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Urteil

5 O 75/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0211.5O75.19.00
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Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 37.795,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …).

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.907,04 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des zuvor genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger und der Beklagten zu 2) jeweils zu 50 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 37.795,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …). Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.907,04 EUR in der Hauptsache erledigt ist. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des zuvor genannten PKW in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger und der Beklagten zu 2) jeweils zu 50 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … des Typs B. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typengenehmigung nach der nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Emissionsklasse 5 und eine entsprechende Betriebserlaubnis erteilt. Der Kläger erwarb dieses Fahrzeug mit Vertrag vom 12.12.2016 bei dem Autohaus H in F zu einem Kaufpreis in Höhe von 41.200,00 EUR brutto. Der Kilometerstand betrug zum Erwerbszeitpunkt 63.637 km. Zur Finanzierung des ihm von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Bruttokaufpreises von 41.200,00 EUR leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 20.000,00 EUR und schloss einen Darlehensvertrag inklusive Kreditschutzbrief (im Folgenden: KSB Plus) über einen Nettodarlehensbetrag von 22.488,99 EUR. Ausweislich des als Anlage K 3 vorliegenden Darlehensantrags setzt sich dieser Nettodarlehensbetrag zusammen aus einem „Kaufpreis“ in Höhe von 21.200,00 EUR zuzüglich eines „Beitrags zum Kreditschutzbrief“ in Höhe von 1.288,99 EUR, wobei sich der Bruttodarlehensbetrag inklusive Zinsen auf 23.549,53 EUR beläuft. Ab dem 15.01.2017 leistete der Kläger monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete am 11.10.2019 einen amtlichen Rückruf für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp – einen B – wegen dessen Emissionsverhalten an, da eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das KBA ordnete an, dass eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vorzunehmen sei. Die Beklagte zu 2) entwickelte sodann ein Software-Update, welches dem KBA zur Prüfung und Freigabe vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 15.01.2020 gab das KBA das Software-Update gegenüber der Beklagten zu 2) frei (Anlage B2, Bl. 371 f. d.A.). Der Kilometerstand des streitgegenständlichen PKW betrug am 31.01.2022 95.272 Kilometer. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei der Motor EA 897 verbaut. Der Motor des Fahrzeugs verfüge über eine Abschalteinrichtung, welche mit derjenigen in den Motoren EA 189 vergleichbar seien. Der Motor verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung sowohl in Form eine Prüfstandserkennung als auch eines Thermofensters. Eine Reduktion der Abgasrückführung trete schon bei Temperaturen unter 17 Grad Celsius ein (Bl. 118 d.A.). Das Thermofenster sei auch nicht aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Bl. 140 d.A.). Vor dem Hintergrund des unstreitigen Rückrufbescheides wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und unter Bezugnahme auf die Anordnung des KBA zu nachträglicher Nebenbestimmung bzgl. B1, B2 (Anlage K15) behauptet der Kläger, dass die Strategien A und B nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet würden. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A) bei der Prüfung Typ 1 gehe die Nutzung einer Strategie „Alternatives Aufheizen“ voraus. Beim Einsatz beider Strategien werde die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80 mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden. Bei der Strategie A werde zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft seien. D.h. alle Bedingungen müssten gleichzeitig vorliegen, dann werde die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) seien so eng gedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirke. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie (Bl. 470 R f. d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe sich durch Verwendung der vom KBA als unzulässig beanstandeten Motorsteuerungssoftware die Erteilung der EG-Typengenehmigung erschlichen. Tatsächlich hätten Fahrzeuge, deren Motoren mit der die Abgasrückführung beeinflussenden Steuerungssoftware ausgestattet gewesen seien, den gesetzlichen Vorschriften insbesondere in Bezug auf die einzuhaltenden Abgaswerte nicht entsprochen. Die Beklagte zu 2) habe den Kläger bereits dadurch, dass sie das mit der unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestattete und von ihm erworbene Fahrzeug in Verkehr gebracht habe, über die – tatsächlich nicht gegebene – Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges hinweggetäuscht, wobei – so die Behauptung des Klägers – er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm das Vorhandensein der unzulässigen Motorsteuerungssoftware offenbart worden wäre. Der Kläger ist daher der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe dem Kläger durch die Softwaremanipulation in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB Schaden zugefügt und den Tatbestand des Betruges gegenüber dem Kläger verwirklicht. Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten zu 2) habe Kenntnis von der Schädigungshandlung gehabt. Jedenfalls aber – so die Ansicht des Klägers – müsse sich die Beklagte zu 2) die Kenntnis seiner Repräsentanten von dem Einsatz der Manipulationssoftware zurechnen lassen. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihre Tochterunternehmen angewiesen habe, Produkte zu entwickeln und den Einbau angeordnet habe. Ferner werde von der Beklagten zu 1) seit Jahren auf Wikipedia veröffentlicht, dass der W EA 897 eine Dieselmotorenbaureihe der Beklagten zu 1) sei. Der Kläger hat ursprünglich mit der am 22.05.2019 erhobenen Klage beantragt, 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.179,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bei der B3 Bank mit der Vorgangsnummer: …, insbesondere in Bezug auf die monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR, sowie die Restzahlung in Höhe von 5.549,53 EUR, freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs B (FIN: …), 2) festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten PKW´s in Annahmeverzug befindet, 3) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr aus 20.000,00 EUR seit dem 17.12.2013 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert (Bl. 228 d.A.). Er hat bis einschließlich zum 17.01.2020 monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR geleistet und sodann die Schlussrate in Höhe von 5.549,53 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 29.01.2020 hat die B3 Bank bestätigt, dass die Finanzierung erledigt ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger zurückgesandt (Bl. 147 d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 hat der Kläger den Klageantrag zu 3) zurückgenommen und beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.701,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …), 2) festzustellen, dass sich die Beklagten als Gesamtgläubiger mit der Annahme des im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten PKW in Verzug befinden. Der Kläger hat den Klageantrag zu 1) in Höhe von insgesamt 1.907,04 EUR teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.795,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …), 2) festzustellen, dass sich die Beklagten als Gesamtgläubiger mit der Annahme des im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten PKW in Verzug befinden. Die Beklagten haben sich der Erledigung nicht angeschlossen und beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da sie das Fahrzeug weder hergestellt noch sonst in Verkehr gebracht habe. Sie behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein EA 896 Gen. 2 Motor verbaut sei. Die Beklagten sind der Auffassung, dass im Falle eines verbrieften Rückgaberechts kein Anspruch bestehe. Sie sind ferner der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers insbesondere deshalb ausscheide, da dem Kläger im Einzelfall kein durch ein Verhalten der Beklagten kausal hervorgerufener Schaden entstanden sei. Denn der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er vom Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs Abstand genommen hätte, wenn er im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der streitgegenständlichen Umschaltlogik gewusst hätte. Sie behaupten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Minderwert aufweise und auch keine Nachteilhaftigkeit. Ihrer Ansicht nach sei auch ein Vorsatz nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte zu 2) vertritt ferner die Ansicht, dass sich der Kläger jedenfalls die von ihm während der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Gebrauchsvorteile im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Das Landgericht Essen ist sachlich zuständig gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen für die Klagen ergibt sich jedenfalls aus den §§ 39, 40 ZPO. Die einseitig gebliebene Teil-Erledigungserklärung des Klägers war gemäß § 264 Nr. 3 ZPO als zulässige Klageänderung dahingehend auszulegen, dass insoweit nur noch festgestellt werden soll, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass eine andere Möglichkeit zur Abwendung der Kostenlast in diesem Fall nicht besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage zu Ziffer 2) folgt im Hinblick auf den Annahmeverzug aus § 756 ZPO. Die Beklagten können als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Die Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dies ist vorliegend der Fall. Die geltend gemachten Ansprüche werden auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß des verkauften Fahrzeugs und dessen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers. Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung ergibt sich aus § 260 ZPO, denn für sämtliche Ansprüche ist das Landgericht Essen zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. II. Der Klageantrag zu 1) gegen die Beklagte zu 2) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog einen Anspruch auf Zahlung von 37.795,17 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …),1. Der Beklagten zu 2) ist eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB sämtlicher potentieller Käufer vorzuwerfen, indem sie das streitgegenständliche Fahrzeuge mit einer unzulässigen (nicht offen gelegten) Abschalteinrichtung, aufgrund der die Entziehung der Betriebserlaubnis droht, in den Verkehr brachte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.82021 – 8 U 59/20 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2020 – 8 U 35/20 –, juris). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten zu 2) angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte zu 2) es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2021 – 8 U 59/20 –, juris). Es steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor EA 897 oder EA 896 Gen. 2 verbaut ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine dem EA 189 vergleichbare Umschaltlogik in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Unstreitige ordnete das KBA am 11.10.2019 einen amtlichen Rückruf für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp – einen B – wegen dessen Emissionsverhalten an, da eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das KBA ordnete an, dass eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vorzunehmen sei. Die Beklagte zu 2) entwickelte sodann ein Software-Update, welches dem KBA zur Prüfung und Freigabe vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 15.01.2020 gab das KBA das Software-Update gegenüber der Beklagten zu 2) frei (Anlage B2). Ferner hat der Kläger substantiiert behauptet, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie verbaut sei. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Strategien A und B nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet würden. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A) bei der Prüfung Typ 1 gehe die Nutzung einer Strategie „Alternatives Aufheizen“ voraus. Beim Einsatz beider Strategien werde die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80 mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden. Bei der Strategie A werde zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft seien. D.h. alle Bedingungen müssten gleichzeitig vorliegen, dann werde die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) seien so eng gedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirke. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie (Bl. 470 R f. d.A.). Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast zur Funktionsweise des Motors und der dargelegten Abschalteinrichtung. Eine solche trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Dem ist vorliegend so. Es bestehen durch den Rückrufbescheid, die Freigabe des Software-Updates und den substantiierten Vortrag des Klägers greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2), sodass diese eine sekundäre Darlegungslast trifft. Die Beklagte zu 2) hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfasst ist (Bl. 452 R d.A.). Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Darlegungen dazu, warum es sich bei der im Rückrufbescheid beanstandeten Motorfunktion nicht um die vom Kläger behauptete Umschaltlogik handeln sollte, erfolgten nicht, sodass der klägerische Vortrag, dass in dem Fahrzeug eine mit dem EA 189 vergleichbare Prüfstandserkennung und Umschaltlogik verbaut ist, als unstreitig zu behandeln war. Die von dem Kläger dargelegte Aufheizstrategie erfüllt auch die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da sie darauf abzielt, das Emissionsverhalten der Fahrzeuge ausschließlich im Prüfstandsbetrieb zu verbessern (vgl. auch vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2021 – 8 U 59/20 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423, Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2020 – 8 U 35/20 –, juris, Rn. 66 f.; LG Detmold, Urteil vom 12.04.2021 – 4 O 287/20 -, juris; LG Ingolstadt, Urteil vom 10.06.2021 – 82 O 293/21, BeckRS 2021, 19616). 2. Die Täuschungshandlung und das sittenwidrige Verhalten sind der Beklagten zu 2) gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen. Denn es ist insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Entscheidung davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Fahrzeugherstellerin im Sinn des § 31 BGB Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte. Es obliegt der Fahrzeugherstellerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, diese Annahme zu widerlegen (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2020 – 8 U 35/20 –, juris, Rn.71; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423, Rn. 49; LG Detmold, Urteil vom 12.04.2021 – 04 O 287/20 -, juris). Hierzu ist von der Beklagten zu 2) kein ausreichender Vortrag erfolgt. Als Rechtsfolge eines nicht ausreichenden Vortrags des Automobilherstellers im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast kann der Vortrag, dass sein Vorstand Kenntnis vom Einsatz der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung und der hieraus folgenden Unwägbarkeiten bezüglich der Typengenehmigung und Fahrzeugzulassung hatte und diese gleichwohl bewusst und unter Inkaufnahme einer Schädigung der Enderwerber in Verkehr bringen wollte, als zugestanden anzusehen sein (OLG Köln Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, BeckRS 2019, 20644). 3. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Das Gericht kann sich die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch besondere Sachkunde erworbene Regeln, etwa ökonomische Erfahrungssätze, Bedeutung erlangen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger sein Fahrzeug erworben hätte, wenn ihm eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar war, ob dieses Problem behoben werden konnte. Denn bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2020 – 8 U 35/20 –, juris, Rn.80 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423, Rn. 50). 4. Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung führte dazu, dass er einen Kaufvertrag über das hier betroffene Kraftfahrzeug schloss. Dadurch wurde er mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet. Nach § 249 BGB kann er als Schadensersatz verlangen, dass die Folgen des Vertragsschlusses beseitigt werden. Dazu gehört es auch, dass die Beklagte den Kaufvertrag rückabwickeln muss, obwohl sie nicht Vertragspartnerin ist. Der Schadensersatzanspruch erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie etwa der Aufdeckung des verdeckten Sachmangels oder der Durchführung des Updates verändert. Gleiches gilt für ein später durchgeführtes Update. Denn der unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das im Februar 2017 – zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung – durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss. Auch eine etwaige nicht erfolgte Rückgabe im Rahmen eines W1 Credits steht dem Anspruch nicht entgegen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und wegen des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen. Der Schaden liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung. Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen. Allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate kommt kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag zu. Dem Kläger ist auch keine Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung anzulasten. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen – wie hier – im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, musste der Kläger nicht eingehen (Pressemitteilung des BGH Nr. 228/2021 vom 16.12.2021 veröffentlicht bei juris; LG Leipzig Urteil vom 04.08.2021 – 09 O 2734/20, BeckRS 2021, 32305). Die Kunden, welche von der Beklagten durch die Manipulations-Software geschädigt wurden, müssen sich allerdings die gezogenen Nutzungen als erlangte Vorteile anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Anhaltpunkte für eine eingeschränkte Nutzung bestanden nicht. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das Gericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen (zur linearen Berechnung: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423): Bruttokaufpreis 41.200 € x gefahrene Strecke 31.635 km (seit Erwerb = 95.272 – 63.637) _______________________________________________________ = 4.344,54 € (Nutzungsvorteil) erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt 300.000 km Das Gericht hat dabei nach § 287 ZPO zugrunde gelegt, dass der verkaufte Wagen eine Gesamtlaufleistung von bis zu 300.000 km erreicht. Eine derartige Schätzung ist bei einem Fahrzeug dieser Qualität realistisch und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fahrzeugen (vgl. LG Berlin Urteil vom 05.03.2021 – 2 O 379/19, BeckRS 2020, 45001 m.w.N.). Mit dem Fahrzeug sind zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der mündlichen Verhandlung 31.635 km zurückgelegt worden. Daraus ergibt sich ein Nutzungsersatz von 4.344,54 EUR und insgesamt die folgende Berechnung: 41.200,00 € Kaufpreis – 4.344,54 EUR Nutzungsentschädigung = 36.855,46 EUR Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz des weiteren Finanzierungsaufwandes zumindest in Höhe der Zinsen von 1.060,54 EUR. Denn ihm steht – wie bereits erörtert – ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des ungewollten Vertrags zu, d.h. er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten verlangen; im Falle der Finanzierung sind auch die an den Darlehensgeber erbrachten Raten zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19, BeckRS 2019, 28963; LG Berlin Urteil vom 05.03.2021 – 2 O 379/19, BeckRS 2020, 45001). Damit besteht zumindest ein Finanzierungsaufwand in Höhe der Zinsen von 1.060,54 EUR. III. Der zugesprochene Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 2) am 30.07.2020 zugestellt worden. IV. Auch die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.907,04 EUR € in der Hauptsache erledigt hat, ist begründet. Dies entspricht zumindest einem Teil der Nutzungsentschädigung, die sich der Kläger für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Das Gericht kann über den Antrag nicht hinausgehen. V. Der Feststellungsantrag zu 2) gegen die Beklagte zu 2) ist begründet. Die Beklagte zu 2) befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Spätestens in der Klageschrift lag ein wörtliches Angebot auf Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welches die Beklagte zu 2) abgelehnt hat (vgl. OLG Hamm Urteil vom 14.01.2020 – 34 U 37/19, BeckRS 2020, 3702). VI. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Bezüglich der mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) mangelt es an der Passivlegitimation. Weder hat der Kläger bewiesen, dass die Beklagte zu 1) Herstellerin des Motors im streitgegenständlichen Fahrzeug ist, noch dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Motor gemeinsam mit der Beklagten zu 2) entwickelt hätte oder Einfluss auf die Entwicklung des Motors, insbesondere auf die im streitgegenständlichen Motor verwendete Motorsteuerungssoftware genommen hätte. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht Vertragspartnerin des Klägers und hat auch nicht auf die Vertragsverhandlungen Einfluss genommen, so dass auch vertragliche Ansprüche nicht in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) nicht die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist. Die Herstellerin des Fahrzeuges, die dieses auch in den Verkehr gebracht hat, ist die Beklage zu 2). Im Hinblick auf den behaupteten Einfluss der Beklagten zu 1) bei der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Motor um einen solchen mit der internen Bezeichnung EA897 oder EA896 handelt. Die Bezeichnung des Motors auf einer Wikipedia-Seite stellt entgegen der Ansicht des Klägers keinen hinreichenden Beleg dar. Auch ist angesichts der Vielzahl der Wikipedia-Einträge ein entsprechender Rückschluss, dass ein fehlendes Vorgehen der Beklagten zu 1) gegen den Eintrag die Vermutung seiner Richtigkeit beinhalte, nicht zulässig. Weitere Anknüpfungstatsachen werden vom Kläger nicht vorgetragen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2020 – I-28 U 237/19, Bl. 354 ff. d.A.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2020 – 16a U 200/19 –, juris; OLG München, Beschluss vom 17.12.2019 – 30 U 4455/18, BeckRS 2019, 41979; OLG München, Beschluss vom 20.05.2020 – 30 U 4456/18, BeckRS 2020, 25443). VII. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. der Baumbach´schen Kostenformel aufzuerlegen. VIII. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. IX. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15 -, juris). Ebenso bleiben die (Delikts-)zinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2021 - VI ZR 1126/20) gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht.