Entscheidung
VIII ZA 22/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZA22
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZA22.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 22/20 vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 den Antrag der Be- klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2020 (9 S 12/20) mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit (§ 78b Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge machen die Beklagten geltend, der Senat habe den vorgenannten Beschluss, ohne eine ausdrücklich angekündigte weiterge- hende Begründung abzuwarten und ohne zuvor gerichtliche Hinweise zu erteilen, nur formelhaft begründet. Das sei nicht ausreichend, weil die Entscheidung "von dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen der §§ 78b, 114 Abs. 1 Satz 1, § 533 ZPO abweiche". Jedenfalls sei nicht erkennbar, ob der Senat die Anforderungen an die Beiordnung eines Notanwalts nicht überspannt und ob er "dem Regelungs- 1 2 - 3 - gehalt des § 533 ZPO entsprochen" habe. Weiteres Vorbringen sei den Beklag- ten aufgrund des Fehlens einer einzelfallbezogenen Begründung des vorgenann- ten Senatsbeschlusses nicht möglich. II. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge der Beklagten ist jedenfalls unbe- gründet. 1. Soweit die Beklagten beanstanden, der Senat habe die ausdrücklich an- gekündigte weitere Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts nicht abgewartet, genügt die Anhö- rungsrüge bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung einer entschei- dungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus wel- chen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Sieht die Partei ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Rn. 3; vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17, 21; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4). Denn ohne diese Darlegung lässt sich nicht beurteilen, ob die Entscheidung mög- licherweise anders ausgefallen wäre, die behauptete Gehörsverletzung mithin 3 4 5 - 4 - entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, aaO). An dem danach gebotenen Vortrag der Beklagten dazu, welche weiterge- hende Begründung ihres Antrags sie noch hätten vorbringen wollen, fehlt es hier. 2. Ein Anlass für einen - von den Beklagten vermissten - gerichtlichen Hin- weis vor Erlass des angegriffenen Beschlusses bestand nicht, weil der Senat die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Bei- ordnung eines Notanwalts weder auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, den die Beklagten erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätten oder der vom Senat anders als von beiden Parteien beurteilt worden wäre (§ 139 Abs. 2 ZPO), noch Zulässigkeitsbedenken bestanden (§ 139 Abs. 3 ZPO). 3. Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 8. Dezember 2020 das Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften vollum- fänglich geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichen- den Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschlüsse 6 7 8 - 5 - vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2; vom 14. Juli 2020 - VIII ZA 8/20, juris Rn. 1). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.10.2019 - 15 C 215/19 - LG Köln, Entscheidung vom 26.08.2020 - 9 S 12/20 -