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Leitsatz

III ZB 86/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZB86.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 86/19 vom 28. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle ZPO § 233 Satz 1 Fd Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wieder- einsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroor- ganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unter- zeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür ge- troffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Verse- hens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezem- ber 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN). BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 4. November 2019 - 32 U 4671/19 - aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 65.797,08 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Freigabe von beim Amtsgericht A. hinterleg- ten 65.797,08 €. Durch Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2018 hat das Landge- richt die Beklagte verurteilt, die Freigabe dieses Betrags zu bewilligen. Dieses Versäumnisurteil hat das Landgericht durch Urteil vom 11. Juli 2019 aufrecht- 1 - 3 - erhalten, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Juli 2019 zu- gestellt worden ist. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. August 2019 (Montag) hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 17. Oktober 2019 verlängert worden. Am 16. Oktober 2019 ist bei der Allgemeinen Einlauf- stelle der Justizbehörden in M. die nicht unterschriebene Berufungsbe- gründung eingegangen. Auf telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle des Be- rufungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18. Oktober 2019 auf die fehlende Unterschrift ist dort am selben Tag eine unterschriebene Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Am 30. Oktober 2019 hat die Beklagte wegen der Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Be- rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch be- gründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ein ihr zuzu- rechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der 2 3 4 - 4 - versäumten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei (§ 233 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte habe vorgetragen, die Handakte sei dem anwalt- lichen Vertreter am 16. Oktober 2019 vorgelegt worden, dieser habe am selben Tag die Berufungsbegründung gefertigt und dem kanzleiinternen Schreibbüro zum Ausfertigen weitergegeben. Die Mitarbeiterin des Schreibbüros habe den Schriftsatz nach der Ausfertigung aus nicht nachvollziehbaren Gründen in den Postausgang gelegt, ohne ihn dem Rechtsanwalt vorgelegt zu haben. Bei der Bearbeitung des Postausgangs habe die bis dahin stets zuverlässige Rechtsan- waltsfachangestellte R. weisungswidrig übersehen, die Begründungsschrift auf die Anbringung der Unterschrift zu kontrollieren. Auf dieser Grundlage sei von einer Mitursächlichkeit des Anwaltsverschul- dens für die Fristversäumung auszugehen. In der Begründung des Wiedereinset- zungsantrags müsse auch ein Organisationsverschulden ausgeschlossen wer- den. Der Rechtsanwalt müsse geeignete Maßnahmen zur Überwachung treffen, ob fristwahrende Schriftsätze im Original unterzeichnet werden. Diese Kontrolle dürfe einer Bürokraft übertragen werden, sofern der Rechtsanwalt durch allge- meine Anweisungen sichergestellt habe, dass Fristversäumnisse wegen fehlen- der Unterschrift mit Sicherheit vermieden würden. Die Beklagte habe eine entsprechende Weisung ihres Prozessbevoll- mächtigten glaubhaft gemacht. Die Fehlleistung der Mitarbeiterin R. habe sich jedoch nicht allein kausal auf die Fristversäumnis ausgewirkt. Denn der erste Fehler in dem Büroablauf sei darin zu sehen, dass eine Mitarbeiterin des Schreib- büros den Schriftsatz in den Postausgang gelegt habe, anstatt ihn dem anwaltli- chen Vertreter zur Unterschrift vorzulegen. Insoweit fehle es an einem Vortrag der Beklagten, durch welche Maßnahmen der Büroorganisation sichergestellt werde, dass derartige Versäumnisse verhindert würden. Bei normalem Lauf der 5 6 - 5 - Dinge wäre der Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorge- legt worden, so dass sich das Fehlverhalten der Mitarbeiterin R. nicht aus- gewirkt hätte. Es sei damit von einer Ursächlichkeit des Organisationsfehlers aus- zugehen, welcher der Partei zugerechnet werde. Die Berufung erweise sich daher wegen der Versäumung der Frist zur Be- rufungsbegründung als unzulässig und sei gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwer- fen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass Wie- dereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn jedes ursächliche (Mit-)Verschul- den der Partei oder ihres Anwalts ausgeräumt wird. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Organisationsverschul- den ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden kann, soweit die Mitarbeiterin des Schreibbüros die nicht unterschriebene Berufungsbegrün- dungsschrift in den Postausgang gelegt hat. Jedoch steht ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahms- weise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei nor- malem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. Novem- ber 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589, 590 und vom 15. Juli 2014 - VI ZB 7 8 9 10 - 6 - 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN), gerade der Vermeidung eines erfahrungs- gemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschrifts- leistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein An- waltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 309 f). Dass eine solche ausreichende Unterschriftenkontrolle im Büro des Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten besteht, hat diese - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - glaubhaft gemacht. Dass die Beklagte nicht darlegen konnte, wie es zu der fehlerhaften Einlage der nicht unterschriebenen Berufungs- begründungsschrift in die Postauslage gekommen ist, ist daher unerheblich. Denn es macht keinen Unterschied aus, ob der Rechtsanwalt den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat oder durch einen sonstigen Fehler ein nicht unterzeich- netes Schriftstück auf den Weg gebracht worden ist (vgl. Senat aaO). Ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes, für die Fristversäumnis ur- sächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann daher nicht ange- nommen werden. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwide- rung auch nicht deshalb, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, wie der unter- schriebene Schriftsatz am 18. Oktober 2019 zur Geschäftsstelle des Berufungs- gerichts gelangt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dieser auf den Hinweis der Geschäftsstelle an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden ist. Selbst wenn dieser Schriftsatz - wie die Rechtsbeschwer- deerwiderung es für möglich erachtet - bereits vor Ablauf der Berufungsbegrün- dungsfrist unterzeichnet worden sein sollte, stünde dies einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, denn der Prozessbevollmächtigte durfte sich - wie dargelegt - zur 11 12 - 7 - Abhilfe in Bezug auf vorgelagerte Fehler im Arbeitsablauf auf die Postausgangs- kontrolle durch die Mitarbeiterin R. verlassen, durch die auch ein etwaiger Fehler insoweit aufgedeckt worden wäre. 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Hin- sichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Se- nat nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzun- gen für die beantragte Wiedereinsetzung liegen vor. Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.07.2019 - 10 O 7466/18 - OLG München, Entscheidung vom 04.11.2019 - 32 U 4671/19 - 13