OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 136/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0620.8O136.15.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) 10.811,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.835,00 € seit dem 18.04.2015 und auf weitere 2.976,65 € zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Gesamtschuldner zu 95% und der Beklagte zu 2) zu 5%.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kläger tragen zudem als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3).

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95% und der Beklagte zu 2) selbst 5%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) 10.811,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.835,00 € seit dem 18.04.2015 und auf weitere 2.976,65 € zu zahlen. Darüber hinaus wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Gesamtschuldner zu 95% und der Beklagte zu 2) zu 5%. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kläger tragen zudem als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95% und der Beklagte zu 2) selbst 5%. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2). Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (§ 313 Abs. 2 ZPO) Die Beklagten bewohnen gemeinsam mit der Zeugin J. einen Resthof, auf dem für Pferdehalter Dienstleistungen angeboten werden. Diese sind so ausgestaltet, dass Pferde in Pension genommen werden. Je nach Auftrag werden die Pferde betreut oder auch unter Einsatz der Tochter der Beklagten zu 1) und 2), der Beklagten zu 3) beritten oder ausgebildet. Die Kläger, welche selbst als „F. GbR“ einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdepension bewirtschaften, nahmen im Jahr 2014 mit den Beklagten Kontakt auf, da die Kläger eine Möglichkeit suchten, Pferde unterzubringen bzw. auch trainieren zu lassen. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Treffen der Klägerin zu 1) und deren zwischenzeitlich verstorbenen Vater mit den Beklagten auf dem Hof der Beklagten, in dessen Verlauf die Vereinbarung getroffen wurde, dass Pferde von den Klägern auf dem Hof der Beklagten in Pension und Beritt genommen werden würden, um diese sportlich zu fördern und später gewinnbringend zu veräußern. Ob zwischen den Parteien zusätzlich eine monatliche Zahlung für die Pensionsleistungen und den Beritt abgesprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Ab dem 10.04.2014 stallten die Kläger das Pferd „D.“ und ab dem 18.04.2014 zusätzlich das Pferd „J.“ auf dem Hof der Beklagten ein. Die Beklagte zu 3) trainierte diese Pferde, startete absprachegemäß mit ihnen auf Turnieren und kam mehrmals in die Platzierungen. Die in diesem Zusammenhang gewonnenen Preisgelder behielt die Beklagte zu 3) – ebenfalls absprachegemäß – für sich. Die Parteien hatten darüber hinaus vereinbart, dass die Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Kosten wie Hufschmied, Nenngelder und Tierarztkosten übernehmen sollte. Außerdem sollte der Beklagte zu 2) im Falle eines Verkaufes der Pferde mit 10 % am Erlös beteiligt werden. Im Mai 2014 übernahmen die Kläger ihrerseits zwei Zuchtstuten vom Hof der Beklagten und sorgten für Unterbringung, Futter und Weidegang. Diese verblieben bis Januar 2015 bei den Klägern. Am 02.10.2014 wechselte mit einem bisher namenlosen Fuchshengst „L.“ ein weiteres Pferd aus dem klägerischen Stall auf den Hof der Beklagten, wo es weiter aufgezogen werden sollte. Für den Beritt war das Tier zu diesem Zeitpunkt noch zu jung. Am 29.10.2014 stallten die Kläger zudem ihr Pferd „A.“ auf dem Hof der Beklagten ein. Das Pferd sollte im Zuge dieser Unterbringung auch von der Beklagten zu 3) geritten und auf Turnieren vorgestellt werden. Die Parteien vereinbarten, dass die Kläger hierfür 350 € pro Monat zahlen sollten. Am 10.12.2014 brachte der Beklagte zu 2) dieses Pferd zurück auf den klägerischen Hof. Daneben standen mit einer Stute von R. und einem nicht näher benannten Schimmel noch zwei weitere Pferde nur kurz auf dem Hof der Beklagten, da die Beklagte zu 3) sich wegen deren Verhaltens bzw. Konstitution nicht in der Lage sah, die Tiere – wie eigentlich vereinbart – einzureiten. Im Zusammenhang mit der Unterbringung der beiden letztgenannten Tiere sprachen die Parteien darüber, dass der Kläger zu 2), der ein Unternehmen für Trockenbau und Montage betreibt, Arbeiten für die Beklagten bei der von diesen geplanten Renovierung ihrer Küche ausführen könne. Der Kläger zu 2) wurde schließlich auch entsprechend mündlich beauftragt, wobei die Einzelheiten dieser Beauftragung mit Ausnahme des Umstands, dass über einen konkreten Werklohn nicht gesprochen worden ist, zwischen den Parteien streitig sind. Im Dezember 2014 führte der Kläger zu 2) sodann gemeinsam mit dem Zeugen D. Abriss- und Trockenbau-/Montagearbeiten in der Küche der Beklagten durch. Spätestens im März 2015 verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien zueinander zunehmend. Am 15.03.2015 verbrachten die Beklagten die Pferde „J.