Leitsatz
III ZB 61/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270220BIIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270220BIIIZB61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/19 vom 27. Februar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergange- nes Urteil zu entscheiden hat. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 3.808 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Bera- tungsvertrag geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am Amtsgericht H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ab- lehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklag- te Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz anhängig, deren Mitglied - bis zu seinem Tod am 4. Dezember 2019 - der Ehemann von Richterin am Amtsgericht H. war. 1 2 - 3 - Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der ab- gelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehe- frau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen wer- den, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Ge- spräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten. Richter am Amtsgericht H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertre- tung des Kammervorsitzenden am 4. Juli 2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbe- gründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am Amtsgericht H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Er- ledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen. II. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als An- trag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6). Dieser An- 3 4 5 6 - 4 - trag ist begründet. Denn die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechts- beschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters am 4. Dezember 2019 - zulässig und be- gründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Besorgnis der Befangenheit betref- fend Richter am Amtsgericht H. sei nicht begründet. Die Tatsache, dass die Ehefrau eines Rechtsmittelrichters die angefochtene Entscheidung erlassen habe, stelle keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine allein auf das eheliche Näheverhältnis abstellende Betrachtung führe auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des An- wendungsbereichs des § 41 ZPO. Zwar stütze sich die Berufungsbegründung wesentlich auf die erstinstanzliche Prozessführung und Beweiswürdigung. So- weit der Beklagte erkläre, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass wäh- rend des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Bera- tungen zwischen dem abgelehnten Richter und seiner Ehefrau stattgefunden hätten, sei diese Vermutung widerlegt aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Eine nach objektivem Maßstab urteilende Partei könne daher nicht zu der Überzeugung gelangen, der abgelehnte Richter stehe aufgrund der Ehe mit der erstinstanzlich erkennenden Richterin der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. 2. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist zulässig. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem - wie vorliegend - 7 8 9 - 5 - das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 10 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN). So liegt es hier. Für den Beklagten besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung zu vermeiden. Da seine Rechtsbeschwerde nach dem Tod des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, wäre sie zu verwerfen ge- wesen mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 46 Rn. 13; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 46 Rn. 22). Die- selbe Kostenfolge träfe ihn bei Rücknahme des Rechtsmittels. Die Kosten eines erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Rechtsmittels wären dagegen solche des Rechtsstreits gewesen, so dass eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst nicht veranlasst gewesen wäre (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, juris Rn. 20 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, juris Rn. 12; Heinrich aaO mwN). Dieses kostenrechtliche Ergeb- nis ist auch im - vorliegenden - Falle der Erledigung eines zuvor zulässigen und begründeten Rechtsmittels angemessen. Hierzu ist es dem Rechtsmittelführer prozessrecht- lich zu gestatten, das von ihm eingelegte Rechtsmittel für erledigt zu erklären. 3. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war bis zu ihrer Erledigung zuläs- sig und begründet. Sein Ablehnungsgesuch war entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des 10 11 - 6 - Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Be- fangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände ge- eignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14, juris Rn. 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f; Zöller/ G. Vollkommer aaO § 42 Rn. 13a mwN; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B, juris Rn. 8 und vom 18. März 2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff). Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellatio- nen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mit- glied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Um- stand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenom- 12 13 - 7 - menheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklag- ten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Ge- stalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO). 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s.o. zu 2). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 15. März 2012 aaO und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2019 - 161 C 254/17 - LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2019 - 6 S 102/19 - 14