Entscheidung
XI ZB 21/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZB21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/20 vom 13. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2020 (18 Kap 1/17) aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die mit den Feststel- lungszielen 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3 geltend gemachten Prospektfehler festgestellt hat. Die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2017 (3 O 145/16, 3 O 321/16 und 3 O 620/15) sind hinsichtlich der Feststellungsziele 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3 gegen- standslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Der Musterkläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.802.209,46 €. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerde- führerinnen auf 4.771.209,46 € sowie für die Prozessbevollmäch- tigten des Musterklägers auf 105.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds "D. -Fonds Nr. " (im Folgenden: Fonds) am 21. Februar 2006 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist. Das Fonds- konzept sah die mittelbare Beteiligung von Anlegern als Treugeber über die Mus- terbeklagte zu 2 oder - auf ausdrücklichen Wunsch - die unmittelbare Beteiligung von Anlegern an der D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) vor. Die Fondsgesellschaft hatte den Erwerb und den Betrieb eines Vollcontainerschiffs der Post-Panamax- Klasse zum Gegenstand, das für die Dauer von fünf Jahren fest verchartert war. Die Beteiligung der Anleger erfolgte dabei entweder in Form des Dynamik- Kapitals, das ein sukzessives Ansteigen der prognostizierten Auszahlungen vor- sah, oder in Form des Garant-Kapitals, bei dem gleichbleibende, aber gegenüber dem Dynamik-Kapital vorrangig zu bedienende Auszahlungen erfolgen sollten. Die Musterbeklagte zu 1 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsan- gebots. Sie ist Prospektverantwortliche sowie Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Pflichteinlage von 20.000 € und hat eine Platzie- rungsgarantie übernommen. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 waren schon vor der Prospektaufstellung Kommanditistinnen der Fondsgesellschaft mit Einlagen von 1.000 € bzw. 20.000 €. Außerdem waren sie jeweils einhundertprozentige Tochtergesellschaften der am 13. Dezember 2005 aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedenen Gründungsgesellschafterin P. GmbH & Co. KG, die fortan als Geschäftsbesorgerin fungierte. Die Musterbeklagte zu 2 war ferner Treuhänderin und die Musterbeklagte zu 3 Vertragsreederin. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat mit drei inhaltsgleichen Beschlüssen vom 29. März 2017 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, mit denen verschiedene Prospektfehler gel- tend gemacht werden. Diese beziehen sich - soweit im Rechtsbeschwerdever- fahren noch von Interesse - auf die Sensitivitätsanalysen im Prospekt und die dabei für das Dynamik- und das Garant-Kapital zugrunde gelegten Zahlen. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der drei Musterverfahren mit Musterent- scheid vom 27. August 2020 die mit den Feststellungszielen 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3 geltend gemachten Prospektfehler festgestellt und den wei- tergehenden Antrag des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt, mit der sie eine Zurückweisung sämtlicher Feststellungs- ziele anstreben. Mit Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden. II. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen führen zur Aufhebung des Musterent- scheids hinsichtlich der vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehler und zur Gegenstandslosigkeit der Vorlagebeschlüsse in Bezug auf die Feststellungs- ziele 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwer- den zurückzuweisen. 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, 4 5 6 7 8 - 5 - Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch einen ordnungsgemä- ßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerden haben insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der vom Oberlandesgericht festgestellten Feststellungsziele und zu dem Aus- spruch führen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist. a) Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren von Interesse - die Feststellungsziele 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3 als begründet angesehen. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass der Prospekt fehlerhaft ist. Denn die Rechtsbeschwer- den haben bereits aus einem anderen Grund Erfolg. Die mit den Feststellungs- zielen behaupteten Prospektfehler sind ausschließlich als anspruchsbegrün- dende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklä- rungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Ver- kaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, jedoch am Sachentscheidungsinteresse, so dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der mit den Rechtsbeschwerden weiter- verfolgten Feststellungsziele gegenstandslos ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 13 ff.). In den Vorlagebeschlüssen ist ausgeführt, dass die Kläger Schadenser- satzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß den § 311 Abs. 2 9 10 11 12 - 6 - und Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung ihrer Betei- ligung geltend machten und dass der Prospekt die Entscheidungsgrundlage für den Beitritt dargestellt habe. c) Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen bzw. Gesellschafterinnen der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektauf- stellung aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf die- ser Grundlage wird - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. mwN in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff. mwN) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 21. Februar 2006 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG An- wendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich des § 13 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 30. Dezember 2006 geltenden Fassung (im Fol- genden: aF) und der §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. Die Musterbeklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, weil sie die Verantwortung für den Prospekt aus- drücklich übernommen hat (Seite 3 des Prospekts). Sie ist zudem als Gründungs- kommanditistin Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und 13 14 15 - 7 - vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908). Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind zwar keine Gründungsgesellschafte- rinnen der Fondsgesellschaft, haben aber eine vergleichbare Stellung, so dass auch sie als Personen anzusehen sind, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2022 - XI ZB 11/20, BKR 2022, 395 Rn. 22 f. und vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 22 f.). Sie waren bereits vor der Aufstellung des Prospekts Kommanditistinnen der Fonds- gesellschaft. Die Fondsgesellschaft war am 28. Februar 2005 als Vorratsgesell- schaft gegründet worden und war erst seit dem 13. Dezember 2005 unter ihrer Firma im Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt traten zwei Grün- dungsgesellschafterinnen aus und nachfolgend beteiligten sich die Musterbe- klagten zu 2 und 3, welche zusammen mit der Musterbeklagten zu 1 auch den im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag vom 20. Februar 2006 unterzeich- neten. Die Musterbeklagten hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige we- sentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaf- tung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf- grund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen. d) Durch den Beschluss des II. Zivilsenats vom 25. Oktober 2022 (II ZR 22/22) ist der erkennende Senat nicht an einer Entscheidung gehindert. Bei der vom II. Zivilsenat geäußerten (abweichenden) Rechtsauffassung handelt es sich lediglich um ein obiter dictum, das für dessen Entscheidung nicht tragend ist. 16 17 18 - 8 - e) Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1d, 2d aa, 2d bb, 2e aa, 2e bb und 3 gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 20). III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend (vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 1). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren gel- tend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 4.802.209,46 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 19 20 - 9 - 4.771.209,46 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Pro- zessbevollmächtigten des Musterklägers auf 105.000 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 29.03.2017 - 3 O 145/16, 3 O 321/16, 3 O 620/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2020 - 18 Kap 1/17 -