Entscheidung
VI ZR 1126/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1126.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1126/20 vom 8. Februar 2021 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten der Revisionsinstanz nach einem Streitwert von bis 5.000 €. Zu einer Abänderung der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen auf- grund der teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich der Deliktszinsen (Gegenstand der Revision der Beklagten) besteht keine Veranlassung, da die Zinsen in den Vorinstanzen Nebenforderung und damit nicht streit- wertrelevant waren. Das Revisionsverfahren ist aufgrund der teilweisen Klagrücknahme be- endet. In der Revisionsinstanz geht es nur um 4% Zinsen aus 22.176,43 € vom 5. Mai 2015 bis 30. Januar 2019 (Rechtshängigkeit) und 4% Zin- sen aus einem 3.622,15 € übersteigenden Betrag (also 4% aus weiteren 18.554,28 €) ab Rechtshängigkeit. Insoweit ist die Klage zurückgenom- men worden. Dem Kläger ist es verwehrt, statt den ausgeurteilten 4% nunmehr 5% über Basiszins aus 3.622,15 € ab Rechtshängigkeit zu ver- langen. Die Zinsen auf 3.622,15 € sind nicht Gegenstand des Revisions- verfahrens. Hauptsachebetrag und Zinshöhe sind im Übrigen auch keine unselbständigen und austauschbaren Berechnungsfaktoren, jedenfalls nicht, wenn es um fortlaufende Zinsen und nicht um einen ausgerechne- ten Zinsbetrag bzw. Zinsen für einen bestimmten Zeitraum geht. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.08.2019 - 11 O 421/18 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 4 U 160/19 -