Entscheidung
2 StR 279/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221B2STR279
4mal zitiert
16Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221B2STR279.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/20 vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a. zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. zu 4.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerde- führer am 3. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sc. und Sh. , wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 2020, auch so- weit es den Angeklagten Sk. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte Sc. der Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres- sung, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit ge- fährlicher Körperverletzung, bb) der Angeklagte Sh. der Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, cc) der Angeklagte Sk. wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schwe- ren räuberischen Erpressung und mit Beihilfe zur gefähr- lichen Körperverletzung, b) im Strafausspruch für den Angeklagten Sh. mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des - 3 - Angeklagten Sh. , an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sc. und Sh. sowie die Revision des Angeklagten Z. werden ver- worfen. 4. Die Beschwerdeführer Sc. und Z. haben die Kosten ih- rer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat - den Angeklagten Sc. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres- sung, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mona- ten, - den Angeklagten Sh. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tat- einheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, - den Angeklagten Sk. wegen Beihilfe zum erpresserischen Men- schenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schwe- 1 - 4 - ren räuberischen Erpressung und mit Beihilfe zur gefährlichen Körper- verletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und - den Angeklagten Z. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Sc. , Sh. und Z. jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten Sc. und Sh. führen zu der Änderung des Schuldspruchs dahin, dass diese Angeklagten der tateinheitlich begangenen Geiselnahme statt des erpresseri- schen Menschenraubs schuldig sind. Derselbe Rechtsfehler hat gemäß § 357 StPO die Änderung des Schuldspruchs für den Angeklagten Sk. , der keine Re- vision eingelegt hat, in tateinheitlich begangene Beihilfe zur Geiselnahme zur Folge. Auf die Revision des Angeklagten Sh. ist das Urteil im Strafausspruch für diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Im Üb- rigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten Sc. und Sh. unbegründet. Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Zeuge B. war ohne Vermögen, Einkommen und Wohnung. Er nutzte seine Lebensgefährtin aus, bis deren Girokonto ins Soll geriet. Danach nahm er von dem Angeklagten Sh. mit falschen Angaben über dringenden Geldbedarf Darlehen von zuletzt 3.500 € auf und vertröstete diesen mehrfach hinsichtlich der Rückzahlung. Schließlich tauchte B. unter. Im Sommer 2019 2 3 4 - 5 - fand er Unterschlupf bei dem Angeklagten Sc. , den er ebenfalls ausnutzte. Ende August 2019 warf Sc. den Zeugen B. aus seiner Wohnung. Als danach Rechnungen für Waren und Dienstleistungen eintrafen, die der Zeuge B. unter dem Namen des Sohnes des Angeklagten Sc. bestellt hatte, trachtete der Angeklagte Sc. danach, B. zur Rede zu stellen. Dann lernten sich Sc. und Sh. kennen, die beiden den Zeugen B. „erwi- schen“ wollten. Davon erfuhr der Angeklagte Z. , der sich anbot, B. in einen Hinterhalt zu locken. Dazu sollte über das soziale Netzwerk „facebook“ ein Treffen für ein angebliches Drogengeschäft vereinbart werden. Der Angeklagte Sc. zog den Angeklagten Sk. als Verstärkung hinzu und beschaffte Kle- beband sowie eine Gartenschere. Ferner sorgte er für eine Mitfahrgelegenheit der Angeklagten Z. und Sk. durch einen unbekannt gebliebenen Fahr- zeugführer. Sh. rüstete sich mit einer geladenen Schreckschusspistole aus. Am 3. November 2019 kam der Zeuge B. gegen 17.00 Uhr zu dem vereinbarten Treffpunkt am Rondell in R. . Der „Lockvogel“ Z. erschien verspätet gegen 18.00 Uhr. Die Angeklagten Sc. und Sk. legten sich in der Nähe auf die Lauer, während Sh. in einem Transporter wartete. Z. erklärte B. , dass er seine Freundin abholen wolle. Damit lockte er B. zu einem Fahrradweg. Als Z. sagte: „Ah, hier geht es ja gar nicht lang“, drehte sich B. um und sah Sc. und Sk. herbeilaufen. Der An- geklagte Sc. schlug dem Zeugen B. mit der Faust gegen den Kopf. Dann entfernte sich Z. vom Tatort. B. lag benommen am Boden und wurde von Sc. mit der Gartenschere geschlagen. Außerdem drohte Sc. dem Geschädigten, ihm einen Finger abzuschneiden, und nahm ihm das Mo- biltelefon ab. Dann erschien Sh. , zückte