“ und „D.“ auf den Hof der Kläger, wo sie von potentiellen Käufern probegeritten wurden. Obwohl die Kläger verlangten, dass „J.“ im Anschluss bei ihnen verbleiben sollten, nahmen die Beklagten das Tier wieder mit unter der sinngemäßen Erklärung, dass eine Herausgabe erst nach Zahlung eines Wertausgleichs erfolgen würde. Auch auf erneute Aufforderung der Kläger am 17.03.2015, sowohl „J.“ samt Equidenpass als auch den Fuchshengst L. an sie herauszugeben, verweigerten die Beklagten unter Hinweis auf ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahlungsansprüche. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2015 [Bl. 26 – 30 d.A.] beantragten die Kläger daraufhin beim Landgericht Bielefeld den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass den Beklagten als Antragsgegnern im Beschlusswege aufgegeben werden solle, die Pferde „J.“ nebst Equidenpass und den Fuchshengst „L.“ an die Kläger als Antragsteller herauszugeben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.03.2015 zum Aktenzeichen 8 O 107/15 [Bl. 32 – 33 d.A.] ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zurückgewiesen. Die Kläger legten gegen diese Entscheidung unter dem 20.03.2015 sofortige Beschwerde ein [Bl. 34 – 56 d.A.], welche durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.04.2015 [Az. I - 5 W 41/15, Bl. 57 – 60 d.A.] zurückgewiesen wurde. In der Zwischenzeit wurde von den Klägern mit schriftlicher „Zahlungsaufforderung“ vom 20.03.2015, die als Absenderin die Beklagte zu 1) aufwies, die Zahlung von insgesamt 9.847,50 € für Unterkunft und Beritt der Pferde „J.“ und „D.“ bis sowie für Kosten der Unterkunft des Pferdes Fuchshengst L. sowie für „Nenngelder und Ordnungsmaßnahmen vom 19.09.2014 bis zum 21.09.2014“ verlangt. Dieses Anschreiben trägt am Ende im Zusammenhang mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen [Bekl. 2] und [Bekl. 1]“ nur eine Unterschrift. Wegen der Einzelheiten und des genauen Erscheinungsbildes dieser Rechnung wird auf Anlage K 1, Bl. 6 f d.A. verwiesen. Die Kläger zahlten nicht, sondern ließen die geltend gemachten Ansprüche durch anwaltliches Schreiben vom 26.03.2015 [Anlage K 3, Bl. 10 – 12 d.A.] zurückweisen. Mit Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2015 (vgl. verlangte der Beklagte zu 2) von den Klägern Unterbringungs- und Berittkosten für die bereits in der Zahlungsaufforderung vom 20.03.2015 aufgeführten 3 Pferde bis zum 31.03.2015 in Gesamthöhe von 9.545,00 € unter Abzug von näher aufgeschlüsselten Kosten für die bei den Klägern im Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015 untergebrachten Stuten der Beklagten in Höhe von 960 €, mithin einen Gesamtbetrag von 7.835,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 729, 23 € unter Fristsetzung bis zum 17.04.2015. Wegen der Einzelheiten und des genauen Erscheinungsbildes dieses Schriftsatzes wird auf Anlage K 2, Bl. 8 – 9 d.A.) Bezug genommen. Mit Datum vom 24.04.2015 stellte der Kläger zu 2) den Beklagten zu 1) und 2) insgesamt 2 Rechnungen unter Bezugnahme auf: „Trockenbauarbeiten in der Küche im EG durch den von Ihnen mündlich erteilten Auftrag“ in Gesamthöhe von 5.245,23 €. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf entsprechenden Ablichtungen, Bl. 332 – 334 d.A. verwiesen. Die Kläger behaupten, sie seien jeweils hälftig Eigentümer des am 15.06.2008 geborenen Pferdes „J.“ (Lebensnummer DE xxx) und des am 04.04.2012 geborenen Fuchshengstes L. (Lebensnummer DE yyy). Das Pferd „J.“ sei am 04.03.2013 zu einem Preis von 3.500 Euro käuflich erworben und bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Warendorf auf die Kläger umgetragen worden. Der Fuchshengst „L.“ stamme von der im Eigentum der Kläger stehenden Mutterstute „Q.“, die im Mai/Juni/Juli 2012 mit dem Samen des Hengstes „L.