Urteil
2 U 102/15
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1024.2U102.15.00
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Leitsätze
1. Einer Klage aus einem Vertrag (hier: Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung von Versicherungsverträgen) ist unbegründet, wenn das Nichtbestehen des Vertrags zwischen den Parteien rechtskräftig durch Urteil festgestellt wurde.(Rn.45)
2. Dies gilt auch, wenn der Tenor des Vorprozesses unklar ist, aber die Gründe eindeutig sind.(Rn.49)
3. Ein vertraglicher Anspruch aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung besteht nicht, wenn das Unternehmen bereits nicht Vertragspartei der Auseinandersetzungsvereinbarung war, sondern nur als Zahlstelle für die den Vertragsparteien zustehenden Ansprüche dienen sollte.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2015 — 98 O 115/11 — abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Klage aus einem Vertrag (hier: Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung von Versicherungsverträgen) ist unbegründet, wenn das Nichtbestehen des Vertrags zwischen den Parteien rechtskräftig durch Urteil festgestellt wurde.(Rn.45) 2. Dies gilt auch, wenn der Tenor des Vorprozesses unklar ist, aber die Gründe eindeutig sind.(Rn.49) 3. Ein vertraglicher Anspruch aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung besteht nicht, wenn das Unternehmen bereits nicht Vertragspartei der Auseinandersetzungsvereinbarung war, sondern nur als Zahlstelle für die den Vertragsparteien zustehenden Ansprüche dienen sollte.(Rn.55) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2015 — 98 O 115/11 — abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Gegenleistung für die Betreuung und Pflege von bereits bestehenden Versicherungsverträgen für die Zeit seit 2006 die Zahlung in Höhe von jeweils der Hälfte des jährlichen Ertrages. Für die Jahre 2006 bis 2010 macht sie einen Anspruch in Höhe von insgesamt 76.600,00 € geltend. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erweiterten Klage begehrt sie für die Jahre 2011 bis 2013 die Zahlung in Höhe von insgesamt 45.100,00 €. Mit einer weiteren Klageerweiterung fordert sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und die Vorlage von Belegen für die Jahre 2014 bis 2017 sowie entsprechende Zahlung. Für die Zeit von 2018 bis zur Löschung der Beklagten fordert sie die Vorlage von Jahresabschlüssen sowie Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten und in der zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesellschafter R und O betrieben unter Verwendung mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, darunter die beiden Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie die mbH (im Folgenden: F GmbH), gemeinsame Geschäftstätigkeiten, u. a. die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Weitere Gesellschafterin der Beklagten war zunächst noch G. R. Am 16. Oktober 1991 schlossen die Gesellschafter I. R und O eine Auseinandersetzungsvereinbarung, wobei sie übereinkamen, dass neue Geschäftstätigkeiten getrennt voneinander abgewickelt werden sollten. Entsprechend diesem Vertrag übertrug der Gesellschafter I. R mit Wirkung zum 1. Januar 1992 seinen Anteil an der F GmbH auf den Gesellschafter O (Ziff. 1.1.4) und der Gesellschafter O seinen Anteil an der hiesigen Klägerin auf den Gesellschafter l. R (Ziff. l. 2). Ihr bestehendes gemeinsames Altgeschäft an Versicherungsbeständen bündelten sie in der hiesigen Beklagten (Ziff. III. 1. Abs. 1). Die Gesellschafter I. R und O verpflichteten sich zum Erhalt der Bestandspflegeprovisionen aus den Altversicherungsbeständen durch Betreuung der Versicherungsverträge, wobei sich jeder Gesellschafter um die ursprünglich von ihm vermittelten Versicherungskunden kümmern sollte (Ziff. II., III. 1. Abs. 4). Für die Bestandspflegetätigkeit sollten die Gesellschafter eine monatliche Provision erhalten. Diese sollte zugunsten des Gesellschafters I. R an die hiesige Klägerin und zugunsten des Gesellschafters O an die F GmbH ausgezahlt werden (Ziff. III. 1. Abs. 6). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Auseinandersetzungsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen. Am 15. Mai 1996 fassten die Gesellschafter I. R und O unter der Überschrift der Firma der Beklagten einen Beschluss, wonach die Beklagte alle nach Abzug der eigenen Kosten verbleibenden Erträge je hälftig an die F GmbH und die Klägerin als Geschäftsbesorgungshonorar für die Pflege und Betreuung ihrer — der Gesellschafter — Kundenbestände auszahlen sollte. Unter dem Beschluss findet sich der Satz: „Vorstehende Regelung haben wir als Geschäftsbesorger zur Kenntnis genommen und sind damit einverstanden", unterzeichnet von dem Gesellschafter I. R in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin und dem Gesellschafter O in seiner Funktion als Geschäftsführer der F GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden die Erträge der Beklagten fortan bis zum Jahr 2006 hälftig an die F GmbH und die Klägerin ausgezahlt. Am 26. Juli 2006 wurde der Gesellschafter I. R als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und unter Einziehung seiner Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 25. August 2011 — 2 U 51/07 — rechtskräftig abgewiesen (vgl. Anlage B 5). Der Anspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters R gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.294,50 € erlosch durch Aufrechnung am 29. Juli 2006 (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 25. August 2011 — 2 U 30/08). Die Beklagte stellte ab dem Jahr 2006 ihre Zahlungen der hälftigen Erträge an die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 an die Klägerin erklärte der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten O dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht mehr bestehe; vorsorglich erklärte er dessen Kündigung (Anlage K 19). Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von Abschlägen für den Zeitraum von 2006 bis März 2007 und auf Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 31. Januar 2008 des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses unwirksam sei und dieses ungekündigt fortbestehe. Durch Urteil vom 10. März 2008 — 90 O 100/07 (Anlage K 4) wies das Landgericht den Zahlungsantrag als derzeit unbegründet ab und stellte fest, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 31. Januar 2008 unwirksam sei und der Geschäftsbesorgungsvertrag ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen wies das Landgericht den Feststellungsantrag ab. Diese Entscheidung begründete das Landgericht damit, dass sich aus der Vereinbarung vom 16. Oktober 1991 in Verbindung mit dem bestandskräftigen Beschluss der Beklagten vom 15. Mai 1996 zwar grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von erfolgter Bestandspflege ergebe, aber kein Anspruch auf Abschlagszahlung. Zum Feststellungstenor führte das Landgericht aus, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien niemals bestanden habe, weshalb die Kündigung ins Leere gegangen sei. Es sei nach der Vereinbarung vom 16. Oktober 1991 Pflicht der Gesellschafter gewesen, Bestandspflege zu erbringen. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen, soweit der Feststellungsantrag von einem „zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnis“ gesprochen habe. Das Urteil des Landgerichts wurde nach Rücknahme der Berufung der Beklagten am 4. Juli 2011 rechtskräftig (vgl. 2 U 38/08). Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Frau G. R schied am 18. Juni 2014 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile als Gesellschafterin aus der Beklagten aus. Am 24. November 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage bei dem Landgericht anhängig gemacht. Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen, die Prozessgeschichte, den streitigen Parteivortrag und die erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der vorliegenden Klage durch Urteil vom 21. April 2015 teilweise stattgegeben und die Beklagte auf der Grundlage der Regelungen vom 15. Mai 1996 zur Zahlung von 31.500,00 € nebst Zinsen an die Klägerin als hälftige Erträge der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 verurteilt. Wegen der für die Jahre 2006 bis 2008 geltend gemachten Ansprüche hat es die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 18. Mai 2015 und der Beklagten am 19. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Juni 2015 und die Klägerin am 15. Juni 2015 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung am 17. Juli 2015 und die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. August 2015 am 18. August 2015 begründet. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin führt ergänzend aus, die Beklagte habe den auf die Klägerin entfallenden Anteil der verbleibenden Erträge ab dem Geschäftsjahr 2006 unrichtigerweise unter der Bilanzposition „sonstige Rückstellungen" ausgewiesen, da die Verbindlichkeit nicht ungewiss gewesen sei. Die Beklagte verhalte sich angesichts der Bilanzierung treuwidrig, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 21. April 2015 — 98 O 115/11 — zu verurteilen, an sie weitere 45.100,00 € zzgl. 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 27. September 2011 zu zahlen, und klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 44.114,35 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie erneut klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, 1. a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen sie in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 aus Bestandspflegeprovisionen für die Altversicherungsbestände erzielt hat, welche Ausgaben sie in diesen Jahren hatte und wie hoch der Gewinn in diesen Jahren jeweils war und hierzu die mit einem Bestätigungsvermerk des Steuerberaters der Beklagten versehenen Jahresabschlüsse der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 vorzulegen, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den Geschäftsführer an Eides statt zu versichern, c. an die Klägerin Zahlung für die Jahre 2014 bis 2017 in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 % p. a. über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu leisten. 2. a. an die Klägerin ab dem Geschäftsjahr 2018 bis zur Löschung der Beklagten im Handelsregister jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einen mit einem Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters versehenen Jahresabschluss der Beklagten herauszugeben und der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen sie jeweils aus Bestandspflegeprovisionen für die alt Versicherungsbestände erzielt hat, welche Ausgaben sie in diesem Jahr hatte und wie hoch der Gewinn in diesem Jahr jeweils war, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den Geschäftsführer an Eides statt zu versichern. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und das Urteil des Landgerichts vom 21. April 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. März 2008 feststehe, dass zwischen den Parteien kein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe oder bestanden habe, also auch nicht durch die Festlegungen vom 15. Mai 1996 begründet worden sein könne. Die Beklagte widerspricht der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen (vgl. unter A.). Die Berufung der Klägerin hat indes keinen Erfolg (vgl. unter B.). Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, ist diese zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. A. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage der Klägerin zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet ist. 1. Zulässigkeit der Klage Die Klage der Klägerin und die Klageerweiterungen sind zwar zulässig. a) Keine entgegenstehende Rechtskraft Der Klage steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. März 2008 — 90 O 100/07 (Anlage K 4) entgegen, da durch dieses Urteil lediglich rechtskräftig entschieden ist, dass zwischen den Parteien kein Geschäftsbesorgungsvertrag besteht. Eine darüber hinausgehende, weitergehende Rechtskraft entfaltet das Urteil indes nicht. Soweit das Landgericht seinerzeit im Tenor zu 1. einen Zahlungsantrag betreffend den Zeitraum von 2006 bis März 2017 abgewiesen hatte, konnte diese Entscheidung von vornherein keine entgegenstehende Rechtskraft entfalten, da es sich um einen von dem hiesigen Gegenstand verschiedene Streitgegenstand handelt. Während in dem Vorprozess lediglich Abschlagszahlungen geltend gemacht wurden, fordert die Klägerin mit der hiesigen Klage die Zahlung des hälftigen Ertrages der Beklagten. b) Zulässigkeit der Klageerweiterungen Die Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Zwar hat die Beklagte in die Klageerweiterungen nicht eingewilligt. Das Gericht hält sie jedoch für sachdienlich, da sie geeignet sind, den Streitstoff im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auszuräumen und weiteren Streitigkeiten vorzubeugen (§ 533 Ziff. 1 ZPO). Sie können auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Ziff. 2 ZPO). 2. Begründetheit der Klage Die Klage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Einem Anspruch der Klägerin steht bereits entgegen, dass das Nichtbestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien rechtskräftig durch das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2008 festgestellt wurde (vgl. zu a). Im Übrigen aber kommt der Senat nach Auslegung der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 und dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 1996 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf die hälftigen Erträge der Beklagten als Geschäftsbesorgungshonorar nicht zusteht (vgl. zu b). a) Präjudizialität der Entscheidung des Landgerichts vom 10. März 2008 Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (90 O 100/07) bereits rechtskräftig festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist als negative Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Dabei hat das Gericht auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 — XII ZR 216/05, Rn. 9, m. w. N., zitiert nach juris). Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer inhaltlich fehlerhaften Entscheidung des Vorprozesses. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Dabei erwächst durch die Abweisung einer positiven Feststellungsklage das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in Rechtskraft, so dass eine spätere, auf dieses Rechtsverhältnis gestützte Leistungsklage abzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, Rn. 9, m. w. N., zitiert nach juris). Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 — I ZR 27/13, Rn. 19, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. März 2008 (90 O 100/07), auch wenn der Tenor selbst noch die nötige Klarheit vermissen lässt, letztlich nur so verstanden werden, dass die hier maßgebliche Vorfrage bereits rechtskräftig dahingehend entschieden wurde, dass zwischen den hiesigen Parteien kein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist. Dass der Tenor selbst nicht eindeutig ist, ist unschädlich. Jedenfalls die Gründe lassen keine Zweifel an der von dem Landgericht getroffenen Entscheidung. Insoweit ist ausreichend, dass sich der Umfang der Bindungswirkung des Urteils durch Auslegung ermitteln lässt. Die Urteilsformel könnte für sich betrachtet zwar zunächst den Eindruck vermitteln, dass das Landgericht dem Antrag des hiesigen Klägers zu 2. in vollem Umfang stattgeben wollte. So entspricht der erste Teil des Tenors zu 2. im Grunde dem Klageantrag zu 2. Neben diesem Ausspruch hat das Landgericht aber die Klage im Übrigen abgewiesen. Aufgrund dieses Widerspruchs ist die Urteilsformel zu 2. mithin nicht ausreichend, um den Inhalt des Tenors zu bestimmen. Vielmehr sind auch die weiteren Urteilsbestandteile zur Auslegung heranzuziehen. Die Entscheidungsgründe lassen sodann — anders als der Tenor — keinen Interpretationsspielraum mehr zu. So kommt in ihnen eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Landgerichts „zwischen den Parteien" ein Geschäftsbesorgungsvertrag nicht bestanden hat, wohl aber zwischen der Beklagten und den Gesellschaftern I. R und O. Diesem Auslegungsergebnis steht auch — mangels Identität der Streitgegenstände — auch nicht der Tenor zu 1. des Urteils vom 10. März 2008 (90 O 100/07) entgegen. b) Kein eigenes Forderungsrecht der Klägerin Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin das Fehlen einer Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts vom 10. März 2008 unterstellt würde, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. So kommt der Senat — ebenso wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 — nach umfassender Würdigung der hier maßgeblichen Vereinbarungen zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Erträge nicht zusteht. Es ist zwischen den Parteien weder ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zustande gekommen, noch liegt ein Vertrag zugunsten der Klägerin vor. Auch die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses scheidet aus. aa) Geschäftsbesorgungsvertrag Dass zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus der Auseinandersetzungsvereinbarung aus dem Jahr 1991 noch aus der Vereinbarung vom 15. Mai 1996 herleiten. Während die Auseinandersetzungsvereinbarung von vornherein keinen Raum für eine Interpretation im Sinne der Klägerin lässt, kann die Vereinbarung vom 15. Mai 1996 zwar durchaus auf unterschiedliche Weise interpretiert werden. Letztlich sprechen aber gewichtige Argumente gegen die Begründung eines eigenen Forderungsrechts der Klägerin. Im Übrigen geht der Umstand, dass die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, letztlich zu Lasten der Partei, die aus der Vereinbarung einen eigenen Anspruch herleiten möchte. Dies ist vorliegend die Klägerin. (1) Ein Anspruch lässt sich nicht aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 (Anlage K 1) herleiten. Die Klägerin war schon nicht Vertragspartei der Auseinandersetzungsvereinbarung. Diese wurde vielmehr von den Gesellschaftern R und O geschlossen, wobei der Gesellschafter R die Erklärungen gemäß Ziff. l. auch aufgrund einer Vollmacht im Namen der weiteren damaligen Gesellschafterin der Beklagten G abgab. Die Auslegung der Vereinbarung ergibt sodann ohne Zweifel, dass im Folgenden keine von der Gesellschafterstellung losgelösten Ansprüche der Klägerin oder der F GmbH begründet werden sollten. Diese beiden Gesellschaften sollten vielmehr lediglich als Zahlstelle für die den Gesellschaftern R und O zustehenden Ansprüche dienen. Eine andere Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in Einklang bringen. So handelte es sich bei den Provisionsansprüchen gemäß Ziff. III. 1. Abs. 6 der Auseinandersetzungsvereinbarung um Ansprüche der Gesellschafter der Beklagten I. R und O welche lediglich hinsichtlich des Gesellschafters I. R die hiesige Klägerin und hinsichtlich des Gesellschafters O an die F GmbH ausgezahlt werden sollten. (2) Auch dem Beschluss vom 15. Mai 1996 (Anlage K 2) lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin nicht entnehmen. Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften, die keine Publikumsgesellschaften sind, differenziert der Bundesgerichtshof nach Bestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter und Bestimmungen mit individualrechtlichem Charakter (Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 2 Rn. 29). Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH ist eine Satzungsbestimmung dann dem körperschaftsrechtlichen — und nicht dem individualrechtlichen — Bereich zuzurechnen, wenn sie nicht nur für die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Bestimmung vorhandenen Gesellschafter oder einzelne von ihnen gilt, sondern für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige als auch künftige Gesellschafter und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 ff., Rn. 13). Für individualrechtliche Bestimmungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB, körperschaftsrechtliche Bestimmungen müssen dagegen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 ff., Rn. 15). Das gilt auch für einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. März 