Entscheidung
1 StR 399/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180121B1STR399
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180121B1STR399.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/16 vom 18. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2021 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revi- sionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt. Gründe: 1. Rechtsanwalt P. aus M. ist für die Revisions- hauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2016 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellt worden. Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt. 2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Ent- scheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An- tragsteller mit umfangreichen Akten zu befassen, wobei in diesem Rahmen auch zahlreiche Vorwürfe und Sachverhalte aus früheren Verfahren zu berücksichti- gen waren. Auch erforderte die Kommunikation mit dem Angeklagten auf Grund 1 2 3 4 - 3 - seiner psychischen Erkrankung eine über das übliche Maß hinausgehende Be- treuung. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Ter- mins erheblich höher als bei anderen Verfahren. Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders um- fangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro fest. Dies ent- spricht nach Nr. 4132 VV RVG dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung. Raum Jäger Bellay Bär Pernice Vorinstanz: München I, LG, 15.02.2016 - 8 KLs 121 Js 131723/15 5