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Urteil

314 O 64/19

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0207.314O64.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach wirksamen Widerruf durch den Versicherungsnehmer sind für den zurückzuerstattenden Betrag diejenigen Risikokosten anzusetzen, die von der Versicherung kalkuliert wurden, nicht mögliche tatsächliche Risikokosten. Denn diese kalkulierten Risikokosten stellen im bereicherungsrechtlichen Sinne den Gegenwert der Leistung dar.(Rn.21) 2. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für erzielte Nutzungen im Rahmen der Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist die laufende Durchschnittsverzinsung eine geeignete Methode der Verzinsung. Eine Beteiligung des Versicherten am tatsächlichen Gewinn der Versicherung ist dagegen nicht geboten.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach wirksamen Widerruf durch den Versicherungsnehmer sind für den zurückzuerstattenden Betrag diejenigen Risikokosten anzusetzen, die von der Versicherung kalkuliert wurden, nicht mögliche tatsächliche Risikokosten. Denn diese kalkulierten Risikokosten stellen im bereicherungsrechtlichen Sinne den Gegenwert der Leistung dar.(Rn.21) 2. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für erzielte Nutzungen im Rahmen der Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist die laufende Durchschnittsverzinsung eine geeignete Methode der Verzinsung. Eine Beteiligung des Versicherten am tatsächlichen Gewinn der Versicherung ist dagegen nicht geboten.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht über die bereits erhaltenen Leistungen hinaus kein weiterer Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zu. Dem Kläger, welcher hierfür vollständig darlegungs- und beweispflichtig ist, ist es nicht gelungen, über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus weitere Nutzungsentschädigungsansprüche in dem geltend gemachten Umfang nachzuweisen. Außerdem ist es dem Kläger nicht gelungen, die aus seiner Sicht lediglich abzugsfähigen „tatsächlichen Risikokosten“ ausreichend dezidiert darzulegen, so dass im Rahmen der Berechnung des Grundanspruchs nur diese von den gezahlten Beiträgen abzusetzen sind und nicht die tatsächlichen Risikokosten. Zudem ist die von Klägerseite vorgenommene Unterscheidung zwischen den kalkulierten Risikokosten und den tatsächlichen Risikokosten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ausreichend nachvollziehbar. Zum einen geht das erkennende Gericht davon aus, dass für die Frage des Hauptanspruches die kalkulierten Kosten abzuziehen sind und nicht die möglicherweise „heruntergerechneten“ tatsächlichen Kosten. Im Rahmen des Bereicherungsausgleichs hat die Klägerseite das zurückzugeben, was sie aufgrund des nachträglich unwirksam gewordenen Vertrages bereicherungsrechtlich erlangt hat. Dieses ist für die gesamte Vertragslaufzeit der gewährte Versicherungsschutz, dessen Gegenwert (was hätte der Kläger dafür bezahlen müssen?) ausschließlich im Wege der kalkulierten Risikokosten zu ermitteln ist, weil dies der Betrag ist, den der Kläger zur Erlangung eines solchen Versicherungsschutzes hätte aufwenden müssen. Der im Rahmen des § 818 BGB geschuldete Wertersatz berechnet sich anhand der für eine gleichwertige Leistung zu tätigenden Aufwendungen, welche nur in Höhe der Versicherungsprämien angenommen werden kann, die die Klägerin anderenfalls für diesen Versicherungsschutz hätte aufwenden müssen. Dass die Beklagte im Rahmen des Bereicherungsausgleichs den Versicherungsschutz hätte nur zu den tatsächlich bei ihr entstehenden Kosten gewähren müssen, ist nicht anzunehmen. Aus demselben Grunde scheidet auch die von Klägerseite vorgenommene Differenzierung zwischen den tatsächlichen und den kalkulierten Kosten im Rahmen der Nutzungsentschädigung aus. Die Beklagte hat hierzu außerdem vorgetragen, dass eventuelle Überschüsse, die aus Differenzen zwischen tatsächlich entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten und den eingenommenen kalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten ergeben haben, versicherungsaufsichtsrechtlich als Überschüsse wieder hätten ausgekehrt werden müssen (MindZV und andere). Dem ist die Klägerseite nicht wirksam entgegengetreten. Schließlich ist auch die von der Beklagten als Maßstab für die Höhe der erzielten Nutzungen angewandte laufende Durchschnittsverzinsung das geeignete Parameter zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Bereicherungsausgleiches. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts -wie mit Verfügung vom 2.5.2017 zum Az. 9 U 114/15- an. Dass die Klägerseite im Rahmen der Rückabwicklung an den mit Einsatz des unternehmerischen Risikos ermittelten Gewinnen der Beklagten partizipieren soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein über die bisherige Zahlung der Beklagten hinausgehender Rückzahlungsanspruch der Klägerseite besteht demnach nicht. Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf den Verzugsschaden sowie mangels Verzuges an einem Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Beschluss vom 07.02.2020 Der Streitwert wird auf 30.974,36 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Differenzbetrags im Rahmen der Rückzahlung der Prämie zu der zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Lebensversicherung nebst Unfallzusatzversicherung zzgl. einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. Der Kläger schloss mit Versicherungsantrag ab dem 1. Dezember 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer (jetzt LV ). Auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. November 2018 den Widerspruch zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, den die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 anerkannte und nach Abrechnung vom 28. Januar 2019 (Anlage K 2) eine Zahlung über € 107.693,71 an den Kläger leistete. Dieser Abrechnung lagen unstreitig gezahlte Beiträge des Klägers in Höhe von € 91.480,12 zugrunde. Die Beklagte ermittelte einen abzusetzenden Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von € 9.923,27 und erstattete außerdem auf die Differenz gezogene Nutzungen in Höhe von € 26.136,86. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage weitere Bereicherungsansprüche aufgrund des erklärten Widerspruchs und der damit verbundenen Rückabwicklung des Vertrages gegenüber der Beklagten geltend. Er hält die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen zur Höhe des Anspruchs bislang nicht für ausreichend und stützt sich für seinen ergänzenden Bereicherungsanspruch auf ein Gutachten des Aktuars Prof. Dr. P. S. (Anlage K 3) vom 13. März 2019, das zu einem weiteren Bereicherungsanspruch in Höhe von € 30.974,36 gelangt. Auf das Gutachten im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger differenziert hiernach zwischen den von der Beklagten kalkulierten Risikokosten und den ihr tatsächlich entstandenen Risikokosten, räumt eine Abzugsmöglichkeit im Rahmen des Bereicherungsausgleichs lediglich für die tatsächlichen Risikokosten ein und unterwirft die verbleibende Differenz zwischen beiden Kostenpositionen (hier € 1.714,52 (s. Gutachten Rz. 17) nochmals der Nutzungserstattungsverpflichtung. Ebenso geht der Kläger bei der Ermittlung der Abschluss- und Verwaltungskosten vor, deren Abzug er im Rahmen der Nutzungsentschädigung lediglich in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtig. Auf die Berechnungen S. 6 f. der Klageschrift im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger ermittelt so einen Gesamtsparbeitrag von € 64.184,90 und unterwirft diesen im Rahmen der Nutzungsentschädigung dem Maßstab der Nettoverzinsung als untere Grenze, so dass er einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 55.396,70 errechnet. Zu den tatsächlichen Abschlusskosten und Verwaltungskosten stützt sich der Kläger auf das Ergebnis des Gutachtens unter Rz. 20. Unter Berücksichtigung der eingezahlten Beiträge und der bereits erfolgten Auszahlungen gelangt die Klägerseite danach zu einem Restzahlungsanspruch in Höhe von € 30.974,36. Der Kläger nimmt die Beklagte außerdem auf Verzugszinsen seit dem 28. Januar 2019 in Anspruch sowie auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer auf diesen Streitwert, insgesamt € 1.698,13 . Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 30.974,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28. Januar 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.698,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 27. Juli 2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass von den gezahlten Beiträgen nicht lediglich die tatsächlichen Risikokosten, sondern die vollen kalkulierten Risikobeiträge abzuziehen sind, die sie für die Hauptversicherung mit € 8.208,75 und für die Unfallzusatzversicherung mit € 2.764,90 beziffert. Hiervon seien wiederum die vollen Abschlusskosten und die vollen Verwaltungskosten abzusetzen und hieraus ermittle sich der für die Nutzungsentschädigung zur Verfügung stehende „Sparanteil“. Die Beklagte bestreitet, dass ein weiterer Nutzungsanteil aus den Verwaltungskosten überhaupt entstanden sei. Dies ergäbe sich auch aus den Ausführungen der BaFin auf deren Homepage (Anlage B 1). Dieser Sparanteil sei mit der so genannten laufenden Durchschnittsverzinsung zu verzinsen, welche sich als Quotient aus den saldierten ordentlichen laufenden Erträgen einerseits und dem durchschnittlichen Kapitalanlagenbestand in einem Jahr andererseits ergäbe (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht, Verfügung vom 2. Mai 2017, Aktenzeichen 9 U 114/15). Diese Durchschnittsverzinsung unter Berücksichtigung der einzelnen aufgezinsten Sparanteile ermittelt die Beklagte für die Versicherungsdauer wie auf der Tabelle S. 24 der Akte ersichtlich, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Hieraus ermittelt die Beklagte gezogene Nutzungen aus dem Sparanteil in Höhe von insgesamt € 26.136,86. Danach ergibt sich ihrer Auffassung nach ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt € 106.643,33, der mit der Auszahlung im Januar 2019 in Höhe von € 107.693,71 deswegen schon überzahlt worden sei. Die Beklagte bestreitet außerdem, dass sie sich bei der Beauftragung der Klägervertreter im Verzug befunden habe. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.