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Entscheidung

1 StR 348/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250122U1STR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250122U1STR348.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 348/21 vom 25. Januar 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 12. Mai 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von vier Urteilen des Amtsge- richts B. zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Mona- ten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen überfiel der Angeklagte am 22. September 2020 zusammen mit drei Mittätern aufgrund eines zuvor gefass- ten gemeinschaftlichen Tatplanes den Geschädigten A. in dessen Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft, um Forderungen des Mitangeklagten O. 1 2 - 4 - aus einem Betäubungsmittelgeschäft einzutreiben. Dem Geschädigten wurden 180 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von 50 Euro weggenommen; er wurde bei der Tatausführung erheblich verletzt. 2. Gegen den zur Tatzeit 19 Jahre und vier Monate alten Angeklagten hatte das Amtsgericht B. zuletzt mit Urteil vom 12. März 2021 – unter Ein- beziehung weiterer jugendrechtlicher Verurteilungen – eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Eine Maßregel nach § 64 StGB wurde nicht angeordnet. II. Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch der Rechtsfolgen- ausspruch begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass das Landge- richt die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von der Jugendstrafe wegen der rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgrün- den ergibt sich aufgrund der Schwere der Taten (u.a. besonders schwere Verge- waltigung) und des erheblichen, vom Suchtmittelmissbrauch unabhängigen Er- ziehungsbedarfs aber ohne Weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 4 StR 450/20; vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15 Rn. 4; vom 21. Juli 2015 – 1 StR 105/15 Rn. 2 und vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13 Rn. 3 ff.). Die Verhängung einer Ju- gendstrafe neben einer Maßregel nach § 64 StGB ist dann entbehrlich, wenn die spezialpräventiven Einwirkungsmöglichkeiten und die hinzukommenden Ahn- dungszwecke durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ausreichen- der Weise verfolgt und realisiert werden können. Dies ist beim Angeklagten er- sichtlich nicht der Fall. Bei ihm stehen die durch seine Verhaltensweisen und die 3 4 - 5 - begangenen Straftaten gezeigten Erziehungsrückstände im Vordergrund. Die massiven Erziehungsmängel bestehen unabhängig von seinem Suchtverhalten, so dass allein der Maßregelvollzug eine weitere Delinquenz des Angeklagten nicht zu beheben vermag. Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, 12.05.2021 - 2 KLs 46 Js 22112/20 jug.