“ künstlich besamt worden sei. Sie behaupten ferner, dass sie entsprechend der hierzu zwischen den Parteien getroffenen Absprachen zwar Nenngelder für Turniere, Tierarztaufwendungen und Kosten für den Hufschmied im Hinblick auf die von ihnen auf dem Hof der Beklagten untergebrachten Pferde, nicht jedoch – mit Ausnahme des Pferdes „A. – zusätzliche monatliche Kosten für Unterbringung und Beritt hätten zahlen müssen. Die Beklagte zu 3) habe vielmehr die ihr ansonsten nicht zur Verfügung stehende Möglichkeit erhalten, mit „J.“ und „D.“ als „hochinteressanten Turnierpferden mit besonderem Potenzial“ auf Turnieren starten zu können und zudem noch die in diesem Zusammenhang gewonnenen Preisgelder für sich zu behalten, so dass sich insoweit für sie eine „Win-win-Situation“ ergeben habe. Darüber hinaus hätten ihr die Kläger auch einmal eine Wildcard für ein Turnier im Wert von 500 € finanziert. Schließlich sollten im Gegenzug auch die 2 (tragenden) Stuten der Beklagten in den Stall und auf die Weide der Kläger wechseln. Hilfsweise – so die Kläger weiter – würde die Anfechtung sämtlicher Vereinbarungen wegen arglistiger Täuschung erklärt , da die Beklagten zu 1) und 2) die Kläger im Mai 2014 über ihre finanzielle Mittellosigkeit getäuscht und damit die streitbefangenen Pferde arglistig auf ihren Hof gelotst hätten. Der Kläger zu 2) meint zudem, dass ihm hinsichtlich der von ihm sowie einem Kollegen – dem Zeugen D. – erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit der Renovierung der Küche im Haus der Beklagten die mit den Rechnungen vom 24.04.2015 verlangten Beträge zustehen würden. Die in diesen Rechnungen dokumentierten Arbeiten seien vollständig erbracht worden. Ein Werklohn sei dabei zwar nicht ausdrücklich, jedenfalls aber stillschweigend vereinbart gewesen. Der berechnete Werklohn entspreche der Ortsüblichkeit, der Arbeitsaufwand der technischen Angemessenheit. In Bezug auf die Widerklage vertritt die Klägerin zu 1) ergänzend die Ansicht, dass es dem Beklagten zu 2) an der Aktivlegitimation für die Widerklage fehle, da nicht er, sondern die Zeugin O. J. Inhaberin des Resthofs sei. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass die von den Beklagten gestellte Rechnung vom 20.03.2015 die Beklagte zu 1) als Ausstellerin erkennen lasse, gegen eine Forderungsinhaberschaft des Beklagten zu 2) sprechen. Hinsichtlich des Pferdes „A.“ seien die vereinbarten Beträge für Unterbringung und Beritt vollständig gezahlt worden. Der Hufschmied, der von den Beklagten benannt worden sei, habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Pferde der Kläger beschlagen und/oder beschnitten, so dass die mit der Widerklage zusätzlich geltend gemachten Kosten nicht angefallen sein könnten. Schließlich hat die Klägerin zu 1) hinsichtlich der widerklagend geltend gemachten Forderung hilfsweise die Aufrechnung zum einen mit der Werklohnforderung des Klägers zu 2), zum anderen mit einer Gegenforderung aus dem geldwerten Vorteil durch das Zurverfügungstellen der Springpferde „J.“ und „D.“ in Höhe von insgesamt mindestens 18.000 Euro erklärt. Hierzu behauptet sie, dass die Beklagten für zwei derart qualifizierte Springpferde Leasingkosten in Höhe von 2.000 Euro hätten aufwenden müssen. Eine solche Vereinbarung sei zwar zu keinem Zeitpunkt getroffen worden, dennoch mache man sich das Vorbringen der Beklagten zu eigen, die im Wege der Widerklage Stall- und Futtergeld beanspruchen, was nur derjenige Reiter könne, der für die fremden Pferde ein Nutzungsentgelt gezahlt habe. Mit der unter dem 08.04.2015 erhobenen Klage haben die Kläger ursprünglich die Anträge angekündigt, 1. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) die ihrem Schreiben vom 20.03.2015 bezifferte Forderung in Höhe von 9.847,50 Euro gegen die Klägerin nicht zusteht, 2. festzustellen, dass dem Beklagten zu 2) die im Schreiben des Rechtsanwalts V. vom 07.04.2015 bezifferte Forderung in Höhe von 8.564,23 Euro gegen die Klägerin nicht zusteht, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 455,41 Euro [an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen. Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in dem bereits geschilderten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Herausgabe der Pferde „J.