehr erhebt der Verurteilte gegen den Se- natsbeschluss vom 11. November 2020 unter Wiederholung früheren Vorbrin- gens eine weitere Anhörungsrüge. Ungeachtet dessen, dass die durch den Verurteilten am 2. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärte Begründung seiner ersten Anhörungsrüge Gegenstand der Beratung am 11. No- vember 2020 gewesen ist, ist ein solcher Antrag, mit dem eine erneute Anhö- rungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegan- gene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11, BeckRS 2011, 50363; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11, BeckRS 2011, 29861 Rn. 2; vom 22. Oktober 1 2 - 3 - 2012 – 1 StR 534/11, BeckRS 2012, 22355 Rn. 6; vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12, BeckRS 2013, 12714 Rn. 6). Der Antrag, den Aufschub der Vollstreckung anzuordnen (§ 47 Abs. 2 StPO), ist damit gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 505/06, BeckRS 2007, 11481 Rn. 7). Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden. Franke Appl Krehl Schmidt Wenske Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 20.08.2019 - 7650 Js 223952/15 5/28 KLs 5/19 3 4