Entscheidung
XI ZB 13/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080221BXIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080221BXIZB13.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/20 vom 8. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (13 Kap 20/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 13/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 17. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Mus- terkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 30. Juli 2020 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Mus- terbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2019 - 319 OH 6/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 20/19 - 4