Leitsatz
VI ZB 46/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZB46.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/20 vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 233 (B), § 236 Abs. 2 (B) Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine ver- säumte Berufungsfrist begründenden Tatsachen (hier: Einlegung der Berufung mit- tels Computerfax). BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 25.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Urteil wurde der Klägerin am 24. Feb- ruar 2020 zugestellt. Am 9. März 2020 ist eine Berufungsschrift des Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin als Fax ohne Unterschrift beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 hat das Berufungsgericht die Klä- gerin auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme bis zum 21. April 2020 eingeräumt. Am 21. April 2020 hat die Klägerin vorgetragen, dass der Berufungsschriftsatz vom 9. März 2020 mit einer Unter- schrift versehen und auch in dieser Form an das Gericht übermittelt worden sei; der - mit einer Unterschrift versehene - Schriftsatz wurde als Anlage beigefügt. Am 22. April 2020 hat die Klägerin (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wie- dereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. 1 - 3 - Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Übertragungsfehler am Empfangsgerät vorgelegen habe. Die Berufungsschrift sei von ihrem Prozessbevollmächtigten per Fax versendet worden. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nutze zur Versendung von Schriftsätzen per Fax den e-Fax Service "Interfax". Dieser Ser- vice sei mit der elektronischen Akte der Klägerin verbunden. Zum Versenden ei- nes Dokuments müsse deshalb nur in der elektronischen Akte bei dem entspre- chenden Dokument auf "Versenden/Drucken" geklickt werden. Dann erscheine ein kleines Fenster, in dem der Versand "Per Fax" ausgewählt werden könne. Werde dann auf "Versenden" geklickt, erscheine ein kleines Fenster "Ausgehen- des Fax konfigurieren". Hier könne neben dem Absender der Empfänger "Beru- fungsgericht" ausgewählt werden. Bestätigt werde der Vorgang mit einem Klick auf "OK"; das Fax werde versendet. Daraufhin erscheine ein neuer Vorgang in der Akte, wodurch dem Versender der Sendevorgang mit einem kleinen Rädchen angezeigt werde. Sobald dieses Rädchen grün sei, sei das Fax ordnungsgemäß versendet worden. Diesen Vorgang habe der Prozessbevollmächtigte der Kläge- rin am 9. März 2020 ordnungsgemäß durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluss des Sendevorgangs sei dem Prozessbevollmächtigten durch das grüne Rädchen bestätigt worden. Zum Beweis hat die Klägerin den Sendebericht vom 9. März 2020 vorgelegt; zudem hat ihr Prozessbevollmächtigter die Richtigkeit der seine Wahrnehmung betreffenden Angaben anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 23. April 2020 hat das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. Mai 2020 ihren Vortrag zur Einlegung der Berufung per Fax dahingehend zu ergänzen, wie und in welcher Form bei der geschilderten Versendungsart die Unterschrift generiert werde. Die Klägerin hat daraufhin am 14. Mai 2020 mitgeteilt, dass es sich bei einem Fax über den e-Fax Service "Interfax" um ein Computerfax handele. Ein körperliches Originalschrift- 2 3 - 4 - stück sei nicht vorhanden, vielmehr werde die Unterschrift des Erklärenden ein- gescannt und als Wiedergabe der Unterschrift in Kopie unter den Schriftsatz ge- setzt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterli- chen Rechtsprechung geklärt und der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein willkürfreies Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der zulässige Wiedereinset- zungsantrag unbegründet sei, weil nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Mög- lichkeit offen bleibe, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschuldet worden sei. Werde ein Schriftsatz mit Computerfax einge- reicht, gälten besondere Sorgfaltsanforderungen. Das elektronische Dokument müsse vor Absendung gesondert mit einer eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz verantwortet, versehen werden. Dem Wieder- einsetzungsantrag lasse sich weder entnehmen, wie die Unterschrift auf den 4 5 6 - 5 - Schriftsatz gelangt sei, d.h. wer die Unterschrift eingescannt habe, noch ob und gegebenenfalls von wem das Dokument kontrolliert worden sei. Es fehle somit hinsichtlich der Übermittlung des Computerfaxes an einem zusammenhängen- den Vortrag der wiedereinsetzungsbegründenden Tatsachen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Zurück- weisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Berufungsfrist ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten. a) Bei der von dem Klägervertreter gewählten Übermittlung der Berufungs- schrift durch die elektronische Versendung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts handelt es sich um ein sogenanntes Computerfax. Dabei wer- den mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Ab- sender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erfor- derlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.). b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Unter- schrift ihres Prozessbevollmächtigten eingescannt und in dieser Form unter die Berufungsschrift gesetzt worden sei. Dieser Vortrag lässt vollständig offen, durch wen die Unterschrift eingescannt und unter die Berufungsschrift gesetzt worden 7 8 9 - 6 - sei, ob also dies der Prozessbevollmächtigte selbst oder dessen Büropersonal getan haben soll. Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von ei- nem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrich- tung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich her- aus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls dar- legen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift vom 9. März 2020 mit der eingescannten Unterschrift versehen hat. Für den Fall, dass das Büroper- sonal dies erledigt haben sollte, hätte die Klägerin zudem Vortrag zum Ausbil- dungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18 f.) und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). All dies ist nicht geschehen. Das Wiedereinsetzungsvorbringen be- schränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine detaillierte Schilderung des tech- nischen Versendungsgeschehens; Angaben zu dem diesem vorgelagerten Ein- bringen der eingescannten Unterschrift enthält es nicht. c) Da es sich bei einem Computerfax zivilprozessual um ein schriftliches Dokument in der Form einer Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO) und nicht um ein elek- tronisches Dokument (§ 130a ZPO) handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Okto- ber 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 9 ff. m.w.N.), stellen sich die von 10 11 12 - 7 - der Rechtsbeschwerde zu § 130a Abs. 3 ZPO formulierten Rechtsfragen im Streitfall nicht. 3. War dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben, hat das Be- rufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 519 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2020 - 24 O 419/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2020 - 5 U 72/20 - 13