Entscheidung
1 BGs 42/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42.21.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 42/21 1 ARs 1/20 BESCHLUSS vom 29. Januar 2021 in dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG O. K. , J. C. und Dr. C. J. als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Antragsteller, gegen 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Vorsitzenden Antragsgegner - 2 - Der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2021 gemäß § 17 Abs. 4 PUAG beschlossen: Es wird festgestellt, dass der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Be- weisantrages der Antragsteller vom 29. Oktober 2020 (Ausschuss- drucksache 19[29] 156) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vor- lage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicher- ten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung fol- gender Accounts betreffen: 1. @bundestag.de @bundestag.de @bundestag.de und 2. als Absender oder Adressaten das Bundesministerium für Ver- kehr und digitale Infrastruktur und/oder die dort Bediensteten a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) aufweisen. - 3 - Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung eines im 2. Untersu- chungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gemäß § 17 Abs. 2 PUAG gestellten Antrags auf Beweiserhebung. 1. Dieser Untersuchungsausschuss hat im Wesentlichen den Auftrag, „das Verhalten der Bundesregierung, insbesondere des BMVI und seiner nachgeord- neten Behörden, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einführung der Infrastrukturabgabe, einschließlich der Vergabe sowie der Kündigung der Ver- träge zur Erhebung und Kontrolle und die daraus resultierenden Folgen inklusive den Prozessen der Abwicklung des Projekts, umfassend auf[zu]klären. Dabei soll er diese Vorgänge unter vertraglichen, rechtlichen, insbesondere verfassungs- rechtlichen, haushälterischen und politischen Gesichtspunkten untersuchen so- wie die persönlichen und politischen Verantwortlichkeiten und die Aufklärungs- und Informationspraxis der Bundesregierung, insbesondere des BMVI, gegen- über dem Bundestag zu diesen Vorgängen überprüfen.“ Hierzu soll er insbeson- dere auch klären, welche Entscheidungen „durch die Bundesregierung, insbe- sondere durch das BMVI sowie durch den jeweiligen Bundesverkehrsminister persönlich im Hinblick auf die geplante Infrastrukturabgabe aus welchen Gründen gefällt“ wurden (vgl. zum Untersuchungsauftrag im Einzelnen BT-Drs. 19/15543, S. 2 ff.). 2. Zum Verfahrensgang im Untersuchungsausschuss ist – soweit für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 PUAG von Bedeu- tung – von folgendem Sachverhalt auszugehen: 1 2 3 - 4 - a) Der Untersuchungsausschuss fasste mehrere auf die Vorlage von Un- terlagen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gerichtete Beweisbeschlüsse. So hat der Untersuchungsausschuss mit dem Beweisbeschluss BMVI-5 vom 12. Dezember 2019 Beweis erhoben durch Beiziehung aller Unterlagen aus dem Leitungsbereich des BMVI (Bundesminis- ter, verbeamtete Staatssekretäre, parlamentarische Staatssekretäre), insbeson- dere Leitungsvorlagen, Terminkalenderauszüge, Vorbereitungen und Sprechzet- tel sowie Protokolle und andere Nachbereitungen für dienstliche Termine, Infor- mationen parlamentarischer Gremien oder Gespräche, schriftliche und elektroni- sche Anschreiben Dritter, Antwortentwürfe und Antworten zum Untersuchungs- gegenstand seit dem 16. Dezember 2013, sowie sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Zusammenhang mit einer solchen Vorlage, einem solchen Termin oder einer solchen Kommunikation zum Untersuchungsgegenstand seit dem 16. Dezember 2013 in den Büros der genannten Mitglieder der Leitungs- ebene oder in Organisationseinheiten des BMVI, die einem Mitglied der Leitungs- ebene direkt zugeordnet sind, entstanden sind oder in Gewahrsam genommen wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim BMVI (vgl. zum Wortlaut dieses Beweis- beschlusses im Einzelnen Anlage 2 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020). b) Auf die Beweisbeschlüsse übermittelte das BMVI dem Untersuchungs- ausschuss insgesamt mehr als 700.000 Blatt Akten sowie tausende E-Mails in digitaler Form. Zur Erfüllung konkret des Beweisbeschlusses BMVI-5 vom 12. Dezember 2019 legte das BMVI dem Untersuchungsausschuss in zwölf Tranchen – letztmalig am 1. Juli 2020 – insgesamt rund 46.000 Blatt Akten vor. Bereits die ersten Aktenvorlagen durch das BMVI im Januar 2020 enthielten E-Mails, die als Absender, Empfänger oder zur Kenntnisnahme („cc.“) einen Bun- destags-Account von Bundesminister S. ( @bundes- 4 5 - 5 - tag.de) auswiesen; ferner enthielten die Unterlagen Ausdrucke von E-Mails, de- ren Anredetext „Sehr geehrter Herr Bundesminister“ lautete und die an ein als „ “ abgekürzt bezeichnetes E-Mail-Postfach gesendet worden waren (vgl. Anla- genkonvolut AG 4 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021 und Anlage 6 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020). c) Unter dem 13. Mai 2020 gab der Leiter des Ministerbüros des BMVI ge- genüber dem Untersuchungsausschuss eine Vollständigkeitserklärung (Anlage 4 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020) ab, in der er unter anderem ausführte: „Ich erkläre hiermit, dass die vom Leitungsbereich zu dem Beweisbeschluss BMVI-5 des 2. UA der 19. WP vorgelegten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig sind. […] Der guten Ordnung halber wird darauf hingewie- sen, dass die derzeitigen Leitungsvertreter auch ihre privaten Kommunikations- mittel mit Blick auf den Beweisbeschluss BMVI-5 gesichtet haben. Untersu- chungsgegenständliche Daten sind nicht vorhanden.“ d) Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (Anlage 5 zur Antragsschrift vom 7. De- zember 2020) legte die „Leiterin Stabsstelle 2. UA“ des BMVI dem Untersu- chungsausschuss unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss BMVI-5 einen Ordner mit ca. 320 Blatt weiteren Unterlagen vor. Dabei handele es sich um eine „Nachlieferung, die auf ein Büroversehen zurückzuführen“ sei. In diesem Ordner befanden sich zumindest auch E-Mails zwischen dem Leiter der Abteilung Lei- tung, Kommunikation des BMVI und Bundesminister S. die über einen Bundestags-Account von Bundesminister S. ( @bun- destag.de) empfangen beziehungsweise versandt worden waren. e) In einer Vollständigkeitserklärung vom 16. Juli 2020 (Anlage 8 zur An- tragsschrift vom 7. Dezember 2020) erklärte Bundesminister S. gegenüber dem Untersuchungsausschuss, seine Abgeordneten-E-Mail-Postfächer seien 6 7 8 - 6 - „hinsichtlich des Untersuchungsauftrags des 2. UA der 19. WP der guten Ord- nung halber – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf untersuchungsgegen- ständliche Daten geprüft“ worden. Untersuchungsgegenständliche Daten seien, soweit in den genannten Postfächern festgestellt, bereits unter den an das BMVI gerichteten Beweisbeschlüssen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig vorgelegt worden. f) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 erklärte die Leiterin der „Stabs- stelle 2. UA“ des BMVI gegenüber dem Untersuchungsausschuss unter Bezug- nahme auf mehrere Beweisbeschlüsse einschließlich Beweisbeschluss BMVI-5 für das BMVI und diesem nachgeordnete Behörden, „auf Grundlage der mir vor- liegenden Vollständigkeitserklärungen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die untersuchungsgegenständlichen und vorlagepflichtigen Unterlagen zu den im Betreff genannten Beweisbeschlüssen dem 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode vollständig vorgelegt wurden“ (vgl. Anlage AG 3 zur Antragser- widerung vom 8. Januar 2021). g) Unter dem 22. Oktober 2020 hatten die Antragsteller zunächst bean- tragt, Beweis zu erheben durch ein an den Präsidenten des Deutschen Bundes- tages gerichtetes Ersuchen um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bun- destages gespeicherten Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespei- cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel in digitaler Form, die durch die Nutzung der Bundestags-Accounts von Bundesminister S. entstanden sind und die in diesem Beweisantrag näher bezeichneten Absender und/oder Ad- ressaten aufweisen (vgl. zum Wortlaut des Beweisantrags Anlage AG 5 zur An- tragserwiderung vom 8. Januar 2021). Der Untersuchungsausschuss lehnte die- sen Beweisantrag mehrheitlich mit der Begründung als unzulässig ab, die Be- weiserhebung sei auf einen unmittelbaren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gerichtet, der dem Untersuchungsausschuss verwehrt sei (vgl. Kurzprotokoll der 9 10 - 7 - 31. Sitzung vom 29. Oktober 2020, Protokoll-Nr. 19/31, Seiten 8 ff., Anlage AG 6 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021, sowie Beschlussempfehlung zu dem Beweisantrag auf Ausschussdrucksache 152 vom 29. Oktober 2020, Ausschuss- Drucksache 154, Anlage AG 7 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021). h) Die Antragsteller stellten darauf unter dem 29. Oktober 2020 den hier verfahrensgegenständlichen Beweisantrag auf Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung bestimmter Bundestags-Accounts von Bundesminister S. betreffen und als Absender oder Adressaten das BMVI und/oder die im Beweisantrag aufgelisteten Bediensteten des BMVI aufweisen. Zum vollständi- gen Wortlaut des Beweisantrags vom 29. Oktober 2020 wird auf die Ausschuss- drucksache 19(29) 156 (Anlage 13 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020) Bezug genommen. i) Der Untersuchungsausschuss lehnte diesen Beweisantrag in seiner 33. Sitzung am 5. November 2020 mehrheitlich als unzulässig ab, weil auch die Vorlage der Protokolldateien (Logfiles) über die Nutzung der E-Mail-Accounts ei- nen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle (vgl. Protokoll der 33. Sitzung vom 5. November 2020, S. 11 ff., sowie die Be- gründung der Bundestagsabgeordneten für die Ablehnung des Beweisantrages auf Ausschussdrucksache 156, Anlagen 13 und 14 zur Antrags- schrift vom 7. Dezember 2020). 