“ und des Fuchshengstes L. mit Beschluss des OLG Hamm vom 13.04.2015 haben die Kläger – noch vor Zustellung der Klage – mit am 15.04.2015 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz unter Benennung der Beklagten zu 3) als weiterer Beklagte klageerweiternd die Anträge angekündigt, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Kläger herauszugeben a) den am 15.06.2008 geborenen Schimmelwallach „J.“ zur Lebensnummer DE xxx nebst Equidenpass b) den am 04.04.2012 geborenen Fuchshengst L. mit der Lebensnummer DE 418 1825281 12; ferner, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Kläger über die mit der Klageschrift vom 08.04.2015 geltend gemachte Beträge hinaus an die Kläger weitere 90.000,00 € nebst Zinsen seit dem 18.03.2015 für den Fall zu verurteilen, dass die Beklagten die beiden mit dem als erstes aufgeführten Antrag der Klageerweiterung näher bezeichneten Pferde nicht binnen Monatsfrist nach Eintritt der Rechtskraft des mit dieser Klage erstrittenen Herausgabetitels an die Kläger herausgeben; die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 730,96 € [vorgerichtliche Anwaltskosten] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) hat daraufhin mit Klageerwiderung vom 28.05.2015 erklären lassen, den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 08.04.2015 (unter Hinweis darauf, dass die entsprechende Forderung allein dem Beklagten zu 2) zustehe), anzuerkennen. Im Übrigen haben die Beklagten den Antrag angekündigt, die weiteren Klageanträge abzuweisen. Der Beklagte zu 2) kündigte überdies den Widerklageantrag an, die Klägerin zu 1) zu verurteilen, 7.835,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 an den Beklagten zu zahlen, sowie 729,23 € außergerichtliche Anwaltskosten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Kläger zu 2) die Klage unter Bezugnahme auf den von ihm behaupteten Werklohnanspruch wegen der für die Beklagten 1) und 2) vorgenommenen Arbeiten bei der Renovierung der Küche dahingehend erweitert, dass er den Antrag angekündigt hat, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere 5.245,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 27.06.2015 zu zahlen. Am 04.08.2015 hinterlegte die Klägerin nach entsprechender Anregung des erkennenden Gerichts bei dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 einen Gesamtbetrag in Höhe von 9.545,00 €. Daraufhin gaben die Beklagten die Stute „J.“ samt Equidenpass sowie den Fuchshengst L. am 05.08.2015 an die Kläger heraus. Der Beklagte zu 2) hat sodann die Widerklage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.09.2015 dahingehend erweitert, dass er unter Bezugnahme auf bis zum 05.08.2015 zusätzlich angefallenen Unterbringungs- und Berittkosten den Antrag angekündigt hat, die Klägerin zu 1) zu verurteilen, 10.459,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.835,00 € seit dem 18.04.2015 und von weiteren 2.624,99 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger haben nach der Herausgabe der streitgegenständlichen Pferde hinsichtlich der (Feststellungs-)Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 08.04.2015 sowie hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe der streitgegenständlichen Pferde und Zahlung von 90.000 € nebst Zinsen für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe nach rechtskräftiger Verurteilung die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Dieser teilweisen Erledigungserklärung der Klägerseite haben sich die Beklagten angeschlossen. Die Kläger haben darüber hinaus mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.09.2015 und den weiteren Antrag angekündigt. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von den Klägern am 04.08.2015 dort eingezahlten 9.545,00 € verzichten und in eine Auszahlung an die Kläger einwilligen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2016 hat der Beklagte zu 2) sodann die Widerklage auf den Vater der Klägerin zu 1) als Widerbeklagten zu 2) erweitert und unter erneuter Erhöhung des Zahlungsbetrages unter Bezugnahme auf Unterbringungskosten für das Pferd „A.