Entscheidung
XI ZR 623/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR623
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR623.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 623/19 vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Re- vision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht er- reicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag der streitgegen- ständlichen Sparverträge abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff. und vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris). Dies führt hier zu einer Beschwer von 7.730,69 €. Die auf die jährlichen Sparbeträge der drei Sparverträge (= 5.521,92 €) bezogene Prämie in Höhe von 50% beträgt 2.760,96 €. Das drei- einhalbfache hiervon abzüglich des Feststellungsabschlags ergibt 7.730,69 € (= 2.760,96 € x 3,5 x 80%). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris). Die - 3 - vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Prämiensparverträge nicht ohne wichtigen Grund zu kündigen, hat neben der Feststellung, dass die Verträge nicht zum 31. Oktober 2017 beendet worden sind, keinen eigen- ständigen, darüber hinausgehenden Wert. Die Feststellung des An- nahmeverzugs hat ebenfalls keinen eigenen Wert (Senatsbe- schlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 8.000 €. Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 25.10.2018 - 4 O 70/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18 -