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Urteil

1 StR 399/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Prüfung der Schuldfähigkeit sind konkrete, widerspruchsfreie Darlegungen erforderlich, wie sich die festgestellte psychische Störung bei der Tat auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. • Widersprüchliche oder unzureichend begründete Feststellungen zur Schuldfähigkeit führen zur Aufhebung des Urteils und zur neuen Verhandlung über Schuldspruch und Rechtsfolgen. • Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass wegen des Zustands künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind; die Gefährlichkeitsprognose ist umfassend und widerspruchsfrei zu begründen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeits- und Gefährlichkeitsprüfung • Zur Prüfung der Schuldfähigkeit sind konkrete, widerspruchsfreie Darlegungen erforderlich, wie sich die festgestellte psychische Störung bei der Tat auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. • Widersprüchliche oder unzureichend begründete Feststellungen zur Schuldfähigkeit führen zur Aufhebung des Urteils und zur neuen Verhandlung über Schuldspruch und Rechtsfolgen. • Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass wegen des Zustands künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind; die Gefährlichkeitsprognose ist umfassend und widerspruchsfrei zu begründen. Der Angeklagte weigerte sich, in einem Ermittlungsverfahren freiwillig eine Speichelprobe abzugeben; daraufhin erfolgte am 26. März 2015 eine zwangsweise Blutentnahme durch Polizei. Während und nach dem Einsatz beleidigte und bedrohte er Polizeibeamte; nachdem er kurzzeitig gesichert war, schlug er einem Beamten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser Schmerzen und leichte Verletzungen erlitt. Später zeigte er einem Beamten den Mittelfinger, beleidigte weitere Beamte und spuckte einen nicht am Einsatz beteiligten Beamten an. Der Angeklagte war zuvor wegen verschiedener Delikte in Erscheinung getreten; es bestanden frühere Ermittlungsverfahren und eine stationäre psychiatrische Behandlung wegen Schizophrenie von 2009. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Körperverletzung, Beleidigungen und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und verneinte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. • Das Landgericht stellte eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission fest und nahm eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an, verneinte jedoch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB wegen fehlender Gefährlichkeitsprognose. • Der Senat beanstandet die Schuldfähigkeitsprüfung: Die Urteilsgründe enthalten widersprüchliche Aussagen zur Auswirkung der Psychose auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, ob Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorlag; die rechtliche Würdigung ist daher nicht nachvollziehbar und ermöglichte keine Prüfung durch das Revisionsgericht. • Wegen dieser Rechtsfehler ist das Urteil insoweit mit den Feststellungen zur inneren Schuldaufklärung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung über Schuldspruch und Rechtsfolgen zurückzuverweisen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben hingegen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). • Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat Erfolg: Die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose ist widersprüchlich und berücksichtigt die einschlägigen Vorfälle und Hinweise (frühere vorsätzliche Körperverletzungen, Drohungen, Munition, Messer, Wahngedanken) nicht hinreichend; die Anforderungen an die Prognose sind hoch und verlangen eine umfassende, widerspruchsfreie Gesamtabwägung. • Folge: Auch die diesbezüglichen Feststellungen sind aufzuheben, damit das neue Tatgericht eine umfassende, konsistente Entscheidung zur Unterbringung treffen kann. • Hinweis des Senats: Auf eine etwaige spätere Freiheitsstrafe ist die bereits erlittene einstweilige Unterbringung anzurechnen; bei Anordnung einer Maßregel wäre dadurch eine bereits verbüßte Freiheitsstrafe erledigt (§§ 51, 67b StGB). Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten überwiegend und die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 wurde mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass die Schuldfähigkeitsprüfung und die Gefährlichkeitsprognose widersprüchlich und unzureichend begründet sind; deshalb ist eine erneute, widerspruchsfreie und ausführliche Prüfung der Frage, ob Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder die Anordnung der Maßregel (§ 63 StGB) vorliegt, erforderlich. Das neue Tatgericht hat dabei auch das seit der einstweiligen Unterbringung gezeigte Verhalten zu berücksichtigen und die bereits erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen.