Urteil
4 U 95/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0826.4U95.20.00
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Leitsätze
Zur Kündigungsmöglichkeit eines mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossenen Prämiensparvertrages sowie zur Auslegung einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel.(Rn.28)
(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 24/20 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 2 des Tenors genannte monatliche Sparrate 153,39 € beträgt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 5.153,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kündigungsmöglichkeit eines mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossenen Prämiensparvertrages sowie zur Auslegung einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel.(Rn.28) (Rn.42) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 24/20 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 2 des Tenors genannte monatliche Sparrate 153,39 € beträgt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 5.153,80 € festgesetzt. I. Der inzwischen verstorbene Vater der Klägerin, Herr K.O.F., hatte mit der Beklagten am 18.8.1999 einen Sparvertrag „S-Prämiensparen-flexibel“ geschlossen. Hiernach zahlte er ab dem 1.9.1999 einen Betrag von monatlich 300,00 DM auf den Sparvertrag ein. Die Sparanlage sollte variabel verzinst sein. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus zur Zahlung einer verzinslichen Prämie gemäß einer Prämienstaffel, nach der der Kunde ab dem dritten Sparjahr am Ende eines jeden Jahres eine verzinsliche Prämie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der in dem abgelaufenen Jahr eingezahlten Sparbeiträge erhalten sollte. Der Prozentsatz von zunächst 3 % im dritten Sparjahr sollte sich bis zum 15. Sparjahr auf 50 % steigern. (vgl. Anlage K1, Blatt 9, sowie Anlage B1, Blatt 134). Ab dem 1.1.2002 betrug die monatliche Sparrate aufgrund der Währungsumstellung 153,39 €. Nach dem Tod des Vaters am 5.5.2015 wurde der Sparvertrag am 14.1.2016 auf die Klägerin als seine Alleinerbin umgeschrieben. Der Mitarbeiter der Beklagten verwendete hierbei das von ihr vorgehaltene Formular „S-Prämiensparen flexibel“ (Anlage K2, Blatt 10, sowie Anlage B1, Blatt 67). Darin ist die Klägerin bei gleichbleibender Sparrate von 153,39 € als neue Gläubigerin aufgeführt. Weiterhin ist als Belastungskonto ein Konto der Klägerin angegeben, welches handschriftlich erneut abgeändert wurde. Als Vertragsbeginn ist der 1.9.1999 genannt. In Ziffer 4 heißt es: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossen.“ Unter Ziffer 3 findet sich folgende Regelung: „(3.1) Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie. (3.2) Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrags fest vereinbart.“ In Ziffer 7 wurde vereinbart: „(7.1) Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. (7.2) Der Sparvertrag kann jederzeit – jedoch nicht vor Ablauf von – Monaten - nach Vertragsbeginn gekündigt werden. (…)“. Mit Schreiben vom 26.7.2019 (Anlage K3, Blatt 11) kündigte die Beklagte den Prämiensparvertrag ordentlich zum 1.11.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mit der Begründung, die vereinbarten Prämienzahlungen entsprächen schon lange nicht mehr der Zinssituation des Kapitalmarktes. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 4.8.2019 (Anlage K4, Blatt 12) unter Hinweis darauf, der Vertrag sei mit einer festen Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossen. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 5.9.2019 (Anlage K5, Blatt 14) entgegen mit der Begründung, der im Jahr 1999 mit dem Vater der Klägerin geschlossene und von der Klägerin unverändert übernommene Vertrag habe eine Vertragslaufzeit nicht vorgesehen; soweit in dem im Jahr 2016 verwendeten Vertragsformular eine Laufzeit von 360 Monaten ausgewiesen sei, sei dies aus technischen Gründen erforderlich gewesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.9.2019 (Anlage K6, Blatt 16) forderte die Klägerin die Beklagte auf, mitzuteilen, dass die Kündigungserklärung gegenstandslos sei und der Vertrag zu unveränderten Bedingungen bis zum Erreichen der vertraglichen Laufzeit fortgesetzt werde. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht mehr. Die Klägerin hat behauptet, bei der Umschreibung sei über eine feste Laufzeit gesprochen worden; der Zeuge L. habe auf ihre explizite Frage erklärt, dass der Vertrag noch 13 Jahre laufen würde. