Entscheidung
III ZB 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180221BIIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180221BIIIZB1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 1/21 vom 18. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Novem- ber 2020 - 1 U 261/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: bis 260.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen verschiedener gegen ihn be- triebener Zwangsversteigerungs- beziehungsweise Zwangsverwaltungsverfah- ren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den mit der Sache befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den sein Ablehnungs- gesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger "so- fortige Beschwerde" eingelegt. II. Der Senat legt die gegen den eingangs genannten Beschluss des Ober- landesgerichts nicht eröffnete sofortige Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ZPO), an der der anwaltlich vertretene Kläger trotz Hinweises auf die 1 2 - 3 - Rechtslage festgehalten hat, als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsa- che (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, BeckRS 2012, 9359 Rn. 12 und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 18.10.2019 - 3 O 276/48 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 U 261/19 - 3