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Entscheidung

IV ZR 184/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221BIVZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVZR184.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 184/20 vom 10. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 10. Februar 2021 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senats- beschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festge- setzt. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kos- ten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt wor- den. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegen- vorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechts- mittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfah- ren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen 1 2 - 3 - ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in wel- chem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Der erst- und zweitinstanzlich unterlegene Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 30.974,36 € und außerge- richtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat er aber seinen Berufungsantrag in der Hauptsache zuletzt und daher für die formelle Beschwer maßgeblich dahin neu gefasst, dass er nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils und Zahlung in Höhe 18.812,02 € begehrt; in der teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs liegt zugleich die Rücknahme der wei- tergehenden Berufung (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2020 - 314 O 64/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2020 - 9 U 29/20 -