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der auf die Klägerin lautende Prämiensparvertrag S-Prämiensparen flexibel Nr. ..., Personennummer... durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus diesem genannten Vertrag bis zum 1.9.2029 für jedes vollendete Sparjahr mit monatlichen Sparraten von 153,93 € eine 50%ige Prämie zusätzlich zur vertraglich vereinbarten, jährlichen variablen Verzinsung zu bezahlen hat; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 1.11.2019 mit der monatlichen Abbuchung der Sparbeiträge in Höhe von jeweils 153,93 € für den Sparvertrag Nr. ..., Personennummer... in Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Parteien hätten nur den zuvor unbefristeten Sparvertrag auf die Klägerin umschreiben wollen. Die gegenteilige Angabe in der Vertragsurkunde, die dem Kundenbetreuer der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, beruhe lediglich darauf, dass im Zuge der vor einigen Jahren erfolgten Migration der EDV der Beklagten auf ein neues System jeder unbefristete Vertrag automatisch mit einem fiktiven Laufzeitende versehen worden sei. Es fehle daher bereits an übereinstimmenden, auf die Vereinbarung einer festen Laufzeit gerichteten Willenserklärungen der Parteien. Mit Schriftsatz vom 11.3.2019 hat die Beklagte vorsorglich die Anfechtung ihrer – etwaigen – Vertragserklärung wegen Irrtums erklärt. Im Übrigen ergebe sich aus der Vereinbarung nicht, dass sie ab dem 16. Sparjahr weiter eine Prämie zu zahlen habe. Die letzte Prämie sei nach Ablauf des 15. Sparjahres zu leisten gewesen; für die folgenden Sparjahre sehe die Prämienstaffel keine Prämie vor. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Mit dem am 30.10.2020 verkündeten Urteil hat es der Klage stattgegeben mit Ausnahme des Klageantrags zu 3, welchen es als unzulässig erachtet hat, sowie eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die es lediglich in Höhe von 571,44 € zuerkannt hat. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisung weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft und auf der Grundlage einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung angenommen, dass der unstreitig ursprünglich unbefristete Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien am 14.1.2016 in einen solchen mit fester Laufzeit geändert worden sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe nicht die Beklagte, sondern die Klägerin zu beweisen, dass ein vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichender übereinstimmender Parteiwille gegeben sei. Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung habe grundsätzlich derjenige zu beweisen, der aus ihrer Rechte herleiten wolle. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der Bekundung der Klägerin selbst fest, dass keine der Parteien den Willen gehabt habe, den Vertrag in irgendeinem Punkt zu ändern mit Ausnahme der namentlichen Bezeichnung der Gläubigerin sowie der Änderung des Bezugskontos. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem Wunsch beider Parteien, lediglich eine Umschreibung vorzunehmen, nicht nur um ein allgemein verfolgtes Motiv, sondern um den konkreten Vertragsinhalt. Selbst wenn eine übereinstimmende Willenserklärung vorgelegen hätte, läge zumindest eine rechtzeitige Anfechtungserklärung der Beklagten vor. Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass ein Kündigungsrecht nicht bestehen solle. Vielmehr sei der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, unabhängig davon, ob eine Laufzeit vereinbart worden sei oder nicht. Ferner handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei dem veränderten Zinsumfeld, wonach Kreditinstitute für Einlagen, die Kunden bei ihr unterhielten, negative Zinsen an die EZB entrichten müssten, um einen sachgerechten und darüber hinaus wichtigen Grund, der zur Kündigung eines Prämiensparvertrag berechtige. Zudem liege darin eine zur Kündigung berechtigender Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Überdies habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte bis zum Laufzeitende für jedes vollendete Sparjahr eine 50-prozentige Prämie zu bezahlen sei. Gemäß Ziffer 3.2 des Vertragsformulars sei die in der – nicht gegebenen – Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Eine Bezugnahme auf eine frühere Vereinbarung sei darin nicht enthalten. Die Argumentation des Landgerichts sei widersprüchlich, weil dies bezüglich der Prämienstaffel den Inhalt des ursprünglichen mit dem Vater der Klägerin geschlossenen Vertrages für maßgeblich erachtet habe, bezüglich der Laufzeit des Vertrages und der Kündigungsregelungen dagegen ausschließlich die am 14.1.2016 unterzeichnete Vertragsurkunde. Bei interessengerechter Auslegung des Vertrages ende die Prämienstaffel nach dem 15. Sparjahr. Schließlich stehe der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten habe festgestanden, dass die Beklagte von ihrer Rechtsposition nicht abrücken werde und eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werde. Weitere vorgerichtliche Aktivitäten, wie die Fertigung des Schreibens vom 17.9.2019, seien mithin nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt, das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 24/20 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem Schriftsätze bis zum 22.7.2021 eingereicht werden konnten (Blatt 270). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.8.2020 (Blatt 82) und 2.10.2020 (Blatt 115) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.10.2020 (Blatt 140) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der streitgegenständliche Prämiensparvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 nicht beendet worden ist, ist zulässig und begründet. Die Kündigung ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unwirksam. a. Mit zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 BGB nicht besteht, da der streitgegenständliche Sparvertrag dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, womit sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH NJW 2019, 2920 Rn. 23; OLG Dresden NJW 2020, 620 Rn. 30 ff.). b. Die Beklagte kann sich nicht auf ein vertraglich eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 7 des Sparvertrages berufen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich festgestellt ist, besteht das Kündigungsrecht nur für den Sparer, nicht für die beklagte Sparkasse. Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang mit Ziffer 7.3 Satz 3. Die darin bestimmte Fortsetzung des Sparvertrags, wenn der Sparer nach Ablauf eines Monats über den gekündigten Betrag nicht verfügt, ergäbe bei einem Kündigungsrecht der Beklagten keinen Sinn und könnte die Fortführungsfiktion sogar aushebeln (OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 44). Auch die Regelung in Ziffer 7.5 des Sparvertrags, wonach keine Prämienzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Sparvertrags geschuldet ist, ist ersichtlich nur auf das Kündigungsrecht des Sparers bezogen. Schließlich erscheint die Vereinbarung einer festen Laufzeit des Sparvertrags, wie noch auszuführen ist, widersprüchlich zur Einräumung eines für beide Seiten geltenden voraussetzungslosen Kündigungsrechts für beide Parteien. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertieften Auffassung kann Ziffer 7 des Sparvertrags nicht differenzierend dahingehend ausgelegt werden, dass Ziffer 7.1 und 7.2 für eine Kündigung durch den Sparer und durch die Sparkasse gelten, während sich Ziffer 7.3 lediglich auf die Kündigung durch den Sparer beziehe (so auch OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 43). c. Eine wirksame Kündigung des Sparvertrags kann die Beklagte ferner nicht auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen stützen, wonach die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes den Sparvertrag kündigen kann, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien vorliegend eine feste Laufzeit von 360 Monaten (30 Jahren) vereinbart: (1) In der Vertragsurkunde vom 14.1.2016 (Anlage K2, Blatt 10), welche unstreitig von der Beklagten vorformuliert und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt wurde, heißt es unter Ziffer 4: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossen.“. Damit ist explizit von einer fixen Vertragslaufzeit, gerechnet ab dem – ursprünglichen – Vertragsbeginn 1.9.1999 die Rede. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH NJW 2002, 3164 f.). Wer aus den Begleitumständen einen abweichenden Inhalt des Geschäfts ableiten will, muss dies also beweisen. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit gilt schon dann, wenn der Text der Urkunde nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten, nicht notwendig eindeutigen Inhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände bleiben dabei außer Betracht. Sie werden erst in einem zweiten Schritt herangezogen, wenn es um die Widerlegung der Vermutung geht (Loorschelders in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeinter Teil/EG-BGB, 4. Aufl. 2021, § 133 Rn. 83 f.). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend eine tatsächliche Vermutung für die Vereinbarung einer festen Laufzeit, welche die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht entkräftet hat. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung zwar erklärt, sie habe den Vertrag so weiterlaufen lassen wollen, wie ihr Vater ihn geschlossen habe. Zugleich hat sie aber auch dargelegt, ihr sei die im Formular eingetragene Laufzeit von 360 Monaten aufgefallen und der Zeuge habe ihr auf ihre Nachfrage nach der Laufzeit (im Jahr 2016) geantwortet, der Vertrag laufe noch 13 Jahre. Dies steht im Einklang mit einer Gesamtdauer von 360 Monaten gleich 30 Jahren, gerechnet ab Vertragsschluss 1999. Zwar hat der Zeuge einen solchen Gesprächsinhalt nicht bestätigt und sich nicht daran erinnert, dass die Klägerin ihn nach der Laufzeit gefragt habe (Blatt 119 unten). Allerdings ist seine Aussage auch nicht ergiebig im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, es habe ein vom schriftlich fixierten abweichender Vertragswille bestanden. Die Angabe, der Zeuge habe sich darauf verlassen, dass das, was das System nach seinen Eingaben ausgebe, „auch so gelten werde“(Blatt 120 oben), spricht umgekehrt dafür, dass sein Wille eben darauf gerichtet war, zum Abschluss eines (Änderungs-)Vertrags beizutragen, der die von seiner Arbeitgeberin hierfür allgemein vorgesehenen Kautelen zum Inhalt haben würde. (2) Damit hat die Beklagte die sich aus der Urkunde ergebende Vermutung nicht erschüttert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Parteien hätten überhaupt keine rechtlich relevanten, den ursprünglichen Vertragsinhalt ändernden Erklärungen abgeben wollen. Die Erklärung vom 14.1.2016 ging über eine bloße Bezugnahme auf das bereits Geltende hinaus. Der Zeuge hat bekundet, es habe festgestanden, dass der originäre Vertrag keine feste Laufzeit gehabt habe. Wenn mit dem neuen standardisierten Formular der Beklagten insoweit anderes in die Vereinbarungen einfloss, dann muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass der Vertrag (zumindest) in dieser Hinsicht geändert wurde. (3) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass die Beklagte ihre auf Vereinbarung einer Laufzeit von 360 Monaten gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam angefochten hat. (a) Ihre erstmals in der Klageerwiderung vom 11.3.2020 erklärte Eventualanfechtung (Blatt 32) erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB. Hiernach hat eine Irrtumsanfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnis des Umstands, dass die abgegebene Erklärung nicht dem wirklichen Willen entspricht (MünchKomm/Armbrüster, BGB, 8. Aufl., § 121 Rn. 8). Die Beklagte hatte jedoch jedenfalls aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14.8.2019 (Anlage K4, Blatt 12) Kenntnis davon, dass der Vertrag ausweislich der Urkunde vom 14.1.2016 mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossen worden war. Die erst fast 7 Monate später erklärte Eventualanfechtung erfolgte daher offenkundig nicht mehr unverzüglich. (b) Offen bleiben kann, ob – wie die Berufung vorbringt - in den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5.9.2019, die Laufzeitvereinbarung wäre nicht so gemeint gewesen, eine konkludente Anfechtungserklärung gesehen werden kann. Darin hat sie angegeben, der Ausweis der Laufzeit habe seine Ursache darin, dass alle Verträge „aus technischen Gründen mit einer Laufzeit versehen sein müssen“; hierfür habe sie den streitgegenständlichen „Vertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten versehen“. Im Jahr 2016 habe der Vertrag indes unverändert fortgeführt werden sollen. Denn selbst wenn man darin nicht nur den Austausch unterschiedlicher Rechtsstandpunkte der Parteien, sondern eine konkludente Anfechtung der Vertragserklärung der Beklagten sehen wollte, wäre auch diese Anfechtung nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin hatte der Kündigung mit Schreiben vom 14.8.2019 widersprochen, die Reaktion der Beklagten darauf erfolgte mithin erst drei Wochen später. Generell wird angenommen, dass ein Zuwarten von mehr als zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund und Anfechtung als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (OLG Oldenburg NJW 2004, 168, 169; OLG Hamm NJW-RR 1990, 523; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, § 121 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 121 Rn. 3). Solche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal die Beklagte über eine eigene Rechtsabteilung verfügte, der das