Entscheidung
2 StR 158/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060525B2STR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060525B2STR158.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/25 vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2024, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er des Betru- ges in zehn Fällen schuldig ist, und b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen“ zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch – mit Ausnahme der vorgenommenen 1 2 - 3 - Berichtigung – und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten gehört nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für beson- ders (oder minder) schwere Fälle nicht aufgenommen wird (BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). 2. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indes rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Der Gesamtstrafenbildung des Landgerichts liegen – soweit hier von Bedeutung – folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 8. März 2021, rechtskräftig seit dem 25. März 2021, wurde gegen den Angeklagten wegen Betruges und Beleidigung eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu je 60 Euro verhängt. Ob und wann die Geldstrafe vollstreckt wurde, teilt das Urteil nicht mit. Am 14. Januar 2022, rechtskräftig seit dem 24. August 2023, verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Betruges (Tatzeit 16. Juni 2017) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden zehn Taten beging der Angeklagte am 14. April 2022, 14. März 2023, 1., 6. und 20. April 2023, 24. Juni 2023, 18. Juli 2023, 29. November 2023 sowie am 5. und 24. Januar 2024. b) Das Urteil leidet im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung an einem Darstellungsmangel. aa) Bei einer – wie hier – in Betracht kommenden nachträglichen Gesamt- strafenbildung müssen die Urteilsgründe die einzelnen Taten, die Tatzeiten, 3 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - (kurz) die ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte und die jeweils verhäng- ten Einzelstrafen, das Datum der Verurteilung, gegebenenfalls das Datum der Berufungshauptverhandlung, den Eintritt der Rechtskraft sowie den Vollstre- ckungsstand mitteilen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 2 StR 571/24, Rn. 13 mwN). Liegen mehrere Vorverurtei- lungen vor, kommt es nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB für eine nachträgliche Ge- samtstrafenbildung auf dasjenige Urteil in dem früheren Verfahren an, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konn- ten. Das ist jede Entscheidung zur Schuld- und Straffrage, namentlich auch ein Berufungsurteil, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 245/18, Rn. 7 mwN). bb) Die Urteilsgründe teilen nicht mit, wann letztmalig die tatsächlichen Feststellungen, die der Verurteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2022 zugrunde liegen, geprüft wurden. Sollte dies zu einem Zeitpunkt geschehen sein, der innerhalb der vom Landgericht festgestellten Tatserie lag, hätte das Landgericht zwei Gesamtstrafen bilden müssen, sofern der Strafbefehl vom 8. März 2021 nicht seinerseits Zäsurwirkung entfaltete. Eine (weitere) tat- richterliche Prüfung zwischen dem 14. Januar 2022 und dem 24. August 2023 erscheint nicht ausgeschlossen, da zwischen der Verurteilung am 14. Januar 2022 und dem Eintritt der Rechtskraft mehr als ein Jahr und sieben Monate lagen. Sollten die tatsächlichen Feststellungen, beispielsweise aufgrund einer Beru- fungshauptverhandlung, neuerlich geprüft worden sein, wäre der späteste Zäsur- zeitpunkt der 24. August 2023, da an diesem Tag die Verurteilung vom 14. Ja- nuar 2022 rechtskräftig wurde. cc) Hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 8. März 2021 fehlt es überdies an der Mitteilung des 11 12 - 5 - Vollstreckungsstandes, so dass nicht erkennbar ist, ob die Vollstreckung erledigt ist. Es besteht deswegen auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte die hier ab- geurteilten Taten II. 1. bis 7. der Urteilsgründe zwischen zwei ihrerseits unterei- nander gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen beging. Sollten diese beiden Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig sein, ist eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung mit den hier abgeurteilten Taten II. 1. bis 7. der Urteilsgründe nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 3 StR 416/20, Rn. 6 f. mwN). dd) Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung tatsächlich ausschied oder rechtsfeh- lerfrei unterblieben ist. Eine Beschwer des Angeklagten kann durch eine mög- licherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausge- schlossen werden. Die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Gesamt- strafe war deswegen aufzuheben. 3. Die Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun- gen sind möglich und – wie ausgeführt – erforderlich; sie dürfen den bisher ge- troffenen Feststellungen nicht widersprechen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 25.09.2024 - 5/27 KLs 3260 Js 251964/23 - 7 ER 96/23 (14/24) 13 14