Leitsatz
I ZB 53/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140121BIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIZB53.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/20 vom 14. Januar 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l Abs. 1 und 4 Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittaus- kunft und Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8). BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - I ZB 53/20 - LG Stralsund AG Greifswald - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin- nen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund - 8. Zivilkammer - vom 22. Juni 2020 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Gründe: I. Der Gläubiger, ein Notar, betreibt gegen den Schuldner wegen titulierter Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 618,80 € die Zwangsvollstre- ckung. Der zu vollstreckende Betrag beläuft sich einschließlich Zinsen und Kos- ten auf insgesamt 696,11 €. Der Gläubiger beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 2. Januar 2020 mit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrags mit der Be- gründung ab, ein solcher Antrag könne nur von einem Gläubiger gestellt werden, der zuvor selbst gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der Vermö- gensauskunft betrieben habe. Das Amtsgericht hat die vom Gläubiger dagegen 1 2 3 - 3 - eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubi- gers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO könne nur derjenige Gläubiger er- langen, der zuvor das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betrieben habe. Gegen die unter anderem vom Bundesgerichts- hof vertretene Gegenauffassung spreche maßgeblich, dass die Einholung von Fremdauskünften unter Berücksichtigung des Rechts des Schuldners auf infor- mationelle Selbstbestimmung sowie in Abwägung mit den Gläubiger- und Allge- meininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners grundsätzlich subsidiär sei. Auch könne es sich bei den Voraussetzungen für die Datenerhebung, unter denen an- derweitig eingeholte Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 4 ZPO einem weiteren Gläubiger übermittelt werden dürften, allein um die in § 802l Abs. 1 ZPO genann- ten Voraussetzungen handeln, dass entweder der Schuldner die Vermögensaus- kunft verweigere oder eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Wenn danach diese Voraussetzungen "auch bei diesem Gläubiger" vorliegen sollten, spreche alles für eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass diese Vor- aussetzungen auch im Verhältnis zu dem weiteren Gläubiger vorliegen müssten. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be- schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 1. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beim Vor- liegen eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, 4 5 6 7 - 4 - gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzu- holen. Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darf er, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Voll- streckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Be- friedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben (Nr. 1), das Bundeszent- ralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (Nr. 2) und beim Kraftfahrt- Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug erheben, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist (Nr. 3). Die Erhebung der Daten und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. 2. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Gläubi- ger im Streitfall nicht berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Ein Gläu- biger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauf- tragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuld- ners nach § 802c ZPO einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft; Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8). a) Die Auffassung, die der beschließende Senat insoweit in den beiden vor- stehend angeführten Entscheidungen unter Bezugnahme auf den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertreten hat, ist allerdings sowohl in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (für die grundsätzliche Zulässigkeit ei- 8 9 - 5 - nes solchen "isolierten Antrags" durch einen Folgegläubiger LG Oldenburg, Jur- Büro 2014, 664 [juris Rn. 6 bis 8]; LG Koblenz, DGVZ 2015, 111, 112 [juris Rn. 20 bis 27] = JurBüro 2016, 382; LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 6]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149, 150 [juris Rn. 10]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545, 546 [juris Rn. 10]; AG Euskirchen, DGVZ 2015, 94, 95 [juris Rn. 13]; AG Hei- delberg, DGVZ 2015, 226, 227 [juris Rn. 10 und 11]; AG Heidelberg, DGVZ 2016, 54, 55 bis 57 [juris Rn. 8 bis 15] = JurBüro 2016, 378; AG Schwerin, DGVZ 2017, 92 [juris Rn. 8]; AG Leipzig, JurBüro 2018, 490, 493 [juris Rn. 49]; AG Dresden, DGVZ 