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Entscheidung

3 StR 428/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR428.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 31.300 € als Gesamt- schuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschla- gung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.300 € angeordnet und eine weitere Einziehungsentscheidung 1 - 3 - getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur weiteren Einziehungsentscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Auch der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen kann bestehen bleiben, bedarf aller- dings - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - hinsichtlich eines Teilbetrages von 31.300 € der ergänzenden Anordnung der gesamtschuld- nerischen Haftung. Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte von den 36.300 € Bargeld, die er sich zugeeignet hatte, diesen Teilbetrag - insoweit ab- redegemäß - an M. aus, indem er das Geld an dessen Mittelsmann übergab; M. hatte die Tat des Angeklagten initiiert und dirigiert. Da somit zumindest ein Tatgenosse des Angeklagten ebenfalls faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an den 31.300 € hatte, haften beide diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 6). Um eine doppelte Inan- spruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Ent- scheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamt- schuldners bedarf es dabei nicht (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3). 2 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Berg Hoch Kreicker Vorinstanz: Duisburg, LG, 25.06.2020 - 724 Js 113/19 51 KLs 15/19 3