3. Gegen die Ablehnung ihres Beweisantrags vom 29. Oktober 2020 wen- den sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 PUAG vom 7. Dezember 2020. 11 12 13 - 8 - a) Die Antragsteller behaupten, der Beweisantrag richte sich allein auf die IT-technische Dokumentation des dienstlichen E-Mail-Verkehrs, weil er aus- schließlich die Kommunikation der genannten zehn Angehörigen des BMVI mit Bundesminister S. benenne. Über die Protokolldateien könnten im Kern nur Absender und Empfänger (Minister und Beamte) sowie Zeitpunkte ermittelt werden; auf den Inhalt des Kommunikationsprozesses werde mit dem streitigen Beweisantrag nicht zugegriffen (S. 5, 7 der Antragsschrift vom 7. Dezember 2020). Davon geht auch der Antragsgegner aus (vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 8. Januar 2021). Die Antragsteller sind der Ansicht, der Beweisantrag habe nicht unter Ver- weis auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 GG abgelehnt werden dürfen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG sei nicht berührt, weil dieses Grundrecht nur die Privatsphäre schütze. Dienstliche Kommunikation unter Be- hördenangehörigen sei nicht umfasst, weil sich Hoheitsträger nicht auf Grund- rechte berufen könnten. Jedenfalls gebiete das verfassungsrechtlich geschützte Aufklärungsinteresse der qualifizierten Minderheit eine funktional eingrenzende Auslegung von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10 GG, die dem Ausschuss nicht jede Kontrollmöglichkeit abschneidet. Sollte die Ablehnung des Beweisantrages auf der Annahme gründen, bei den zu überprüfenden Kontakten könne es sich theoretisch um private Kommunikation zwischen Minister und Be- hördenangehörigen handeln, sei dies gänzlich unplausibel. Zudem würde es da- mit ein Amtsträger in der Hand haben, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen und damit insbesondere das Kontrollsystem des Art. 44 GG zu unterlaufen. Eine Auslegung des Beweisan- tragsrechts, die „derartigen Umgehungen Tür und Tor öffnete“, stehe nicht mit dem hohen Rang des in Art. 44 GG verankerten Rechts auf parlamentarische Kontrolle in Einklang. Das bereits auf Art. 44 Abs. 1 GG basierende Beweiserhe- bungsrecht bilde den Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechtes, das 14 15 - 9 - sich ersichtlich auch auf die Vorlage dienstlicher Kommunikation erstrecke, und zwar unabhängig davon, über welche Kommunikationswege diese abgewickelt worden sei. Soweit hier ferner Rechte aus dem Mandat als Abgeordneter des Deutschen Bundestags zu bedenken sein sollten, weil es sich theoretisch auch um mandatsbezogene Kommunikation gehandelt haben könnte, seien für eine solche Argumentation gleichfalls die Maßstäbe der praktischen Konkordanz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden, weshalb auch solche – voraussichtlich nicht tangierten – Rechtspositionen hinter dem Rang des Be- weiserhebungsrechts zurücktreten müssten. Zu dem gerichtlichen Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG vertreten die An- tragsteller die Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Beweisantra- ges sei allein auf Grundlage der Begründung zu prüfen, die der Untersuchungs- ausschuss am 4. November 2020 gegeben habe, da diese Begründung gerade der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes diene; sonstige Verweigerungs- gründe seien deshalb nicht zu prüfen. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisantrages der Antrag- steller vom 29. Oktober 2020 (A-Drs. 19[29]156) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicher- ten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung folgender Accounts betreffen: 1. @bundestag.de @bundestag.de @bundestag.de 16 17 - 10 - und 2. als Absender oder Adressaten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und/oder die dort Bediensteten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. aufweisen. b) Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Abgeordneten Dr. J. , C. und K. zu- rückzuweisen. Er ist der Ansicht, die beantragte Beweiserhebung sei unzulässig und des- halb zu Recht abgelehnt worden; ihr stehe das Beweiserhebungsverbot aus Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Die Vorlage der auf den Servern des Deut- schen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) durch den Bundes- tagspräsidenten stelle einen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fern- meldegeheimnis dar. Dieses umfasse auch die in den Protokolldateien gespei- cherten Umstände der Kommunikation wie Absender, Empfänger und Zeit- punkte. Aus den Protokolldateien von E-Mails ließen sich Rückschlüsse über Art, Häufigkeit, Dauer und Teilnehmer von E-Mail-Verkehr ziehen; der Beweisantrag ziele gerade auf die Darstellung dieser Kommunikationsbeziehungen und ihre 18 19 - 11 - Intensität ab. Von Art. 10 GG geschützt seien nicht nur die Kommunikationsvor- gänge als solche, sondern auch deren spätere, nach Abschluss des Übermitt- lungsvorgangs