Entscheidung
4 StR 450/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR450
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR450.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450/20 vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG lag angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und der prognostizierten Dauer der Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren fern und bedurfte daher im - 3 - vorliegenden Fall keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 2 StR 227/09; vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 20.12.2019 ‒ 520 Js 378/18 31 KLs 110/18