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Entscheidung

1 StR 143/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040221B1STR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040221B1STR143.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 143/20 vom 4. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2020 ge- gen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 18. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Adhäsionsausspruch zum Teil als begründet erachtet und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhö- rungsrüge vom 13. Dezember 2020. Er beanstandet im Wesentlichen, dass lediglich die über seinen Verteidi- ger eingelegte Revision berücksichtigt worden sei, nicht aber sein Vorbringen in der von ihm selbst verfassten Revision, für die er nicht einmal eine Empfangsbe- stätigung erhalten habe. Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht mitteilt, wann er erstmals von der möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, sondern lediglich erwähnt, dass er den Senatsbeschluss am 7. Dezember 2020 erneut über das Landgericht Tübingen erhalten habe. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört 1 2 3 - 3 - jedoch die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeb- lichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 595/19 Rn. 2 mwN). Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu be- rücksichtigendes Vorbringen übergangen. Insbesondere lagen ihm auch die Schreiben des Verurteilten vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Tübingen, LG, 17.12.2019 - 32 Js 10113/19 5 Ks 4 5