Entscheidung
2 StR 45/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:111120B2STR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:111120B2STR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/20 vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 2. November 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 1. September 2020 wird auf seine Kos- ten verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zulässig, soweit der Verur- teilte diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. November 2020 begründet hat. Der Beschluss des Senats vom 1. September 2020 ist dem Verteidiger nach dessen anwaltlich versichertem Vortrag am 26. Oktober 2020 zugegangen. Die Begründung der Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 2. November 2020 ist damit binnen Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erfolgt. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre oder zu denen er insbesondere innerhalb der Revisionsbe- gründungsfrist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Auch wurde 1 2 - 3 - weder fristgerechtes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der An- spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere ist weiterhin nicht ersichtlich, warum es dem Verurteilten nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Verfahrensrügen im Zusammenwirken mit seinen drei Verteidigern anzu- bringen. Soweit der Verurteilte seinen bisherigen ‒ bereits im Rahmen des Revi- sionsverfahrens vorgebrachten ‒ Vortrag wiederholt, ist dieser Gegenstand der Beratung gewesen. Im Übrigen ‒ insbesondere in Bezug auf die Entscheidung des Senates nach § 46 Abs. 1 StPO ‒ erschöpft sich dieser auf die Mitteilung der Rechtsansichten des Verurteilten. Eine Gehörsverletzung wird diesbezüglich nicht behauptet. Franke Appl Krehl Schmidt Wenske Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 20.08.2019 - 7650 Js 223952/15 5/28 KLs 5/19