2018, 187 [juris Rn. 6] = JurBüro 2018, 549; aA LG Stuttgart, DGVZ 2019, 211, 212 f. [juris Rn. 11 ff., 23 bis 25] = JurBüro 2019, 604; AG Esslingen, DGVZ 2013, 195 [juris Rn. 5 f.]; AG Fürth [Bayern], DGVZ 2014, 225 [juris Rn. 7]; AG Calw, DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7 f.]; AG Wittenberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 26 M 1369/19, juris Rn. 4; AG Stralsund, DGVZ 2020, 19 [juris Rn. 2 bis 4]; AG Essen, DGVZ 2020, 151 f. [juris Rn. 9 bis 17]) als auch im Schrifttum umstritten (für die Zulässigkeit eines isolierten Antrags durch Folgegläubiger BeckOK.ZPO/Fleck, 38. Edition [Stand: 1. September 2020], § 802l Rn. 13a.1; MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802l Rn. 38; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 802l Rn. 2; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802l Rn. 7; Hk-ZPO/Rathmann, 8. Aufl., § 802l Rn. 4; Nober in Baumbach/Lauterbach/Hart- mann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 802l Rn. 1; Walker/Vuia in Schuschke/ Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 802l Rn. 3; Hk-ZV/Sternal, 3. Aufl., § 802l Rn. 8; Mroß, DGVZ 2012, 169, 177; ders., AnwBl 2013, 16, 21; ders., DGVZ 2013, 69, 70; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 7 [Fall 28]; Seip, DGVZ 2013, 67, 68; Büttner, JurBüro 2018, 395, 399; aA Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802l Rn. 3; Mroß, DGVZ 2019, 213, 214; Walker, DGVZ 2020, 61, 63; widersprüchlich Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 802l Rn. 2 einerseits und Rn. 5 sowie Rn. 19 andererseits). b) Die erst durch das Hineinlesen eines in der gesetzlichen Regelung nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmals bewirkte Unzulässigkeit isolierter Anträge von 10 - 6 - Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners gemäß § 802l ZPO einzuholen, wird unter ande- rem mit der Systematik der zuletzt genannten Vorschrift begründet. Deren Ab- satz 4 bestimme für die Weitergabe bereits erhobener Drittauskünfte an einen weiteren Gläubiger, dass die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen müssten (AG Calw, DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7]). Diese Regelung wäre unverständlich, wenn der weitere Gläubiger seinerseits un- ter Hinweis auf die anderweitig nicht erteilte Vermögensauskunft isoliert die Ein- holung von Drittauskünften beantragen könnte (AG Wittenberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 26 M 1369, juris Rn. 4). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln darf, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung bei diesem Gläubiger ebenfalls vorliegen. Ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, hat da- nach zwar gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzun- gen für die Einholung von Drittauskünften in seiner Person darzulegen (BGH, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 14). Die Regelung des § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO setzt damit aber gerade voraus, dass auch ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat, die Einholung von Drittauskünften verlangen kann, wenn er darlegt, dass die dafür bestehenden Voraussetzungen in seiner Person vorliegen. c) Die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern wird in syste- matischer Hinsicht weiterhin damit begründet, dass gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO bei bereits abgegebener Vermögensauskunft zu prüfen sei, ob eine vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nicht zu erwarten sei. 11 12 - 7 - Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Calw (DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7 f.]) rechtfertigt dies allein jedoch nicht den Gegenschluss, dass auch im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO auf die fehlende Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem antragstellenden Gläubiger abzustellen ist. d) Für die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Drittauskünfte einzuholen, wird ferner angeführt, es dürfe nicht übersehen werden, dass in der Verweigerung der Vermögensaus- kunft gegenüber einem vorhergehenden Gläubiger weder rechtlich noch tatsäch- lich eine Verweigerung gegenüber jedem Folgegläubiger gesehen werden dürfe. Allein aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegenüber einem vor- hergehenden Gläubiger stehe daher keineswegs fest, dass der Folgegläubiger ebenfalls keine Selbstauskunft des Schuldners erhalte. Aus der Subsidiarität der Drittauskunft, die sich aus der verfahrensrechtlich verlangten "Erforderlichkeit" des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners er- gebe, folge daher zwingend, dass ein Folgegläubiger zuerst selbst das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO betreiben müsse, bevor er wegen deren Verweigerung gegenüber einem anderen Gläubiger den Ge- richtsvollzieher mit der Erhebung von Drittauskünften beauftragen könne. Der Schuldner müsse den Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestim- mung deshalb auch gegenüber einem Folgegläubiger durch eine freiwillige Selbstauskunft, die Begleichung der Vollstreckungsforderung innerhalb der Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO oder eine gütliche Einigung gemäß § 802b Abs. 1 ZPO abwenden können (Walker, DGVZ 2020, 61, 63 mwN). Diese Sichtweise lässt unberücksichtigt, dass der Schuldner keinen An- spruch darauf hat, eine von ihm geschuldete Vermögensauskunft gegenüber einem bestimmten Gläubiger nicht erteilen zu müssen. Nach dem Gesetz besteht die Pflicht des Schuldners zur Auskunftserteilung entweder gegenüber jedem sei- 13 14 - 8 - ner Gläubiger oder aber gegenüber keinem von ihnen, wobei diese Pflicht ge- genüber jedem der Gläubiger denselben Inhalt hat (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 3). Außerdem ist der Schuldner im Falle der Verweigerung der Auskunft nicht schutzwürdig, weil er damit pflichtwidrig gehandelt hat und ge- gebenenfalls weiß, dass auch noch andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben könnten (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 4). e) Für die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Drittauskünfte einzuholen, wird schließlich noch ins Feld geführt, das Vollstreckungsverfahren sei als ein Zweiparteienverfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgestaltet, weshalb die im Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 (I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079) aufgezeigte Tendenz, sich in ein Gesamtvollstreckungssystem zu bege- ben, im Gesetz keine Stütze habe (AG Stralsund, DGVZ 2020, 19 [juris Rn. 3]; Mroß, DGVZ 2019, 213, 214). Aus dieser Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens folgt jedoch kei- neswegs, dass Erkenntnisse, die in von anderen Gläubigern des Schuldners be- triebenen Vollstreckungsverfahren gewonnen worden sind, nicht in einem gegen den Schuldner aktuell betriebenen weiteren Vollstreckungsverfahren verwertet werden dürfen. Die Zivilprozessordnung sieht die weitere Verwertung solcher be- reits gewonnenen Erkenntnisse im Gegenteil im Interesse der Effizienz der Zwangsvollstreckung etwa in § 802l Abs. 4 ZPO und in § 802d Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich vor. So beantragt im Fall des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht "der Gläubiger", sondern "ein Gläubiger", das heißt ein Folgegläubiger, die Vermö- gensauskunft, und erhält er, wenn die Vermögensauskunft bereits erteilt worden ist, die insoweit ermittelten Informationen (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 5). Damit kann - zumal unter Berücksichtigung der oben in Rn. 14 angesprochenen Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Schuldners - auch nicht an- genommen werden, dass die Drittauskunft nach § 802l ZPO im Hinblick auf den 15 16 - 9 - mit ihr verbundenen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dem auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, zwingend voraussetzt, dass der entsprechende Antrag gerade von dem Gläubiger gestellt wird, gegenüber dem der Schuldner die Auskunft verweigert hat (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 6; aA Walker, DGVZ 2020, 61). f) Der Schuldner wird mit der vorstehend dargestellten Sichtweise, nach der ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ei- nen eigenen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO gestellt haben oder stellen muss, im Übrigen auch nicht schutz- los gestellt. Sobald er die Auskunft abgibt, können alle seine Folgegläubiger die Daten nach § 802l ZPO zwei Jahre lang grundsätzlich nicht mehr erheben, son- dern müssen sich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO vorliegen, während dieser Zeit mit den Informationen nach § 802c ZPO begnügen (vgl. BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 7). IV. Nach alledem hat der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Be- schluss des Beschwerdegerichts weder aus den von diesem angenommenen noch auch aus anderen Gründen Bestand und ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor auch das Amtsge- richt - den Antrag des Gläubigers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil es - zu Unrecht - angenommen hat, nur derjenige Gläubiger könne die Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erlangen, der zuvor das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betrieben habe. Es hat daher die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - von seinem Stand- punkt aus folgerichtig - nicht weitergehend geprüft. Damit fehlt es an einer tat- 17 18 - 10 - richterlichen Grundlage für die in der vorliegenden Sache zu treffende Sachent- scheidung, womit dem Senat eine abschließende Entscheidung der Sache selbst verwehrt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Greifswald, Entscheidung vom 15.05.2020 - 44 M 113/20 - LG Stralsund, Entscheidung vom 22.06.2020 - 8 T 97/20 -