Schreiben der Klägerin zur Beantwortung vorgelegt worden war, und von der eine Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen einer Anfechtung verlangt werden kann. (c) Ungeachtet dessen ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt, dass sich die Beklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum über den Inhalt ihrer Vertragserklärung im Sinne des § 119 BGB befunden hätte und deshalb zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre, weil dem Zeuge L. die in dem Formular vorgegebene Laufzeitregelung von 360 Monaten nicht bewusst gewesen sei. Denn zwar hat der Zeuge, wie bereits dargelegt, den von der Klägerin vorgetragenen Gesprächsinhalt, wonach er ihr auf ihre explizite Nachfrage geantwortet habe, der Vertrag laufe noch 13 Jahre, nicht bestätigt und sich nicht daran erinnert, dass die Klägerin ihn nach der Laufzeit gefragt habe (Blatt 119 unten). Dennoch hat der Zeuge sich nach eigenen Angaben darauf verlassen, dass das, was das System nach seinen Eingaben ausgebe, „auch so gelten werde“ (Blatt 120 oben). Damit war sein Wille gerade darauf gerichtet, einen (Änderungs-)Vertrag des Inhalts abzuschließen, wie er in dem von der Beklagten vorgehaltenen Vertrag vorgesehen war. Dies schließt eine spätere Anfechtung der Vertragserklärung mit der Begründung, der Zeuge habe sich über deren Inhalt geirrt, aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich – wie auch der Zeuge L. bestätigt hat - bei der vorliegenden „Umschreibung“ des Sparvertrags um ein standardisiertes Massengeschäft handelt, bei dem der Kunde sich auf die Richtigkeit der Angaben der Bank verlassen können muss. Nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont des Bankkunden bestand für die Klägerin auch keine Veranlassung, den Inhalt der ihr vorgelegten Vertragsurkunde in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei der darin angegebenen Vertragslaufzeit von 360 Monaten bzw. 30 Jahren nicht um eine völlig fernliegende Angabe handelte, die Anlass für eine Nachfrage geboten hätte. (c) Offenbleiben kann daher auch die weitere Frage, ob eine Irrtumsanfechtung schon deshalb entfällt, weil die Beklagte als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen von ihr selbst vorformulierten Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten darf (in diesem Sinne OLG Dresden BeckRS 2019, 32681 Rn. 41). d. Ein Kündigungsrecht der Beklagten folgt auch nicht aus Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen, wonach die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Vertrages einen wichtigen Grund erfordert. Denn das veränderte Zinsumfeld berechtigte die Beklagte nicht zur fristlosen Kündigung. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bzw. des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Die in Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen beispielhaft aufgeführten Gründe stammen sämtlich aus der Sphäre des Sparkassenkunden. Die zum Kündigungszeitpunkt bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase stellt vor diesem Hintergrund keinen Umstand dar, der die Beklagte zur Kündigung berechtigt hätte. Denn die Kalkulation der von ihr angebotenen Zins- und Prämienleistungen oblag allein der Beklagten. Dass sie hierbei eine länger anhaltende Niedrigzinsphase nicht vorhergesehen haben mag, berechtigt sie nicht zur fristlosen Kündigung, weil sie dann das Risiko, ob ihre Prognosen zutreffen, vollständig auf ihren Kunden abwälzt (OLG Dresden beckRS 2019, 32681 Rn. 55 sowie BGHZ 214, 94, Rn. 90 für die Kündigung eines Bausparvertrags wegen der Änderung des allgemeinen Zinsniveaus seit dem Abschluss des Vertrags). Im Übrigen erfolgte der Abschluss des vorliegenden (Änderungs-)Vertrags im Jahr 2016, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Zinsumfeld bereits seit mehreren Jahren kontinuierlich nach unten entwickelt hatte. Wenn die Beklagte unter diesen, ihr bekannten Voraussetzungen eine feste Laufzeit von 30 Jahren für einen Sparvertrag vereinbart, stellte der Umstand, dass die Niedrigzinsphase auch danach weiter andauerte, keinen wichtigen Grund dar, der sie zur Kündigung des Sparvertrags im Jahr 2019 berechtigte. e. Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 696 Satz 2 BGB stützen. Hiernach ist für die außerordentliche Kündigung seitens des Verwahrers ebenfalls ein wichtiger Grund erforderlich, welcher vorliegend aus den bereits oben ausgeführten Gründen nicht dargelegt ist. f. Schließlich folgt ein Kündigungsrecht auch nicht aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beendigung der Vertragsbeziehung nur dann möglich ist, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr beispielsweise eine Fortsetzung mit geringerer Verzinsung und Prämienausschüttung nicht zumutbar gewesen sein sollte. 