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Entscheidung

III ZA 32/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZA32.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 32/20 vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2020 - I-21 U 108/18 - wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Denn eine Nichtzu- lassungsbeschwerde wäre nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten zu 2 und Widerklägers beläuft sich auf 10.811,65 €. Mit der von ihm beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde will er im Hinblick auf die von ihm erhobene und vom Berufungsgericht abgewiesene Widerklage die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurteilung der Klägerin zu 1 zur Zahlung von 10.811,65 € an ihn erreichen. Mit diesem Betrag hat er Unterbringungs- und Berittkosten für die Pferde "Co. ", "I. ", "Ch. " und "v. " sowie Hufschmiedkos- ten für das Pferd "I. " geltend gemacht. 1 2 - 3 - Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 3 beläuft sich auf 9.545 €. Das Be- rufungsgericht hat die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo die Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von der Klägerin zu 1 am 4. August 2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545 € verzich- ten und in die Auszahlung an die Klägerin zu 1 einwilligen. Den vorgenannten Betrag hatte die Klägerin zu 1 auf Anregung des Landgerichts vom 18. Juni 2015 hinterlegt. Er entspricht dem Betrag, den der Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2015 (Anlage K 2) den Klägern für Unterbringungs- und Berittkosten betreffend die Pferde "I. ", "Co. " und "v. " berechnet hatte. Da sich die Beschwer der Beklagten deckt, soweit sie als Streit- genossen in Anspruch genommen werden, erfolgt keine Zusammenrechnung ih- rer jeweiligen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 511 Rn. 25). In Bezug auf den sowohl hinsichtlich Klage als auch Widerklage unterle- genen Beklagten zu 2 scheidet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Werte für die Rechtsmittelbeschwer aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitge- genstände von Klage und Widerklage aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292; Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, BeckRS 2020, 3168 Rn. 6 mwN; vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 10 und vom 5. März 2007 - II ZR 37/06, juris). Klage und Widerklage betreffen dieselben Unterbringungs- und Berittkosten der vorgenannten drei Pferde. Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können daher nicht in der Weise nebenei- nander bestehen, dass das Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 aaO mwN). Dementsprechend wird im Be- 3 4 - 4 - rufungsurteil (S. 28) zur Begründetheit der Klage auf die Ausführungen zur Un- begründetheit der Widerklage Bezug genommen und eine Addition der Streit- werte von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG verneint (S. 32). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.06.2018 - 8 O 136/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2020 - I-21 U 108/18 -