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Beschluss

1 T 15/25

LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROTTW:2025:0417.1T15.25.00
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Leitsätze
1. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, solange die Pflichtwidrigkeit des Schuldners fortdauert.(Rn.11) (Rn.16) 2. Ein neuer Antrag des Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft ist hierfür nicht erforderlich. Insofern besteht auch kein Erfordernis eines engen oder dreimonatigen zeitlichen Zusammenhangs zu der ursprünglichen Verweigerung des Schuldners.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 30.12.2024, Az. 3 M 2391/24, aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die beantragte Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Gläubigerin habe im hiesigen Verfahren keine vorherige Vermögensauskunft der Schuldnerin zu erwirken versucht bzw. der Antrag der Gläubigerin sei zu spät (jedenfalls nicht binnen drei Monaten) nach Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft bzw. nach Erwirkung des Haftbefehls gestellt worden. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, solange die Pflichtwidrigkeit des Schuldners fortdauert.(Rn.11) (Rn.16) 2. Ein neuer Antrag des Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft ist hierfür nicht erforderlich. Insofern besteht auch kein Erfordernis eines engen oder dreimonatigen zeitlichen Zusammenhangs zu der ursprünglichen Verweigerung des Schuldners.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 30.12.2024, Az. 3 M 2391/24, aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die beantragte Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Gläubigerin habe im hiesigen Verfahren keine vorherige Vermögensauskunft der Schuldnerin zu erwirken versucht bzw. der Antrag der Gläubigerin sei zu spät (jedenfalls nicht binnen drei Monaten) nach Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft bzw. nach Erwirkung des Haftbefehls gestellt worden. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113,58 € festgesetzt. I. In dem unter einem gesonderten Aktenzeichen geführten Verfahren (Az. DR II 493/24) der Gerichtsvollzieherin xxx bei dem Amtsgericht Oberndorf am Neckar beantragte die Gläubigerin unter dem eigenen Aktenzeichen 54741210/23/0 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Hierauf wurde die Schuldnerin im dortigen Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen, blieb diesem Termin aber unentschuldigt fern. Hierauf beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin, der durch das Amtsgericht Oberndorf am Neckar am 12.08.2024 erlassen wurde. Der Haftbefehl wurde im weiteren bislang nicht vollzogen. Mit an das Amtsgericht Oberndorf am Neckar gerichtetem Antrag vom 10.12.2024 beantragte die Gläubigerin (unter ihrem vorherigen Aktenzeichen) die Einholung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO. In dem Antrag wurde zudem ein Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften nach § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO gestellt. Der Antrag wurde beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar als neues Verfahren des zuständigen Gerichtsvollziehers unter dem Az. DR II 2139/24 eingetragen. Mit Schreiben vom 13.12.2024 teilte der für dieses Aktenzeichen zuständige Gerichtsvollzieher mit, dass es sich vorliegend um eine isolierte Drittstellenauskunft handele, die nicht zulässig und für die ein Eintrag der Schuldnerin im Schuldnerverzeichnis nicht ausreichend sei. Bei einem vorausgegangenen erfolglosen Vorverfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft sei ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften jedenfalls innerhalb von drei Monaten zu stellen. Mit Schreiben vom 16.12.2024 brachte die Gläubigerin vor, dass im konkreten Verfahren ein Haftbefehl gegen die Schuldnerin vorliege, dessen Vollziehung eine erheblich höhere Eingriffsintensität habe als die beantragten Drittauskünfte. Die durch den Gerichtsvollzieher angenommene Frist ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nachdem der Gerichtsvollzieher die beantragte Maßnahme weiterhin abgelehnt und die Akten dem Amtsgericht vorgelegt hatte, wies dieses das als Erinnerung ausgelegte Schreiben der Gläubigerin mit Beschluss vom 30.12.2024 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften grundsätzlich vorliegen würden. Aus dem Rechtsgedanken des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1c und Abs. 4 ZPO sei aber zu folgern, dass Auskünfte nur binnen eines Zeitraums von drei Monaten ohne erneute Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten. Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 legte die Gläubigerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 24.01.2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen war, den Antrag der Gläubigerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu prüfen und zu verbescheiden. Soweit nicht anderweitige, bislang noch nicht berücksichtigte Gründe entgegenstehen, sind die begehrten Drittauskünfte einzuholen. 1. Im Ausgangspunkt ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für einen Antrag der Gläubigerin auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO hier vorlagen. Die Schuldnerin war ordnungsgemäß zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden und hat diesen Termin nicht wahrgenommen, weswegen im weiteren Verfahren ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden ist. Dies hat die Gläubigerin hinreichend vorgetragen und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – I ZB 79/18 = NJW-RR 2019, 1079 Rn. 24). Mithin ist die Schuldnerin ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen und kommt dieser fortlaufend nicht nach. 2. Im vorliegenden Verfahren geht es dabei - wovon auch das Amtsgericht ausgeht - nicht um den Antrag eines Gläubigers, der nicht an dem der beantragten Maßnahme ursprünglich zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt gewesen wäre. Ungeachtet der Frage, ob es sich hier um zwei Aktenzeichen und Vorgänge im Bereich der Gerichtsvollzieher handelt, stellte die Gläubigerin den Antrag hier, nachdem sie selbst zuvor das unter dem Aktenzeichen DR II 493/24 geführte Vollstreckungsverfahren gegen die Schuldnerin angestrengt hatte. Damit handelt es sich vorliegend gerade nicht um die Fallkonstellation, die gemeinhin unter der Bezeichnung „isolierte Drittauskünfte“ diskutiert wird (vgl. Nober in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802l Rn. 10; Fleck in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2025, § 802l Rn. 18; LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2019 – 10 T 61/19 = DGVZ 2019, 211). Denn die Gläubigerin hat ihren Antrag nicht „isoliert“ in einem anderen Verfahren gestellt, sondern diesen nur zeitlich nachgelagert in demselben Vollstreckungsverfahren erhoben. Mithin liegt ausdrücklich ein Fall des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO vor und damit nicht der Fall des § 802l Abs. 4 ZPO, wonach ein am konkreten Verfahren nicht beteiligter (Folge-)Gläubiger unter den dortigen Voraussetzungen die Information über Drittauskünfte bzw. deren aktuelle Einholung verlangen kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gläubigerin in ihrem Antrag auch ein Kreuz bezüglich der aktuellen Auskünfte nach § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO gesetzt hat. 3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Gerichtsvollziehers lässt sich eine zeitliche Schranke für Anträge des das Vollstreckungsverfahren, in dem die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, betreibenden Gläubigers im Sinne des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO für einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften den gesetzlichen Vorschriften und der Gesetzeskonzeption nicht entnehmen (vgl. Fleck in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2025, § 802l Rn. 12a). Auch sonstige Erwägungen gebieten eine solche analoge Anwendung nicht, wobei es bereits an einer eine Analogie überhaupt erst ermöglichende Regelungslücke fehlen dürfte. Für die Annahme eines Fristerfordernisses ist dabei zunächst der Verweis auf § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1c ZPO unbehelflich, weil sich diese Vorschrift allein mit den Voraussetzungen der Einholung von Drittauskünften für den Fall befasst, dass der Schuldner bereits nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden konnte. Dabei stellt die Vorschrift des § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1c ZPO sogar eine Erleichterung für den Gläubiger dar, weil es ausreichend ist, wenn er eine nicht mehr als drei Monate alte Bestätigung der Meldebehörde vorlegt. Eine allgemeine Frist zum Schutze des Schuldners lässt sich dieser Norm ebensowenig entnehmen wie ein Zusammenhang zu einer zuvor verweigerten Vermögensauskunft nach § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die in § 802l Abs. 4 S. 1 ZPO genannten Dreimonatsfrist dient ausweislich der Gesetzesbegründung hingegen allein dem Zweck, die Weitergabe von veralteten und damit für weitere Vollstreckungsverfahren im Regelfall nicht mehr hilfreichen Drittauskünften zu vermeiden, um so dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung zu tragen (vgl. Bundestags-Drucksache 633/15 S. 39). Soweit typisiert davon auszugehen ist, dass mehr als drei Monate alte Drittauskünfte einem Folgegläubiger ohnehin keine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit eröffnen, soll auch deren Weitergabe unterbleiben. Die Vorschrift verfolgt damit gerade nicht die Zielrichtung, den Schuldner vor der (erneuten) Einholung von Drittauskünften zu schützen. Dies folgt auch aus der gesetzlichen Möglichkeit zur Einholung von aktuellen Auskünften in § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO für Folgegläubiger. Im Übrigen ist grundsätzlich anerkannt, dass auch der die Abgabe der Vermögensauskunft ursprünglich betreibende Gläubiger unter Umständen eine erneute Einholung von Drittauskünften erreichen kann (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802l Rn. 12; LG Leipzig, Beschluss vom 07.08.2023 – 5 T 303/23 = DGVZ 2024, 105; für den Fall der Drittauskünfte nach erteilter Vermögensauskunft: BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14 = MDR 2015, 1038). Ob die Frage des Erfordernisses eines ausreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen einem Antrag auf die aktuelle Einholung von Drittauskünften durch einen Folgegläubiger nach § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO und der vorausgegangenen Weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner anders zu sehen sein könnte (vgl. LG Ulm, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 T 26/21 = DGVZ 2021, 239), kann dahingestellt bleiben, weil es vorliegend nicht um den Antrag eines Folgegläubigers geht. Ungeachtet dessen dürfte das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung in dieser Vorschrift auch beim Antrag eines Folgegläubigers gerade gegen die Annahme eines engen oder 3-monatigen zeitlichen Zusammenhangs sprechen. 4. Da die Schuldnerin ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im laufenden Verfahren bereits verletzt hat und fortdauernd verletzt - insoweit lässt auch die bloße Nichtvollziehung des Haftbefehls die Pflichtwidrigkeit nicht entfallen - wird sie durch einen zeitlich späteren (Erst-)Antrag der das Vollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin auch nicht unzumutbar belastet. Vielmehr steht es der Schuldnerin frei, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit noch nachzukommen, damit die Einholung von Drittauskünften abzuwenden und auf diese Weise von der sie vor weiteren Drittauskünften schützenden Frist des § 802d Abs. 1 ZPO zu profitieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – I ZB 53/20 = WM 2021, 647). III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungssache, in dem der Gläubiger obsiegt, dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden können, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZB 11/15 = NJW-RR 2016, 378). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Die zuvor zitierten Entscheidungen des LG Ulm sowie des LG Stuttgart betreffen den hier nicht einschlägigen Fall einer isolierten Drittauskunft und sind zudem zur früheren Gesetzeslage ergangen. Der Gegenstandswert folgt aus § 25 Abs. 1 RVG.