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Entscheidung

III ZR 163/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121BIIIZR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121BIIIZR163.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 163/19 vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungs- beschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Klä- gerin gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund erge- ben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulas- sungsbeschwerde hinsichtlich beider selbständig tragender Erwägungen des Be- rufungsgerichts jeweils für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 1 - 3 - Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abge- sehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begrün- dung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 mwN). Herrmann Remmert Arend Kessen Herr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2015 - 98 O 115/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2019 - 2 U 102/15 - 2