Entscheidung
VIa ZR 600/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR600
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR600.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 600/23 vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde gewährt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres- den vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der fristge- mäß eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Innerhalb der bis zum 31. August 2023 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Be- gründung nicht eingegangen. Eingehend (unvollständig) am 18. September 2023 und (vollständig) am 19. September 2023 hat der Kläger die Beschwerde begrün- det und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begrün- dungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe den Begründungsschriftsatz am Tag des Fristablaufs von dem in ihrem Arbeitszimmer in der Kanzlei stehen- den Rechner per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) versehent- lich nicht an den Bundesgerichtshof, sondern an ihr eigenes Postfach versendet. Der Vorgang sei als „erfolgreich“ bestätigt worden. Die Prozessbevollmächtigte habe das Sendeprotokoll auf dem im Sekretariat stehenden Drucker ausgedruckt und die dort anwesende Mitarbeiterin um Prüfung auf Richtigkeit und Vollstän- digkeit gebeten. Entsprechend einer allgemein erteilten Weisung habe die Mitar- beiterin unter anderem geprüft, ob als Empfänger der Bundesgerichtshof aufge- führt gewesen sei. Sie habe übersehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, und die Frist gestrichen. II. Dem Kläger war Wiedereinsetzung zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegrün- dungsfrist verhindert, § 233 ZPO. Zwar ist ihm das Verschulden seiner Prozess- bevollmächtigten bei der Versendung des Schriftsatzes gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Jedoch steht ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung 2 3 4 - 4 - ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Versendung an den richtigen Adressaten vor der Fristlöschung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsan- walts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. De- zember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10). Da die Fristen- und Ausgangskon- trolle, die ein Rechtsanwalt in zulässiger Weise seinen Büroangestellten übertra- gen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 10; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10 ff. mwN), gerade der Vermeidung eines erfahrungsge- mäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens dient, ist bei einem Ver- sagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Versendung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; Beschluss vom 12. Dezember 1984, aaO; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; Beschluss vom 28. Januar 2021, aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 309 f.). Dass eine sol- che ausreichende Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand, ist glaubhaft gemacht. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 5 - Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulas- sungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ableh- nung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe ein Ver- schulden der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbe- schwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.10.2022 - 4 O 2938/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2023 - 5a U 2163/22 - 6