erfolgte Ablage auf Datenträgern, wenn die E-Mails außerhalb des Herrschaftsbereichs des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden und dieser keine technische Möglichkeit hat, eine Weitergabe zu verhindern. Das Fernmeldegeheimnis schütze die Vertraulichkeit individueller Kommunikation als solche; auch bei der über eine dienstliche Telekommunikationseinrichtung ge- führten Korrespondenz seien die natürlichen Kommunikationsteilnehmer ge- schützt. Selbst Personen, die als Funktionsträger ausländischer juristischer Per- sonen handelten, könnten eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 GG geltend ma- chen. Der Antragsgegner behauptet zudem, bei Erhebung der beantragten Be- weise sei eine Begrenzung auf rein dienstliche Kommunikation nicht sicherzu- stellen. Hinzu komme, dass weder auf Seiten des Deutschen Bundestages noch auf Seiten der in dem Beweisantrag als mögliche Kommunikationsteilnehmer ein- zeln aufgeführten Dienststellen des BMVI die private Kommunikation über die dienstlichen E-Mail-Accounts untersagt sei. Auch wenn in dem verfahrensgegen- ständlichen Beweisantrag die Kommunikationsteilnehmer auf beiden Seiten ab- schließend aufgezählt sind, sei dadurch eine private Kommunikation dieser nicht ausgeschlossen. Aus den Protokolldateien ließen sich daher gegebenenfalls Rückschlüsse auf rein private Angelegenheiten ziehen. Schließlich ist der Antragsgegner der Ansicht, das Fernmeldegeheimnis setze der Beweiserhebungsbefugnis des Untersuchungsausschusses eine abso- lute Schranke. Einem Untersuchungsausschuss ständen die Möglichkeiten des Strafprozesses, in die Grundrechte aus Art. 10 GG unmittelbar einzugreifen, nicht zur Verfügung. Auch der Mehrheit wäre es deshalb verwehrt gewesen, den von der Minderheit beantragten Beweis zu erheben. 20 21 - 12 - II. Das Feststellungsbegehren der Antragsteller hat Erfolg. Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 durfte nicht abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund nach § 17 Abs. 2 PUAG liegt nicht vor. Der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahl- periode des Deutschen Bundestages ist daher zu der beantragten Beweiserhe- bung verpflichtet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 PUAG statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Antragsteller sind antragsberechtigt; der Feststellungsantrag ist von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ge- stellt, die ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages repräsentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60, 65 ff.). b) Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 erfüllt die formalen Anforde- rungen von § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 115 ff.; BGH [ER], Beschluss vom 20. Februar 2009 – 1 BGs 20/09, BeckRS 2009, 6265 Rn. 27 ff.). Sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema sind hinreichend konkret benannt. Der Beweisantrag dient einer Überprüfung der Vollständigkeit von Akten, die das BMVI aufgrund vorangegangener Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss vorzulegen hatte, und steht damit in Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag. c) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. Die Antrag- steller müssen sich vorliegend nicht auf die abgegebenen Vollständigkeitserklä- rungen verweisen lassen, weil nach Abgabe einer Vollständigkeitserklärung unter Hinweis auf ein „Büroversehen“ in nicht unerheblichem Umfang Unterlagen nach- gereicht wurden und sie unter Bezugnahme auf den vom BMVI vorgelegten 22 23 24 25 26 - 13 - E-Mail-Verkehr mit einem Bundestags-Account von Bundesminister S. konkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben, die Zweifel an der Vollständigkeit der Vorlage begründen können. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. a) Die begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Untersuchungsaus- schusses zur Vornahme der im Beweisantrag formulierten Beweiserhebung (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.) erfolgt, wenn der Beweiserhebung keine – und damit auch keine anderen als die von der Mehrheit geltend gemachten – Gründe entgegenstehen. Der Ermittlungs- richter des Bundesgerichtshofs ist deshalb nicht auf die Überprüfung des konkre- ten Ablehnungsgrundes beschränkt, sondern hat umfassend zu prüfen, ob das Beweisbegehren zulässig im Sinne von § 17 Abs. 2 PUAG ist. Nur dann ist der Untersuchungsausschuss zu der begehrten Beweiserhebung verpflichtet. Wäre der Prüfungsumfang auf den konkret geltend gemachten Ablehnungsgrund be- schränkt, müsste sich die Entscheidungsformel eines stattgebenden Beschlus- ses auf die Feststellung beschränken, dass der Beweisantrag nicht mit der gege- benen Begründung hätte abgelehnt werden dürfen. Dies wäre jedoch weder mit dem Wortlaut von § 17 Abs. 4 PUAG noch mit dem Rechtsschutzziel dieser Norm vereinbar. Die Prüfung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist aller- dings insoweit beschränkt, als er nicht befugt ist, den Inhalt des Beweisantrags abzuändern, etwa in Bezug genommene E-Mail-Adressen auszutauschen. Ver- fahrensgegenstand ist der konkrete Beweisantrag, wie er gestellt und von der Ausschussmehrheit abgelehnt wurde. 