Entscheidung
3 StR 416/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR416.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 416/20 vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Ja- nuar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2020 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie des Diebstahls schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen - jeweils am 24. August 2019 begangenen - "gemeinschaftlichen" Betruges "in einem besonders schweren Fall" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflicht- versicherungsgesetz sowie wegen "gemeinschaftlichen" Diebstahls schuldig ge- sprochen und sie unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Herne vom 1 - 3 - 30. Oktober 2019 festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat des Weiteren die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus der genannten Entscheidung aufrechterhal- ten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Ange- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch - mit Ausnahme der vorgenom- menen Klarstellung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben. Die Kennzeichnung eines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB als "besonders schwerer Fall" hat im Tenor zu entfallen, da Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 370/13, juris Rn. 2 mwN). Gleiches gilt für die Kennzeichnung der Tatmodalität mittäterschaftlicher Begehung i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB als "gemeinschaftlich" (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). 3. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich im Hinblick auf die Gesamt- strafenbildung als rechtsfehlerhaft. Aus den bisherigen Feststellungen des Land- gerichts ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. 2 3 4 5 - 4 - Es fehlt bezüglich der Vorverurteilungen bereits an der Mitteilung des je- weiligen Vollstreckungsstandes, so dass unklar bleibt, ob das Urteil des Amtsge- richts Herne vom 30. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen oder die diesbe- zügliche Vollstreckung erledigt ist. Des Weiteren fehlt die Mitteilung des Zeit- punkts der am 30. Oktober 2019 abgeurteilten Tat, so dass die Möglichkeit be- steht, dass die Angeklagte die hier abgeurteilte Tat zwischen zwei unter Umstän- den ihrerseits untereinander gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen beging. Eine Gesamtstrafenfähigkeit der durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 16. Januar 2019 festgesetzten Geldstrafe und der durch das Landgericht einbe- zogenen Strafe aus dem Erkenntnis vom 30. Oktober 2019 kommt dann in Be- tracht, wenn zum Zeitpunkt der letztgenannten Verurteilung das Urteil vom 16. Januar 2019 bereits rechtskräftig und noch nicht vollstreckt war und die am 30. Oktober 2019 abgeurteilte Tat vor dem 16. Januar 2019 begangen wurde. Sollten die beiden Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig sein, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der hier abgeurteilten Tat nicht möglich. Insoweit gilt: Wurde zwar die eine neue Strafe nach sich ziehende Tat vor einer rechtskräftigen Vorverurteilung begangen, lag dieser aber eine Tat zugrunde, die wiederum vor einer (nicht erledigten) vorausgegangenen Vorverurteilung began- gen wurde, hat die zeitlich erste Entscheidung ihrerseits Zäsurwirkung, nicht hin- gegen die zweite. Das spätere Erkenntnis hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung; denn es wäre nicht ergangen, wenn mit dem früheren Erkenntnis die Taten aus beiden Entscheidungen geahndet worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, juris Rn. 17 mwN). Durch die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe ist die Angeklagte auch beschwert, denn es ist nicht auszu- schließen, dass die Geldstrafen aus den Verurteilungen vom 16. Januar 2019 und 30. Oktober 2019 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengeführt werden. 6 7 8 - 5 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, dürfen den bisherigen jedoch nicht widersprechen. Der Entscheidung durch das neue Tatgericht ist gegebenenfalls die Voll- streckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Entscheidung, mit- hin hier zum 29. Juni 2020, zugrunde zu legen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN). Schäfer Spaniol Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 29.06.2020 - 20 Js 7928/19 4 KLs 2/20 9 10