“ den Antrag angekündigt, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 10.811,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.835,00 € seit dem 18.04.2015, von weiteren 2.976,65 € seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu 2) zu zahlen, sowie 729,23 € außergerichtliche Anwaltskosten. Am 03.09.2013 ist der Widerbeklagte zu 2) verstorben. Das Verfahren ist daraufhin mit Beschluss der Kammer vom 04.10.2016 gemäß § 246 ZPO hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2) ausgesetzt worden. Die Klägerin zu 1) hat im Folgenden neben anderen gesetzlichen Erben die angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Ein etwaiger Erbe ist bis zum heutigen Tag nicht bekannt. Zwischenzeitliche weitere Erhöhungen der Widerklage auf eine Hauptforderung von 12.511,65 € (im Termin vom 21.10.2016) bzw. 12.521,65 € (Schriftsatz vom 11.11.2016) hat der Beklagte zu 2) wie auch die Erweiterung der Widerklage auf den dann verstorbenen Widerbeklagten zu 2) jeweils mit Zustimmung der Klägerseite wieder zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 455,41 Euro [an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 730,96 Euro [an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgerichts Lemgo zu 1 HL 27/15 die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von den Klägern am 04.08.2015 dort eingezahlten 9.545,00 Euro verzichten und in eine Auszahlung an die Kläger einwilligen. Der Kläger zu 2) beantragt darüber hinaus, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere 5.245,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 27.06.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte zu 2), 1. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, 10.811,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz von 7.835,00 Euro seit dem 18.04.2015 und von weiteren 2.976,65 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro zu zahlen. Die Klägerin zu 1) beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 haben die Beklagten zu 1) und 3) eine auf denselben Tag datierte und von ihnen unterschriebene Abtretungserklärung vorlegen lassen, ausweislich derer sie die mit der Widerklage vom 04.09.2015 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 10.459,99 € „zum Zweck der Klarstellung der Aktivlegitimation des Herrn Friedrich Wilhelm K.“ an den Beklagten zu 2) abgetreten haben; der Beklagte zu 2) hat hierzu schriftlich bestätigt, diese Abtretung anzunehmen. Wegen des genauen Inhalts dieser Abtretungserklärung wird auf deren beglaubigte Ausfertigung, Bl. 573 d.A. verwiesen. Die Kläger beantragen hierauf im Wege der "isolierten Drittwiderklage" gegen die Beklagten zu 1) und 3), festzustellen, dass den beiden Drittwiderbeklagten die im Abtretungsvertrag vom 07.11.2017 angesprochenen Ansprüche (angebliche Widerklage des [Bekl 2] vom 04.09.2015 über 10.459,99 €) nicht zugestanden haben und auch nicht zustehen. Mit demselben Schriftsatz wurde im Übrigen auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen (als "Drittwiderbeklagte zu 1) und 2)"), die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten zunächst, dass die Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde seien. Sie meinen weiterhin, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Pferde zunächst zu Recht verweigert worden sei, da aufgrund offener Forderungen im Zusammenhang mit Unterbringung und Beritt dieser Tiere ein Zurückbehaltungsrecht bestanden habe. Hierzu behaupten sie, dass zwischen den Parteien vor der Einstallung der ersten Pferde neben den unstreitigen Vereinbarungen auch abgesprochen gewesen sei, für „J.“ und „D.“ jeweils 350 € pro Monat für die Unterbringung und den Beritt an den Beklagten zu 2) als dem alleinigen Betreiber des entsprechenden Pensionspferdebetriebes zu zahlen. Für den Fuchshengst L. habe man sich für dessen Unterbringung und Betreuung auf 220 € pro Monat geeinigt. Dies entspreche den üblichen Preisen, die der Beklagte zu 2) für Pensionsleistungen mit bzw. ohne Beritt berechne. Hieraus ergebe sich ein Forderungsstand des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt Ende März 2015 in Gesamthöhe von 9.545,00 €, wie er mit dem außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2015 [Anlage K 2, Bl. 8 f d.A.] näher aufgeschlüsselt worden sei. Abziehen hiervon lasse er sich für die Unterbringung seiner Stuten auf dem Hof des Klägers im Zeitraum Mai bis Oktober 2014 (auf der Weide) jeweils 80 € pro Pferd und Monat sowie für die Zeit von November 2014 bis Mitte Januar 2015 jeweils 150 € pro Pferd und Monat, damit insgesamt 1.710,00 €. Zwischen den Parteien habe dabei grundsätzlich Einigkeit darüber bestanden, dass die entsprechende Unterbringung der Pferde auf der Weide der Kläger zugunsten der Kläger im Hinblick auf die dem Beklagten zu 2) zu zahlenden Kosten für Unterbringung und Beritt der klägerischen Tiere angerechnet werden sollten. Über die konkrete Höhe sei dagegen nicht gesprochen worden, so dass der Beklagte insoweit die angemessenen und üblichen Preise für die Unterbringung seiner Tiere in Ansatz gebracht habe. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen – so der Beklagte zu 2) weiter – würden ihm, da entsprechende Zahlungen der Kläger hierauf bislang nicht erbracht worden seien, nunmehr abschließend für die Unterbringung und den Beritt von „J. für den Zeitraum 10.04.2014 bis 05.08.2015 insgesamt 5.658,33 €, für „D.“ für den Zeitraum 18.04.2014 bis 31.03.2015 insgesamt 4.025 € und für den Fuchshengst L. für den Zeitraum 02.10.2014 bis 05.08.2015 insgesamt 2.236,66 € zustehen. Darüber hinaus würden ihm für die Stute „A.“ aufgrund der diesbezüglich unstreitig vereinbarten Unterbringungs- und Berittkosten in Höhe von 350 € für den Zeitraum 29.10.2014 bis 10.12.2014 (43 Tage) insgesamt 501,66 € zustehen. Hierauf seien durch den zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Klägerin zu 1) am 10.12.2014 150 € geleistet worden, so dass noch eine Forderung in Höhe von 351,66 € offen sei. Der Beklagte zu 2) behauptet zudem, dass im Mai und August 2015 insgesamt 250 € an Hufschmiedkosten für „J.“ und dem Fuchshengst L. angefallen seien. Er meint, diese unter Vorlage entsprechender Quittungen des Hufschmieds [Bl. 197 d.A.] auch von der Klägerin zu 1) ersetzt verlangen zu können. Der Beklagte meint schließlich, dass die Klägerin zu 1) verpflichtet sei, die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € (bei einem Gegenstandswert von 7.835,00 € als dem Forderungsstand zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schriftsatzes vom 07.04.2015) zu erstatten. Im Hinblick auf den von dem Kläger zu 2) klageweise geltend gemachten Werklohn für die Arbeiten an der Küche der Beklagten behaupten die Beklagten schließlich, dass die Herstellung der Küche als Gegenleistung für eine Leistung in Bezug auf eine von den Klägern zu den Beklagten verbrachte Stute von „R.“ vorgenommen werden sollte. Die Stute sollte korrigiert werden und die Beklagten sollten versuchen diese anzureiten. Die Stute habe sich aber als ein Pferd mit schwierigem Gemüt gezeigt und einiges auf dem Hof der Beklagten, u.a. eine Box, beschädigt. Als Gegenleistung für diese Vorkommnisse habe der Kläger zu 2) erklärt, kostenlos Arbeiten an der Küche vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Kläger sowie die Beklagten persönlich angehört. Es hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O. J., U. S., D., N. S., K. und E.. Wegen des Inhalts der Anhörungen sowie Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.10.2016, 11.07.2017 und 27.03.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3 ZPO) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Entscheidung der folgende Sachverhalt zugrunde zu legen: 1. Zwischen der Klägerin zu 1) [im Folgenden: Klägerin] und den Beklagten sind wirksame Einstellungs- und Berittverträge dahingehend geschlossen worden, dass für die Einstellung der klägerischen Pferde „D.“ und „J.“ und deren Beritt durch die Beklagte zu 3) – neben den unstreitig getroffenen weiteren Vereinbarungen insbesondere im Hinblick auf die Tierarztkosten, Nenngelder und Hufschmiedkosten – klägerseits 350 € pro Monat pro Pferd gezahlt werden sollte. Eine weitere vertragliche Vereinbarung ist hinsichtlich des Fuchshengstes L. dahingehend getroffen worden, dass für dessen Unterbringung und Betreuung durch die Beklagten seitens der Kläger 220 € pro Monat zu leisten waren. Das Gericht ist von den vorgenannten Umständen insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt: Die Zeugin J. hat im Rahmen ihrer Vernehmung die Darstellung der Beklagten über die Absprachen bezüglich der „Pferde „D.“ und „J.“ insbesondere auch im Hinblick auf die vereinbarte Zahlung von 350 € pro Monat pro Pferd ausdrücklich bestätigt. Das Gericht erachtet die Aussage dieser Zeugin für glaubhaft. Dabei wird nicht verkannt, dass die von der Zeugin geschilderte Situation des zufälligen Mithörens der Besprechung zwischen den Parteien ohne persönliche Anwesenheit in dem „Besprechungsraum“ zumindest als ungewöhnlich zu bewerten sein dürfte. Zudem ist nicht übersehen worden, dass diese Zeugin aufgrund ihres persönlichen und räumlichen Näheverhältnisses zu den Beklagten ein Motiv dazu gehabt haben kann, gegebenenfalls wahrheitswidrig zu Gunsten der Beklagten aussagen. Die entsprechenden detaillierten Schilderungen der Zeugin wirkten jedoch – unter besonderer Berücksichtigung des von ihr im Rahmen ihrer Vernehmung persönlich vermittelten Eindrucks – authentisch. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr zusätzlich lebensnah und überzeugend geschilderten Situationen der Gespräche der Parteien mit dem Thema des Zahlungsverzuges der Kläger. Für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht schließlich auch der Umstand, dass sie auf Nachfrage bekundet hat, keine Aussage dazu treffen zu können, ob seitens der Kläger auf die ausstehenden Forderungen irgendwelche Zahlungen erbracht worden sind. Im Falle einer – gegebenenfalls auch mit den Beklagten abgesprochenen – Falschaussage zugunsten der Beklagten hätte dabei nichts näher gelegen, als den beklagtenseits erhobenen Einwand, die Kläger hätten keinerlei Zahlungen auf die Unterbringungs- und Berittkosten der streitgegenständlichen Pferde erbracht, schlicht und einfach zu bestätigen. Genau dies hat die Zeugin J. jedoch nicht getan und damit für das Gericht den aufgrund ihrer übrigen Angaben bereits überzeugend vermittelten Eindruck, wahrheitsgemäß auszusagen, zusätzlich verstärkt. Darüber hinaus hat auch die Zeugin U. S. im Rahmen ihrer Vernehmung die von den Beklagten behauptete Vereinbarung der Zahlung eines monatlichen Entgelts von jeweils 350 € für die der „Pferde „D.“ und „J.“ für das Gericht überzeugend bestätigt. Auch bei Würdigung der Aussage dieser Zeugin ist ausdrücklich berücksichtigt worden, dass sie aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses mit den Klägern Anlass haben könnte, zu deren Lasten falsch auszusagen. Von diesem Zerwürfnis ist allerdings von der Zeugin selbst freimütig berichtet worden. Zudem ist die Schilderung des Gesprächs, in dessen Verlauf die Klägerin die streitgegenständlichen Absprachen nach den Angaben der Zeugin S. bestätigt haben soll, als detailliert, nachvollziehbar und atmosphärisch dicht zu bewerten, letzteres insbesondere im Hinblick auf die beschriebene Anmerkung der Klägerin, dass die Berittkosten relativ günstig seien und viele andere viel mehr für entsprechende Leistungen zahlen würden. Das Gericht hat daher unter weiterer Berücksichtigung des von der Zeugin U. S. bei ihrer Aussage persönlich vermittelten Eindrucks keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zu den von den genannten Zeuginnen bestätigten Vereinbarungen passt zudem, dass für die Unterbringung und den Beritt des weiteren Pferdes „A.“ unstreitig seitens der Kläger ein monatlicher Betrag von ebenfalls 350 € gezahlt werden sollte . Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dieses Pferd sei im Gegensatz zu „D.“ und „J.“ noch jung gewesen und habe noch keinerlei Platzierungen oder Turniererfahrung gehabt, so dass es insoweit keine vergleichbare Win-win-Situation für die Beklagte zu 3) gegeben habe, überzeugt dies nicht. Beklagtenseits ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen worden, dass die Jahresgewinnsumme für „D.“ im Jahr 2014 981,00 € betragen habe und die Jahresgewinnsumme für „J.“ 2014 insgesamt 1.184,00 €. Die Kläger sind diesen konkreten Beträgen auch nicht entgegen getreten. Ein besonderer finanzieller Vorteil, der darauf schließen lassen könnte, dass insbesondere aus diesem Grund eine Vereinbarung hinsichtlich der Unterbringungs- und Berittkosten obsolet sein könnte, ist damit für das Gericht nicht ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch die Beklagten in ihren jeweiligen Anhörungen einen recht unaufgeregten und sehr authentischen Eindruck vermittelt haben, welcher die Überzeugung des Gerichts über die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeuginnen zusätzlich stützt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist dabei insbesondere anzuführen, dass er gerade nicht – wie es für eine unredliche Partei mehr als nahe gelegen hätte – nach Erweiterung der Widerklage durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 21.10.2016 die unmittelbar zuvor abgegebene Darstellung des Klägers zu 2) bestätigt hat, dass für die auf dem klägerischen Hof untergestellten Zuchtstuten beklagtenseits nichts habe gezahlt werden sollen. Er ist vielmehr bei der Darstellung geblieben, dass die Unterbringung dieser Zuchtstuten zugunsten der Kläger im Hinblick auf die von diesen zu erbringenden monatlichen Zahlungen berücksichtigt