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Entscheidung

6 StR 433/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR433
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR433.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 433/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Juli 2020 dahin abgeändert, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollzie- hen sind. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Frei- heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die hiergegen ge- richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat sich für die Berechnung des Vorwegvollzugs rechts- fehlerhaft an einem „Mittelwert“ der vom Sachverständigen angegebenen vo- raussichtlichen Therapiedauer von eineinhalb bis zwei Jahren orientiert. Kom- men für die Therapiedauer unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es unge- achtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz (vgl. LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff.; Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1297 ff., je 1 2 - 3 - mwN) geboten, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wählen. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer von zwei Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 – 5 StR 94/19, NStZ-RR 2019, 207, 208; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 50 mwN). Bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten und einem Therapieerfolg erst nach zwei Jahren könnten die Reststrafe und Maßregel nicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach dreieinhalb Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und neun Monaten. Ein Vorwegvollzug, dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer über den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein zusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49). Der Senat holt die Anordnung in dem rechtlich gebotenen Umfang in ent- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 StR 93/18 mwN). Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Schweinfurt, LG, 27.07.2020 - 8 Js 12054/19 1 KLs 3 4 5