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Entscheidung

6 StR 421/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR421.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 421/20 vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 5. Juni 2020 mit Beschluss vom 27. Januar 2021 – unter Abänderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4, analog § 354 Abs. 1 StPO) – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schrift- satz seines Verteidigers vom 21. Februar 2021 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. 1. Er macht im Wesentlichen geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat seinen Verwerfungsbeschluss entgegen § 34 StPO nicht begründet und sich insbesondere nicht mit seiner Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt habe. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des recht- lichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Aus dem Um- stand, dass er die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ge- schlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des 1 2 3 - 3 - die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 5 mwN). Das gilt auch dann, wenn eine Gegener- klärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird. § 34 StPO gilt für nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Revisionsent- scheidungen nicht (vgl. KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 34 Rn. 2; MüKoStPO/Valerius, § 34 Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Rostock, LG, 05.06.2020 - 437 Js 26132/19 18 KLs 51/20 (3) 4