27 28 - 14 - b) Die begehrte Beweiserhebung ist nicht unzulässig. aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersu- chungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzli- che oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich aus- geübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18, Rn. 19). bb) Der Beweiserhebung steht Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10 GG nicht entgegen. (1) Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt das Brief-, Post- und Fernmel- degeheimnis unberührt. Diese Bestimmung enthält eine besondere grundrechts- bezogene Beschränkung des Untersuchungsrechts, die einem Untersuchungs- ausschuss die Möglichkeit eines unmittelbaren Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, verwehrt. Ein Unter- suchungsausschuss kann danach beispielsweise keine Postsendungen be- schlagnahmen oder Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100a ff. StPO vornehmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 126 f.). Allerdings ist dem Ausschuss damit nicht jeglicher Zugriff auch auf Akten prinzipiell schon deshalb versagt, weil sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschus- ses einen neuen Eingriff darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127; Glauben in Bonner Kommentar, 160. Aktualisierung März 2013, Art. 44 Rn. 96; Groh in v. Münch/Kunig, GG, 29 30 31 32 - 15 - 7. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 74; v. Achenbach in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommen- tar, 1. Aufl. 2015, Vorbemerkung E Rn. 20; a.A. wohl Brocker in Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, S. 240 f.; ders., BeckOK GG, Art. 44 Rn. 62.1). Bei den Freiheitsrechten des Art. 10 Abs. 1 GG handelt es sich um klassi- sche Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die die Vertraulichkeit privater Kommunikation gegen Beschränkungen und sonstige Eingriffe der öf- fentlichen Gewalt schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 805/98, BVerfGE 106, 28, 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 52 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 23, 86). Die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, 171; BVerfG, Be- schluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53; BVerfG, Be- schluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, 35 f.). Art. 10 Abs. 1 GG gehört damit zu den Grundrechten, die die Privatsphäre schützen; der Grundrechtsschutz bezieht sich auf Bürgerverhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 395 f., 397). Die Grundrechte beanspruchen zwar grundsätzlich auch im Beamtenver- hältnis sowie für politische Amtsträgerinnen und Amtsträger Geltung. Dabei ist jedoch zwischen Amtsausübung und persönlicher Rechtsstellung zu differenzie- ren. Die Amtsführung ist keine Grundrechtsausübung. Soweit Beamtinnen und Beamte oder politische Amtsträgerinnen und Amtsträger ausschließlich als Amts- walter berührt sind, liegt ein Grundrechtseingriff nicht vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 [nicht tragend]; Ver- fassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 33 34 - 16 - – VerfGH 6/20, juris Rn. 173; Depenheuer, Das öffentliche Amt, HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 36 Rn. 60 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 – 6 P 1/88, NVwZ 1990, 71, 73). Die Pflicht zur Offenbarung von Amtshandlungen oder Zu- ständen innerhalb der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer parlamentari- schen Untersuchung ist deshalb nicht schon aus sich heraus ein Grundrechts- eingriff gegenüber den beteiligten Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Verfas- sungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 173). Ein Eingriff in die Grundrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen (auch) deren persönliche Rechtsstellung berühren, etwa weil Amtshandlung und persönliche Umstände untrennbar mitei- nander verbunden sind (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 173). (2) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beweisantrag bezieht sich allein auf Amtsgeschäfte. Er zielt ab auf Kommunikation des Bundesministers für Ver- kehr und digitale Infrastruktur, der in dieser Funktion gemäß § 1 BMinG in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, mit Bediensteten seines Ministeriums über deren dienstliche E-Mail-Accounts zu der in die Zuständigkeit des Ministeri- ums fallenden Infrastrukturabgabe. In Rede steht daher ausschließlich Kommu- nikation unter Amtsträgern. Dass von der Beweiserhebung auch private Kommu- nikation der Ministeriumsmitarbeiter mit ihrem Minister erfasst sein könnte, ist zwar denkmöglich; konkretes hierzu ist allerdings weder vorgetragen noch nahe- liegend. Denn jedem Bediensteten im öffentlichen Dienst wird generell eine strikte Unterscheidung zwischen Dienstgeschäften und Privatsphäre abverlangt. Im Zeitalter von Smartphone und Daten-Flatrate hat jeder Amtsträger die Mög- lichkeit, dienstliche und private Kommunikation ohne weiteres zu trennen und private Belange ausschließlich über eigene Kommunikationsmittel zu verfolgen. 