OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 308/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR308
39mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR308.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 5. März 2020 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, der versuchten Erpres- sung, zweier Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche sowie dreier Fälle der Begünsti- gung jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Ein- ziehung eines Geldbetrages von 227.724 € angeordnet wird, davon in Höhe von 217.724 € als Gesamtschuldner. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche in zwei Fällen, der Begünstigung in Tateinheit mit 1 - 3 - Geldwäsche in drei weiteren Fällen sowie der versuchten Erpressung "in Mittä- terschaft" und des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs "in Mittäterschaft" je- weils in einem weiteren Fall schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 227.724 € als Wertersatz sowie eines - im Tenor konkret bezeichneten - Smartphones angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Mit der Sachbeschwerde führt das Rechtsmittel zu der aus 1. a) der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs und hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus 1. b) der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (s. BGH, Beschlüsse vom 9. De- zember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24). Darüber hin- aus empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbestän- den schwerste Delikt - wie nunmehr geschehen - an den Beginn zu stellen (s. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06, juris Rn. 9). 2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu- gunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 217.724 € als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich dieses Anteils zutreffend auf eine gesamt- schuldnerische Haftung mit weiteren Tatbeteiligten erkennen wollte. Die Fassung des Tenors bringt dies allerdings nicht zum Ausdruck. Die Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft in der Urteilsformel dient dazu, das mehrfache Einziehen 2 3 - 4 - der Taterträge zu verhindern; ihr steht nicht entgegen, dass nicht alle Tatgenos- sen identifiziert worden sind (s. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 229 mwN). Der individuellen Benennung der anderen Ge- samtschuldner in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (s. BGH, Be- schluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Berg Hoch Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.03.2020 - 50 Js 612/19 17 KLs 10/19 4 5