2015 — I-8 U 78/14, Rn. 107, zitiert nach juris). Für die vorgelagerte Frage, ob eine individualrechtliche oder eine körperschaftsrechtliche Regelung beabsichtigt war, ist hier allerdings wiederum der subjektive Maßstab von §§ 133, 157 BGB anzuwenden und der wirkliche Wille der beteiligten Personen bei Abgabe der Erklärung zu erforschen. So ist zwischen den Parteien gerade streitig, ob der Beschluss vom 15. Mai 1996 lediglich das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaftern I. R. und O betreffen und die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 modifizieren, oder ob (auch) ein eigenständiges Rechtsverhältnis der Beklagten zu Dritten, nämlich der Klägerin und der F GmbH, begründet werden sollte. Während es sich im ersteren Fall um eine Bestimmung mit individualrechtlichem Charakter handeln würde, würde es sich ansonsten um eine Bestimmung handeln, die auch für potentielle künftige Gesellschafter der Beklagten Relevanz hätte, also um eine körperschaftsrechtliche Bestimmung, da inhaltlich eine Gewinnabführungsverpflichtung der Beklagten begründet würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1 ff., Rn. 12), (aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut der Vereinbarung beschließen die unterzeichnenden Gesellschafter R und O unter Außerachtlassung der Formvorschriften für Gesellschafterversammlungen eine neue Regelung. Der Beschluss ist dabei überschrieben mit der Firma und der Anschrift der Beklagten. Dabei sprechen bereits die von den Gesellschaftern R und O gewählte äußere Form und textliche Bezeichnung als Gesellschafterbeschluss dagegen, dass die Beklagte einen Vertrag mit der Klägerin und der F GmbH schließen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Beteiligten einen Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Vertrages mit der Klägerin und der F GmbH schließen können. Stattdessen aber haben sie nach dem Wortlaut und der äußeren Form die Form eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten gewählt. Gegen einen vertraglichen Bindungswillen gegenüber der Klägerin und der GmbH spricht zudem, dass in dem Beschluss zwar die Abführung der Erträge der Beklagten an die Klägerin und die F GmbH „als Geschäftsbesorgungshonorar für die Pflege und Betreuung unserer Kundenbestände" beschlossen wird, aber konkrete Leistungspflichten der Klägerin und der F GmbH nicht benannt werden. Dass die Gesellschafter der Beklagten R und O gegenüber Dritten eine Gewinnabführungsverpflichtung vertraglich begründen wollten, ohne für die Beklagte eine Gegenleistung zu erhalten, widerspricht der Interessenlage der Gesellschaft und der Gesellschafter. Die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin und der F GmbH zur Pflege und Betreuung der Kundenbestände der Beklagten wäre ihrerseits nur im Wege der Auslegung aus dem Beschluss herzuleiten. Naheliegender erscheint es daher, dass durch den Gesellschafterbeschluss, wie es der Regel entspricht, keine vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingegangen werden sollte. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass die Gesellschafter R und O die Regelung vom 15. Mai 1996 auch als Geschäftsführer der Klägerin bzw. der F GmbH unterschrieben haben. So haben diese als Vertreter der Klägerin und der F GmbH die vorstehende Regelung nach dem Wortlaut lediglich zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden gezeigt. Der Abschluss eines eigenen Geschäftsbesorgungsvertrages würde aber voraussetzen, dass die Klägerin selbst Vertragspartner der „vorstehenden Regelung" ist und nicht nur diese zur Kenntnis nimmt. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der vorstehenden Regelung einverstanden erklärt hat, führt nicht zwingend zu einer anderen Bewertung, da sich dieses Einverständnis auch auf die weitere Nutzung der Klägerin als Zahlstelle beziehen kann. Für die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung erscheint die Formulierung indes zu vage und unkonkret. (bb) Auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, die, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, in einem zweiten Auslegungsschritt in die Auslegung einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 — VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris), stützen das hiesige Auslegungsergebnis. Dabei sind auch die mit der Absprache verfolgten Zwecke und Interessenlagen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 — VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19 ff.). Maßgeblich ist der Einfluss; den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 — IX ZR 214/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Zu diesen Begleitumständen gehört bei Anwendung des individuellen Maßstabs der §§ 133, 157 BGB auch die Vorgeschichte der Geschäftsverbindung der Gesellschafter R und O. Zu berücksichtigen ist daher die zwischen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991, zu der der Beschluss vom 15. Mai 1996 in einer inhaltlichen Verbindung steht. Denn die in dem Beschluss