35 36 - 17 - Wird diese Trennung nicht eingehalten, müssen Amtsträger mit der Anwendung des dienstlichen Pflichtenregimes auch auf die private Kommunikation rechnen, die sie über dienstliche Telekommunikationsmittel führen. Jedenfalls im Hinblick auf die Speicherung und Auswertung ihrer Verbindungsdaten können sie sich nicht auf den Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Vielmehr unter- werfen sie sich insoweit den für den dienstlichen Verkehr geltenden Regeln. Die unterschiedslose Nutzung erweist sich insoweit als Zustimmung in die Datener- hebung und -auswertung (vgl. Löwer in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 27), die tatbestandsausschließend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 398; BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96, 348/99, BVerfGE 107, 299, 313; Maunz/ Dürig/Durner, GG, 92. EL August 2020, Art. 10 Rn. 162 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 110). Anderenfalls hätten es Amts- träger in der Hand, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen (ebenso bereits Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 138), indem sie private Kommunikation in Dienstgeschäfte einflechten. Hier- durch wäre es ihnen möglich, den Zugriff des Dienstherrn oder eines parlamen- tarischen Untersuchungsausschusses auf die dienstliche Kommunikation zumin- dest erheblich zu erschweren. Die Erhebung und Auswertung von Verbindungs- daten der Kommunikation unter Amtsträgern über dienstliche E-Mail-Adressen wird demnach nicht schon deshalb zu einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, weil die theoretische Möglichkeit einer (auch) privaten Mitnutzung dieses Accounts besteht. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, weder der Deutsche Bundes- tag noch das BMVI hätten private Kommunikation über die dienstlichen E-Mail- Postfächer untersagt, führt zu keiner anderen Bewertung. Eine ausdrückliche Er- laubnis ist nicht vorgetragen. Die dargestellte notwendige Trennung zwischen 37 - 18 - Amtsstellung und Privatheit bringt es mit sich, dass die private Nutzung dienstli- cher Kommunikationsmittel grundsätzlich untersagt ist, sofern sie nicht ausdrück- lich gestattet wird. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Dienstpflichten des Amtsträgers. In den Bundesministerien gilt offenkundig nichts anderes (vgl. Ant- wort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 19/22769, BT-Drs. 19/23635, S. 6; siehe auch Richtlinie Telekommunikation Bund - RLTk Bund -, dort Ziffer 3.5 und Anlage 4 Anhang 1). Wird eine Nutzung dienstlicher Kommu- nikationsmittel im Ausnahmefall gleichwohl auch für private Zwecke erlaubt, er- folgt dies typischerweise – aus den dargestellten Gründen auch notwendiger- weise – verbunden mit dem Erfordernis einer Einwilligung in die Speicherung und Verwendung der Verbindungsdaten, die für diese private (Mit-)Nutzung die Gel- tung von Art. 10 GG einschränkt (vgl. etwa § 3 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz, AD-BTV Anlage 23, zwischen der Verwaltung des Deutschen Bundestages und dem Personalrat bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages). Dass es sich bei den Kommunikationspartnern der im Beweisantrag be- zeichneten Ministeriumsangehörigen um Bundestags-Accounts ihres Ministers und von Mitarbeitern seines Abgeordnetenbüros handelt, vermag am fehlenden Grundrechtsschutz für die hier betroffenen Verbindungsdaten ebenfalls nichts zu ändern. Zwar sind Abgeordnetenstatus und persönliche Rechtsstellung regelmä- ßig nicht ebenso eindeutig voneinander abzugrenzen wie bei Ministeriumsbe- diensteten (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 [nicht tragend]; BeckOK GG/Butzer, 45. Ed. 15. Novem- ber 2020, Art. 38 GG, Rn. 117). Anders ist dies allerdings bei einem Zusammen- treffen von Abgeordnetenmandat und Ministeramt. Lässt ein Bundesminister zu, dass Bedienstete des Ministeriums ihn unter seinen vom Deutschen Bundestag bereitgestellten E-Mail-Adressen zu Amtsgeschäften kontaktieren und antwortet 38 - 19 - er hierauf inhaltlich von demselben E-Mail-Account aus, öffnet er diesen Kom- munikationsweg eigenverantwortlich für Dienstgeschäfte als Minister und begibt sich im Umfang der Kommunikation mit dem Ministerium des grundrechtlichen Schutzes. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei Beamten, so dass für die über einen Abgeordneten-Account geführte Kommunikation mit den Ministeri- umsbediensteten das Regelungsregime für ministeriale Dienstgeschäfte gilt und der Grundrechtsschutz jedenfalls für die betroffenen Verbindungsdaten insofern entfällt, als diese Kommunikation herausgefiltert wird. So lag es hier. Der Bun- desminister für Verkehr und digitale Infrastruktur verfügt über ein eigenes E-Mail- Postfach im Ministerium (vgl. Anlagenkonvolut AG 4 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021 und Anlage 6 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020), über das er ohne weiteres und ausschließlich seine amtsbezogene Kommunikation hätte führen können. Indem sich der Beweisantrag auf Kommunikation der Bun- destags-Accounts ausschließlich mit Ministeriums-Postfächern beschränkt, bleibt er im Rahmen des vom Bundesminister eröffneten weiteren Kommunikati- onsweges für Dienstgeschäfte und scheidet damit mandatsbezogenen E-Mail- Verkehr hinreichend aus. Für die Accounts der Mitarbeiter des Abgeordnetenbüros kann insoweit nichts anderes gelten. Konkrete Umstände, die eine separate Betrachtung not- wendig machen könnten, sind nicht vorgetragen. Funktionsbezogen kann der Schutz dieser Postfächer nicht weiter gehen als der des Abgeordneten selbst. Auf die eigene Rechtsstellung der Mitarbeiter gelangen entweder die vorstehend zitierte Dienstvereinbarung oder die dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. (3) Selbst wenn unterstellt wird, die Verbindungsdaten der von dem Be- weisantrag umfassten E-Mail-Konten sind durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung. Denn Art. 44 Abs. 2 Satz 39 40 - 20 - 2 GG untersagt – wie bereits ausgeführt – lediglich unmittelbare Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis. (a) Der Beweisantrag bezieht sich auf die Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages „gespeicherten“ Protokolldateien, also auf bereits erho- bene und noch vorhandene Verbindungsdaten. Ginge man davon aus, auch die Verbindungsdaten einer dienstlichen Kommunikation unter Amtsträgern seien von Art. 10 GG geschützt, läge vorliegend der unmittelbare Eingriff in das Fern- meldegeheimnis bereits in der Erhebung und Speicherung der Protokolldateien durch den Deutschen Bundestag. Die Vorlage der Daten gegenüber dem Unter- suchungsausschuss würde zwar den Kreis der von diesen Daten Kenntnis Neh- menden vergrößern und damit die Eingriffswirkung vertiefen, also selbst einen (weiteren) Eingriff darstellen. Eine solche „Zweitverwertung“ von bereits erhobe- nen Daten ist dem Untersuchungsausschluss jedoch nicht durch Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127, 146; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 181), wenn sie ver- fassungsrechtlich gerechtfertigt ist. (b) Dies ist hier der Fall. Die begehrte Beweiserhebung dient einer Überprüfung der Vollständigkeit der in Erfüllung von Beweisbeschlüssen vorgelegten Akten und Unterlagen, an der vorliegend ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Antragsteller besteht. Zur Erreichung dieses Ziels ist die beantragte Beweiserhebung geeignet. Die Protokolldateien können die Aufklärung zumindest fördern. Gäbe es weiteren E-Mail-Verkehr, wäre damit unter Zugrundelegung des Vortrags zum Aussage- gehalt der Logfiles zwar nicht belegt, dass sich die weiteren E-Mails überhaupt 41 42 43 - 21 - auf den Untersuchungsgegenstand beziehen, weil sich aus Kommunikationsteil- nehmern und Zeitpunkt des E-Mail-Verkehrs für sich gesehen kein Zusammen- hang zur Infrastrukturabgabe ergibt und in Anbetracht der Vielzahl in einem Mi- nisterium anfallender Vorgänge nicht auszuschließen ist, dass der in Rede ste- hende Kommunikationsweg auch für andere dienstliche Themen genutzt wurde. Der bloßen Existenz weiterer E-Mails kann deshalb kein dahingehender Beweis- wert zukommen, die vom BMVI vorgelegten Akten seien insofern unvollständig. Umgekehrt stände jedoch die Vollständigkeit der Vorlage dieser Kommunikation fest, wenn kein über die bereits vorgelegten E-Mails hinausgehender Verkehr zwischen den antragsgegenständlichen Postfächern festgestellt wird. Die Beweiserhebung ist zur weiteren Aufklärung des Untersuchungsge- genstandes erforderlich. Eine vergleichbar geeignete mildere Möglichkeit zur Kontrolle der Vollständigkeit vorgelegter Akten in Bezug auf die von den Antrag- stellern geltend gemachten Anhaltspunkte ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten nicht. Die Beweiserhebung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachver- haltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 114; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 133 Rn. 107 f.). Das Recht auf Aktenvorlage gehört zum Kern des Untersuchungsrechts. Der Untersu- chungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken, sondern soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheb- lichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, 44 45 - 22 - BVerfGE 124, 78, 117; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 134 Rn. 110). Demgegenüber ist die Eingriffstiefe einer Vor- lage der Protokolldateien gering; Inhaltsdaten sind nach dem Vortrag der Betei- ligten nicht umfasst. Die Verbindungsdaten sind bereits gespeichert, lediglich die Zahl der Kenntnisnehmenden wird durch den Erhebungsakt erweitert. Da die Bundesregierung vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet ist, einem Ersuchen auf Aktenvorlage nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 116 f.), mussten der Bundesmi- nister sowie die Bediensteten des BMVI von vornherein damit rechnen, dass ihre dienstlichen E-Mail-Accounts für im Zusammenhang mit der Dienstausübung ste- hende Zwecke überprüft werden und die Daten dienstlicher E-Mail-Postfächer auch Eingang in einen Untersuchungsausschuss finden können; sei es auch nur, um die relevante dienstliche Kommunikation herauszufiltern. Sie hatten es selbst in der Hand, für eine etwaige private Kommunikation untereinander auch private Kommunikationswege zu nutzen. Dass vorliegend über Abgeordneten-Accounts des Bundesministers geführte Kommunikation in Rede steht, ändert aus den be- reits dargestellten Gründen nichts an dieser Bewertung; der Beweisantrag be- schränkt sich auf Verbindungsdaten der Kommunikation mit E-Mail-Accounts des BMVI. cc) Die Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der bean- tragten Beweiserhebung ebenfalls nicht entgegen. Das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist vom Untersuchungsausschuss zwar zu achten (Morlok in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 64; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 44 Rn. 6; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 2 BvE 1/95, BVerfGE 94, 351, 368). Der mit der Beweiserhebung durch Vorlage der Verbindungsdaten von Bundestags- Accounts verbundene Eingriff in das freie Mandat ist jedoch verfassungsrechtlich 46 47 - 23 - gerechtfertigt. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als vorstehend zu Art. 10 Abs. 1 GG ausgeführt wurde. Maßgeblich ist auch hier, dass der Abgeordnete seinen Bundestags-Account für E-Mail-Verkehr mit Ministeriumsangehörigen zu Dienstgeschäften, die seine Amtsstellung als Bundesminister betreffen, geöffnet hat und die Beweiserhebung sich auf diese Kommunikation beschränkt. dd) Die beantragte Beweiserhebung ist nicht ungeeignet zur Erreichung des Beweisziels. (1) Da nach dem Vortrag der Beteiligten (vgl. S. 5, 7 der Antragsschrift vom 7. Dezember 2020; S. 5 der Antragserwiderung vom 8. Januar 2021) die Protokolldateien ausschließlich Kommunikationspartner und Zeitpunkte enthal- ten, kann aus den begehrten Daten für sich allein nicht auf eine Unvollständigkeit der vom BMVI vorgelegten Unterlagen geschlossen werden, wenn die Protokoll- dateien weitere E-Mails ausweisen sollten, die in den Unterlagen nicht enthalten sind. Denn – möglicherweise vorhandene – weitere E-Mails könnten sich, wie be- reits ausgeführt wurde, auf gänzlich andere Themen als die Infrastrukturabgabe beziehen. In Anbetracht der Vielzahl in einem Ministerium anfallender Vorgänge, die dem Minister zur Kenntnis zu bringen und ggf. von ihm zu entscheiden sind, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht unwahrscheinlich, dass der Bundesminister seinen Abgeordneten-Account gegenüber Ministeriumsbediensteten nicht nur für Fragen in Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe öffnete, sondern auf die- sem Weg auch zu anderen Themen des Ministeriums mit den Bediensteten kom- munizierte. Dies wiederum macht es wahrscheinlich, dass die Protokolldateien auch dienstlichen E-Mail-Verkehr enthalten, der sich nicht auf den Untersu- chungsgegenstand bezieht. In diesem Fall wären die Protokolldateien für sich gesehen ohne Aussagekraft für das Beweisziel, da relevante Mails nicht ohne weiteres von irrelevanten unterschieden werden können. Daraus folgt jedoch 48 49 - 24 - nicht die Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. zur Anwendbarkeit dieses Ab- lehnungsgrundes und funktionsadäquaten Modifizierung des Prüfungsmaßstabs Gärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 18; vgl. zum strafprozessualen Maßstab etwa BGH, Beschluss vom 15. September 1994 – 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass – ggf. nach weiteren Beweiserhebungen – auch bei Vorhandensein weiteren E-Mail- Verkehrs zwischen den erfassten Accounts das Beweisziel erreicht werden kann. Die konkrete Beweiswürdigung und eine etwaige Erhebung weiterer Beweise bleiben ohnehin dem Untersuchungsausschuss vorbehalten. (2) Dass nach dem Vortrag des Antragsgegners „derzeit“ nicht alle der im Beweisantrag bezeichneten E-Mail-Accounts, dafür aber teilweise andere E-Mail- Adressen vergeben sind, führt nicht zu einer teilweisen Ungeeignetheit der bean- tragten Beweiserhebung. Der Beweisantrag ist zeitlich nicht auf die Gegenwart beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die betreffenden E-Mail-Adressen in der Vergangenheit vergeben waren. ee) Schließlich ist der Beweisantrag nicht missbräuchlich (vgl. zum Maß- stab BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225); die Antragsteller haben aus den dargestellten Gründen ein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung der Vollständigkeit der vom BMVI vorgelegten Unterlagen. Dr. Sturm Richter am Bundesgerichtshof 50 51