seine Schreckschusspistole, lud diese durch und hielt sie B. an den Kopf. Mit der Gewaltanwendung und ihren Dro- hungen erreichten die Angeklagten, dass B. ihnen seine Wohnanschrift und den Namen seiner Mutter sowie seines Bruders nannte. Sc. fesselte ihm die 5 - 6 - Hände. Dann wurde B. in den Transporter verbracht. Sh. fuhr damit zur „ hütte“ in G. , wohin Sc. und Sk. folgten. In der Hütte schlug Sh. dem Geschädigten mit einem Holzstock gegen den Ober- schenkel, sodass er zu Boden ging. Sc. und Sh. hoben den Geschädigten hoch und setzten ihn auf eine Bank, wo ihm Sc. mit der Faust gegen den Kopf schlug. Dann drückten Sc. und Sh. Zigaretten im Gesicht des Ge- schädigten aus. Sc. behauptete, dass B. dem Angeklagten Sh. 4.000 € und ihm selbst 2.500 € schulde. Er setzte B. die Gartenschere an den kleinen Finger und forderte von ihm, bis zum 15. Dezember 2019 insgesamt 10.000 € zu zahlen. Den Angeklagten war bewusst, dass sie die Zahlung einer Summe verlangten, welche die vermeintlichen „Schulden“ des Geschädigten we- sentlich überstieg. Eine Rate von 4.000 € sollte B. schon am Folgetag über- geben. Der verängstigte Geschädigte erklärte sich dazu bereit. Die Angeklagten glaubten, sie hätten eine „verbindliche Zahlungszusage“ erlangt. Gleichwohl ter- rorisierten sie B. weiter. Sh. schlug ihm mit dem Holzstock gegen die Rip- pen. Während Sc. und Sh. rauchten, wies Sc. den Angeklagten Sk. an, einen im Fahrzeug mitgebrachten Hund aus dem Auto zu holen. Sc. verlieh seiner Zahlungsforderung dadurch Nachdruck, dass er B. an- drohte, bei Nichtzahlung werde er das Tier, an dem dieser hing, nicht lebend wiedersehen. Dann schlug Sc. den Geschädigten mit der Faust. Danach holte er erneut die Gartenschere hervor, setzte sie an einen Finger des Geschä- digten an und fragte Sh. , „ob er doch einen abmachen soll“. Davon ließ er sich durch Zureden der anderen abbringen. Er befahl B. , die persönliche Identi- fikationsnummer für das Mobiltelefon anzugeben. Damit löschte Sc. alle Da- ten und setzte dieses auf die Werkseinstellung zurück. Danach löste er die Fes- seln. Der Angeklagte Sc. verlangte schließlich noch spontan die Heraus- gabe der Herrenhandtasche des Zeugen B. . Sc. leerte den Inhalt aus und behielt die Tasche als „Souvenir“ für seinen Sohn. Abschließend drohte er - 7 - dem Geschädigten, dass er ihn suchen und finden werde, „wenn das morgen nicht klappen“ sollte. Dann fuhren die Angeklagten davon. Zu einer Geldüber- gabe kam es in der Folgezeit nicht. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten Sh. und Sk. die von Sc. begangene schwere räuberische Erpressung durch Nötigung zur Herausgabe der Handtasche nicht zugerechnet. Diese Handlung sei nicht vom Tatplan um- fasst gewesen. Ihr planmäßiges Ziel hätten sie mit dem abgenötigten Zahlungs- versprechen des Zeugen B. erreicht. Der Angeklagte Sk. sei nur als Hand- langer tätig geworden. Die Angeklagten hätten sich des Zeugen B. schon bei dem Überfall am Rondell bemächtigt und dort ein Zwischenziel erreicht, in- dem sie ihn zur Preisgabe der Adresse seiner Angehörigen genötigt hatten. Da- mit hätten sie bereits eine Geiselnahme begangen, die hinter erpresserischem Menschenraub zurücktrete, der das „Endziel“ einer verbindlichen Zahlungszu- sage verfolgt und erreicht habe. II. 1. Der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs durch die Angeklagten Sc. und Sh. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 239a Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer einen Men- schen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungs- lage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zu- sammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will. Sieht der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter 6 7 8 - 8 - erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungs- lage beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 2005 – 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 4 StR 150/08, NStZ 2008, 569, 570; vom 20. September 2007 – 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 2. Ok- tober 1996 – 3 StR 378/96, StV 1997, 303; vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96, StV 1997, 302, 303; vom 28. November 1995 – 4 StR 641/95, NStZ 1996, 277). Da die Erpressung auf eine vermögensrelevante Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers abzielt, muss im Fall des § 239a StGB nach der Vor- stellung des Täters eine solche während der Bemächtigungslage stattfinden. Dazu kann etwa die Abgabe eines notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses genügen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 – 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317). Jedoch reicht eine formlose Zahlungszusage mangels Vermögensre- levanz nicht aus. Der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass die An- geklagten Sc. , Sh. und Sk. vom Vorliegen einer „verbindlichen“ Zah- lungszusage des Geschädigten ausgegangen sind, genügt insoweit nicht, wes- halb der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nicht erfüllt wurde. Etwas anderes kommt auch für den Angeklagten Sc. nicht deshalb in Betracht, weil er dem Geschädigten zuletzt die Handtasche abgenötigt hat. Das entsprach nicht dem gemeinsamen Tatplan. b) Die Angeklagten Sc. und Sh. haben jedoch eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begangen. Davon als subsidiärem Tatbestand ist schon das Landgericht im Hinblick auf die anfängliche Nötigung des Geschädig- 9 10 11 - 9 - ten zur Angabe seiner Adresse und derjenigen seiner Angehörigen ausgegan- gen. § 239b Abs. 1 StGB ist jedoch aus einem anderen Grund anstelle des vom Landgericht angenommenen erpresserischen Menschenraubs verwirklicht. Bei einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB muss zwischen der Ent- führung oder Bemächtigung des Opfers und der qualifizierten Nötigung ein funk- tionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Hand- lung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 StR 236/13, BGHR StGB § 239b Nöti- gungserfolg 2; BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 3 StR 175/13, NStZ 2014, 38). Eine während der Bemächtigung des Opfers vollendete Nötigung ist auch gegeben, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, die er zwar nicht sämtlich schon während der Bemächtigungslage realisieren will, von denen er aber zumindest eine Handlung des Opfers in dieser Phase herbeiführt, wenn darin aus seiner Sicht eine bedeutende und eigenständige Vorstufe zu dem angestrebten Erpressungserfolg zu erblicken ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176 f.; vom 17. Dezember 2019 – 4 StR 542/19, NStZ 2020, 667, 668). Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg auch im Sinne von § 239b StGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36, 37). Deshalb kann zum Beispiel ein abgenötigtes „Ehrenwort“ des Ge- schädigten genügen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1). Ein solches Nötigungsziel haben die An- geklagten während der Bemächtigung des Geschädigten erreichen wollen und erreicht, indem sie ihm eine aus ihrer Sicht „verbindliche Zahlungszusage“ abge- nötigt haben, die auf eine Teilleistung von 4.000 € am Folgetag und spätere Zah- lungen – insgesamt von 10.000 € – gerichtet war. 12 - 10 - c) Der Senat ändert den Schuldspruch für die Angeklagten Sc. und Sh. deshalb dahin, dass sie anstelle des tateinheitlich begangenen erpresse- rischen Menschenraubs der Geiselnahme schuldig sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten, die zumindest Teilgeständnisse abgelegt haben, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Auch die Gei- selnahme steht in Tateinheit mit den bei der Herstellung der Bemächtigungslage oder während ihres Bestehens erfüllten weiteren Tatbeständen. d) Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Sk. zu erstrecken, da er von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen ist. Er hat daher nicht Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, sondern zur Gei- selnahme geleistet. 2. Hinsichtlich der Strafzumessung gilt Folgendes: a) Der Strafausspruch für den Angeklagten Sc. bleibt von der Ände- rung des Schuldspruchs unberührt. Die vom Landgericht verhängte Strafe über- schreitet die für die Geiselnahme geltende Mindeststrafe von fünf Jahren Frei- heitsstrafe nur geringfügig. Daher schließt der Senat aus, dass sich die Schuld- spruchänderung auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte. Eine Strafrahmenmil- derung gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB kommt aus den vom Landgericht genannten Strafzumessungsgründen ersichtlich nicht in Betracht. b) Die Strafzumessung für den Angeklagten Sh. weist einen weiteren Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Das Landgericht hat ausgeführt: „Auch wenn ihm die Wegnahme der Gucci-Tasche durch den Angeklagten Sc. nicht zuzurechnen war, war gleichwohl zu sehen, dass er bis zum Schluss in der Hütte geblieben war. Dem 13 14 15 16 17 18 - 11 - weiteren Geschehen hätte er sich problemlos entziehen können, weil er mit ei- nem eigenen Fahrzeug gefahren war.“ Dies lässt besorgen, dass das Landge- richt dem Angeklagten Sh. im Ergebnis auch ein Verhalten angelastet hat, das wegen des Mittäterexzesses des Angeklagten Sc. für ihn strafrechtlich nicht relevant ist. c) Hinsichtlich des Angeklagten Sk. schließt der Senat aus, dass sich die Schuldspruchänderung auf die Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten innerhalb des vom Landgericht doppelt gemilderten Strafrahmens ausgewirkt hätte. Franke Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Vorinstanz: Darmstadt, LG, 13.03.2020 - 500 Js 52248/19 1 KLs 19