vom 15. Mai 1996 geregelte Auszahlung der Erträge der Beklagten jeweils zur Hälfte an die Klägerin und die F GmbH für Bestandspflegetätigkeit ist bereits in der Auseinandersetzungsvereinbarung in Ziff. III. 1. angelegt. Die unterschiedlichen Formulierungen der Auseinandersetzungsvereinbarung und des Beschlusses vom 15. Mai 1996 deuten darauf hin, dass die Gesellschafter I. R und O mit dem Beschluss vom 15. Mai 1996 eine von der Auseinandersetzungsvereinbarung abweichende Regelung treffen wollten. Die Abweichung bezog sich dabei zum einen auf das Geschäftsbesorgungshonorar. Im Übrigen lag der Änderung wohl der Umstand zugrunde, dass die Gesellschafter I. R und O für die ihnen nach der Auseinandersetzungsvereinbarung obliegende Bestandspflegetätigkeit jeweils die von ihnen dominierten Gesellschaften, sprich die Klägerin und die F GmbH, nutzten, indem sie auf deren Büroausstattung und Mitarbeiter zurückgriffen. Trotz dieser von den Parteien gelebten und von beiden Seiten akzeptierten Praxis spricht jedoch die Interessenlage der Gesellschafter dagegen, dass diese der Klägerin und der F GmbH ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten unabhängig vom jeweiligen Bestand der Gesellschafter einräumen wollten. Nach wie vor bestand der dem Arrangement zugrunde liegende Zweck darin, die Erträge des in der Beklagten gebündelten Altgeschäfts der Gesellschafter R und O über die Vehikel der Klägerin und der F GmbH je hälftig in die Vermögen der beiden Gesellschafter zu übertragen. Keiner der beiden beteiligten Gesellschafter hatte am 15. Mai 1996 ein erkennbares Interesse daran, dass die Erträge der Beklagten aufgrund vertraglicher Bindung an Dritte fließen sollten, noch weniger, dass dies unabhängig vom Gesellschafterbestand geschehen sollte. Dass bei den Parteien im Nachgang die Auffassung entstanden ist, dass die Bestandspflegetätigkeit von der Klägerin und der F GmbH geschuldet und durchgeführt wird (vgl. Anlage K 10), kann an der Auslegung des Vertrages, die sich an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien zu orientieren hat, nichts ändern. bb) Vertrag zugunsten Dritter Die Klägerin hat auch nicht aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB das Recht erworben, eine Leistung von der Beklagten zu fordern. (1) Bei dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 1996 handelt es sich nicht, wie die Klägerin meint, um einen Vertrag zugunsten Dritter. In Betracht kommt lediglich ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern R und O als Unterzeichner dieses Beschlusses. Da aber nach der Vorstellung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sein soll, würde es sich bei einem derartigen Vertrag zwischen den Gesellschaftern I. R und O gleichzeitig um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter, nämlich zulasten der Beklagten, handeln. Auch wenn diese von den Gesellschaftern I. R und O als ihren Geschäftsführern hätte vertreten werden können, bleibt sie doch eine von ihnen verschiedene juristische Person. Darüber hinaus sprechen auch die Form als Gesellschafterbeschluss der Beklagten und die soeben dargestellten Erwägungen zur Interessenlage der beteiligten Gesellschafter der Beklagten gegen die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter. (2) Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 stellt keinen Vertrag zugunsten der Klägerin dar. Vielmehr ergibt sich aus Ziff. III. 1. Abs. 6 ausdrücklich, dass den Gesellschaftern zustehende Provisionen lediglich an ihre jeweiligen Gesellschaften ausgezahlt werden sollten. cc) Konkludenter Vertragsschluss Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin konkludent aufgrund jahrelang geübter Geschäftspraxis ein eigenes Forderungsrecht entstanden ist. Gegen eine solche Annahme sprechen bereits die soeben dargestellten Erwägungen zur Interessenlage der beteiligten Gesellschafter der Beklagten. Es lag auch kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen die Klägerin auf eine Rechtslage hätte vertrauen können, die von dem dargestellten Ergebnis der Auslegung der schriftlich von den Gesellschaftern I. R und O niedergelegten Vereinbarungen abwich. Denn dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin R war die gesamte Historie bekannt. Dass die Beklagte wegen der geltend gemachten Forderungen der Klägerin Rückstellungen gebildet hat, kann ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Nachdem die Parteien im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung ihrer früheren gemeinsamen Geschäftstätigkeit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt haben, entspricht es der kaufmännischen Vorsicht, bezüglich etwa in Streit stehender Ansprüche Rückstellungen zu bilden. Etwaige Ansprüche lassen sich hieraus indes nicht ableiten. c) Nebenansprüche Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderungen sind mangels Begründetheit der Hauptforderung ebenfalls nicht begründet. B. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. l. verwiesen. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 711 ZPO