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IV ZR 321/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 321/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver- worfen. Gründe: I. Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müs- sen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Ren- tenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Ver- rechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrück- kaufswert in Betracht käme. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007, 1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtver- band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes Rechtsgutachten einzuholen. 1 - 3 - 2 II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Ent- scheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte die Beklagte ausführen müssen, mit welchen rechtli- chen Argumenten sie der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherwei- se anders ausgefallen wäre. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf den (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlichten) Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (aaO) genügt schon deshalb nicht, weil diesem Beschluss der genaue Inhalt der dortigen Klauseln über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab- schlusskosten nicht zu entnehmen ist. Auch der Hinweis, es wäre Verta- gung beantragt worden, um über den GDV ein umfassendes Rechtsgut- achten einzuholen, besagt zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes nichts. Es wäre Sache der anwaltlich vertretenen Be- klagten gewesen, ihre rechtliche Argumentation auf den hier zu ent- scheidenden Fall bezogen vorzutragen. 3 2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht begründet, weil ein Gehörs- verstoß nicht vorliegt. 4 a) Auf eine mögliche Unwirksamkeit der §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot brauchte der Senat nicht hinzuweisen. Die Frage der Transparenz dieser Klauseln war von 5 - 4 - Anfang an zentraler Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat da- zu in der Revisionsbegründung umfassend Stellung genommen. Der Se- nat hat die Klauseln nicht wegen fehlender Garantiewerte, sondern des- halb für unwirksam erklärt, weil § 12 Abs. 3 AVB keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaft- lichen Nachteile enthält. Auf die mit der Verrechnung der Abschlusskos- ten nach dem Zillmerungsverfahren verbundenen Nachteile ist der Versi- cherungsnehmer nicht nur bei der herkömmlichen kapitalbildenden Le- bensversicherung hinzuweisen, sondern auch bei der - ebenfalls kapital- bildenden - fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der es keine ga- rantierten Rückkaufswerte und demgemäß keine entsprechenden Tabel- len gibt. Der Nachteil der fehlenden oder nur geringen Kapitalbildung in den Anfangsjahren der Versicherung ist bei beiden Formen der Lebens- versicherung ersichtlich gleich. b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversi- cherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensver- sicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte. Eventuell verbliebene Zweifel mussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillme- rungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt. Schließlich war bereits lan- ge vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt, dass der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch für die 6 - 5 - fondsgebundene Lebensversicherung einen Mindestrückkaufswert vor- gesehen hat (§ 169 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2). bb) Im Übrigen hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Ver- handlung - im Protokoll nicht vermerkt - darauf hingewiesen, dass die fraglichen Klauseln unwirksam sein dürften und der Kläger Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert entsprechend dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 haben könnte. Dem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht widersprochen. 7 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -