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Entscheidung

XI ZB 21/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221BXIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221BXIZB21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/20 vom 24. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 18. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 27. August 2020 (18 Kap 1/17) ist beim Bundes- gerichtshof (XI ZB 21/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist den Musterbe- klagten am 3. September 2020 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbe- schwerde ist am 2. September 2020 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4. Sep- tember 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Pro- 1 - 3 - zessbevollmächtigte der Musterbeklagten das Zustelldatum des Musterent- scheids mitgeteilt und wiederholt, dass er für die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde einlege. II. Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprin- zip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Muster- klägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die übrigen Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerde- führerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidungen vom 29.03.2017 - 3 O 145/16, 3 O 321/16 und 3 O 620/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2020 - 18 Kap 1/17 - 4