2. Ebenfalls zulässig und begründet ist der auf die Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2, dass die Beklagte bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit für jedes vollendete Sparjahr zur Zahlung einer 50%igen Prämie verpflichtet ist. a. Gemäß Ziffer 3.2 des Vertrags vom 14.1.2016 (Anlage K2, Blatt 10) vereinbarten die Parteien ausdrücklich die Geltung der „in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Prämienstaffel“ für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vereinbarung vom 14.1.2016 sei eine Anlage nicht beigefügt gewesen, sodass die Regelung quasi ins Leere laufe. Es steht für den Senat außer Frage, dass die Parteien damit auf die ursprünglich am 18.8.1999 zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Prämienstaffel Bezug genommen haben. In dem Vertragsformular vom 14.1.2016 ist als Vertragsbeginn der 1.9.1999 genannt worden; in Ziffer 1.1 ist die Sparrate – unverändert – auf 153,39 € festgesetzt worden. Die Parteien wollten insoweit, wie das Landgericht richtig gesehen hat, hinsichtlich der Prämienstaffel die ursprünglich im Jahr 1999 getroffenen Vereinbarungen unverändert lassen. Deren Inhalt hat die Beklagte selbst als Anlage B2 (Blatt 134) zur Akte gereicht; er ist im Übrigen außer Streit. Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts stellt sich entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung auch nicht als widersprüchlich dar. Auch wenn die Parteien in der Vereinbarung vom 14.1.2016 den im Jahr 1999 geschlossenen Vertrag hinsichtlich der Laufzeit abgeändert haben, schließt dies nicht aus, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Prämienstaffel fortgelten sollte. b. Der Senat teilt weiterhin das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung der Prämienstaffel, wonach nicht nur für das vollendete 15. Sparjahr, sondern auch für alle weiteren Sparjahre bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit eine Prämie in Höhe von 50 % auf die im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge zu zahlen sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, in der es heißt: „Die Prämie beträgt nach dem 15. Sparjahr 50 % (…)“ (Anlage B2, Blatt 134). Wie die Beklagte selbst vorbringt, war der ursprünglich im Jahr 1999 geschlossene Vertrag nicht mit einer festen Laufzeit versehen, weshalb in nachvollziehbarer Weise die weiteren Sparjahre nach dem 15. Sparjahr nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Die Formulierung „nach dem 15. Sparjahr“ ist vor diesem Hintergrund nicht dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich das vollendete 15. Sparjahr betraf mit der Folge, dass ab dem 16. Sparjahr überhaupt keine Prämien mehr geschuldet waren. Diese Regelung haben die Parteien in der Vereinbarung vom 14.1.2016 durch die Bezugnahme in Ziffer 3.2 mit der Maßgabe übernommen, dass die Prämienstaffel ausdrücklich für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart wurde. Auch die Formulierung „für die gesamte Laufzeit des Vertrags“ ergebe keinen Sinn, wenn die Beklagte nach dem 15. Sparjahr nicht mehr zur Prämienzahlung verpflichtet wäre. Von diesem Vertragsverständnis ist offenkundig auch die Beklagte selbst ausgegangen, die bis zum 1.11.2019, also auch nach Vollendung des 15. Sparjahrs, die Prämien ausbezahlt hat. c. Damit war dem Klageantrag zu 2 stattzugeben, wonach die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag bis zum Ende der Laufzeit am 1.9.2029 für jedes vollendete Sparjahr eine 50-prozentige Prämie nach der vereinbarten Prämienstaffel zusätzlich zur vertraglich vereinbarten, jährlichen variablen Verzinsung zu bezahlen. Der Tenor zu Ziffer 2 des angefochtenen Urteils bedarf lediglich hinsichtlich der Höhe der monatlichen Sparrate einer geringfügigen Korrektur. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien beläuft sich diese nicht auf 153,93 €, sondern auf 153,39 €. Dies ergibt sich aufgrund der Währungsumstellung der ursprünglich in Höhe von 300 DM vereinbarten Sparrate sowie aus dem in Ziffer 1.1 der Vertragsurkunde vom 14.1.2016 genannten Betrag (Anlage K2, Blatt 10). 3. Auf dieser Grundlage sind der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu ersetzen. a. Kosten der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen kann der Geschädigte regelmäßig unter den Voraussetzungen der Pflichtverletzung, der unerlaubten Handlung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (BGH NJW 2007, 1458 Rn. 8). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (BGH NJW 2014, 2566 Rn. 24; BGHZ 179, 238 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die unberechtigte Kündigung des Sparvertrags stellte eine vertragliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten dar. Diese hat die Beklagte auch zu vertreten. Den ihr nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat sie nicht geführt. Schuldhaft zu vertreten hat die Vertragspartei die Pflichtwidrigkeit zwar nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGHZ 179, 238 Rn. 20). Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGHZ 179, 238 Rn. 20; NJW 2008, 1147, 1148). Dass die Beklagte diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist jedoch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das Kündigungsschreiben vom 26.7.2019 lässt nicht erkennen, dass sich die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung mit der Frage der Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit auseinandergesetzt hätte; dies hat sie auch nicht behauptet. b. Entgegen der in der Berufungsbegründung weiter aufrechterhaltenen Auffassung stellte sich die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch als erforderlich dar. Zu den adäquat verursachten und gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schadensfolgen rechnen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit sie – wie hier – aus sachgerechten und vernünftigen Maßnahmen der Rechtsverfolgung erwachsen (BGH NJW 2017, 3588 Rn. 6; 2018, 2417 Rn. 7). Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stand nicht bereits fest, dass die Beklagte von ihrer Haltung nicht mehr abrücken und eine gerichtliche Entscheidung in jedem Fall erforderlich werde. Diese hatte zwar in ihrem Schreiben vom 5.9.2019 (Anlage K5, Blatt 14) ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt dargelegt und den Widerspruch gegen die Kündigung zurückgewiesen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die den Versuch einer außergerichtlichen Beilegung von vornherein aussichtslos erscheinen ließe, kann dem Inhalt des Schreibens jedoch nicht entnommen werden. c. Nach diesen Grundsätzen ist die berechnete Gebühr nach Maßgabe eines Gegenstandswertes von 5.153,80 € zu ersetzen. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung auf Grund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH NJW 2018, 2417 Rn. 7). Dass die Klägerin Kosten in tenorierter Höhe tatsächlich aufgewendet hat, hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Dem Gegenstandswert für den mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung legt der Senat ebenso wie das Landgericht den 3,5fachen Jahresprämienbetrag abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zugrunde (vgl. OLG Dresden, NJW 2020, 620 Rn. 80 sowie nachgehend BGH, Beschluss vom 2.2.2021 – XI ZR 623/19, juris). Dieser beläuft sich unter Zugrundelegung einer monatlichen Sparrate von 153,39 € auf insgesamt 2.576,90 €. Dem weiteren Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 des Tenors kommt insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, als die Beklagte - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung – in Abrede gestellt hat, nach dem 15. Sparjahr weiterhin zur Zahlung einer 50%igen Prämie verpflichtet zu sein, und diese Rechtsposition auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten hat. Dem steht die vorgenannte Entscheidung des OLG Dresden nicht entgegen, in der über den dort lediglich hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr entschieden wurde. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer darauf gerichteten Feststellung ist daher nach Auffassung des Senats vorliegend mit ebenfalls 2.576,90 € zu bemessen. Demnach steht der Klägerin Ersatz für eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. Senat, Urteil vom 8.5.2014 – 4 U 61/13, juris Rn. 145) gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem berechtigten Gegenstandswert von 5.153,80 € in Höhe von 460,20 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 91,24 €, mithin insgesamt 571,44 € zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Bezugnahme auf die unter Ziffer II 3 c ausgeführten Erwägungen – insoweit in geringfügiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertbemessung in Ziffer III 3 des angefochtenen Urteils – auf 5.153,80 € festgesetzt.