werden sollte. An der Angemessenheit der insoweit seitens des Beklagten zu 2) insoweit im Rahmen der Widerklage in Abzug gebrachten Kosten besteht – dies sei bereits jetzt angemerkt – für das Gericht keinen Zweifel (§ 287 ZPO). Sowohl der Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 1) haben weiterhin den Umstand, dass trotz ausbleibender Zahlungen nicht nur die streitgegenständlichen Pferde auf dem Hof geblieben, sondern darüber hinaus auch weitere Pferde der Kläger in Unterbringung und Beritt genommen worden sind, erklären können: Sie haben insoweit nachvollziehbar und für das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des von ihnen bei ihren persönlichen Anhörungen jeweils persönlich vermittelten Eindrucks überzeugend daraus verwiesen, dass immer wieder auf Zahlungsversprechen insbesondere der Klägerin vertraut worden sei. In diesem Zusammenhang wirkten insbesondere die Angaben der Beklagten zu 1) authentisch, besonders originell und atmosphärisch dicht, dies zum Beispiel bei ihrer Schilderung, die Klägerin habe im Rahmen der Gespräche über die Rückstände regelmäßig erwähnt, dass der Kläger „das nicht wissen darf“. Schließlich hat auch die Beklagte zu 3) bei ihrer persönlichen Anhörung die Umstände und Einzelheiten der grundlegenden Vereinbarungen zwischen den Parteien während des Gesprächs „in der kleinen Stube“ bestätigt. Sie hat zwar im weiteren Verlauf ihrer Befragung des deutlichen Eindruck vermittelt, sich nicht um weitere Angaben bemühen zu wollen, sondern sich aus augenscheinlicher Unlust auf „Nichtwissen“ zurückzuziehen. Letztlich spricht aber auch dies nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit bzw. gegen die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben. Die Anhörung der Beklagten zu 3) hat im letzten Termin stattgefunden und damit zu einem Zeitpunkt, als den Parteien die Protokolle mit den Inhalten der Anhörungen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) wie auch den Aussagen der Zeugen bereits geraume Zeit übersandt worden waren. Für eine unredliche Partei hätte unter diesen Umständen wohl nahe gelegen, die eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung entsprechend anzupassen, um ein möglichst günstiges Prozessergebnis zu erzielen. Genau dies hat die Beklagte zu 3) jedoch – hier insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Absprachen bezüglich der Arbeiten des Klägers in der Küche der Beklagten – nicht getan. Vor allem aus den vorgenannten Erwägungen ist das Gericht schließlich ebenfalls davon überzeugt, dass auch hinsichtlich des Fuchses L. die Zahlung eines Unterstellungs- und Berittgeldes in – angemessener (§ 287 ZPO) – Höhe von 220 € vereinbart worden ist. Dass der Beritt und die Unterbringung dieses Pferdes unentgeltlich erfolgen sollten, haben selbst die Kläger bei ihren persönlichen Anhörungen nicht behauptet: Der Kläger zu 2) [im Folgenden: der Kläger] hat vielmehr hierzu auf die – unstreitige – Unterbringung der zwei Zuchtstuten der Beklagten auf dem klägerischen Hof als Gegenleistung verwiesen. Ebenso unstreitig waren diese Stuten jedoch bereits im Mai 2014 auf den klägerischen Hof gewechselt, während die Aufstallung des Fuchses L. erst Anfang Oktober 2014 erfolgt ist. Bereits dieser Ablauf lässt die vorgenannte Darstellung des Klägers als nicht nachvollziehbar erscheinen; eine entsprechende weitere Begründung für die zeitlichen Diskrepanzen ist auch nicht erfolgt. Die Klägerin hat demgegenüber – im Widerspruch zur Darstellung des Klägers – in ihrer Anhörung darauf verwiesen, dass als Gegenleistung für die Unterbringung und den Beritt des Fuchses L. „die Küche ins Spiel“ gekommen ist. Abgesehen davon, dass diese Darstellung konträr zu den entsprechenden Angaben des Klägers ist, steht nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Zusammenhang zwischen der Übernahme des Hengstes L. und den seitens des Klägers in der Küche der Beklagten vorgenommenen Arbeiten nicht besteht: 2. Das Gericht ist vielmehr überzeugt davon, dass zwischen den Parteien – wie von den Beklagten behauptet – eine Absprache dahingehend getroffen worden ist, dass der Kläger Arbeiten an und in der Küche der Beklagten durchführt, ohne hierfür gesondert Werklohn zu verlangen, um auf diesem Wege Kosten auszugleichen, welcher den Beklagten aufgrund der Unterbringung und des Beritts zwei weiterer klägerischer Pferde („Stute von R. sowie ein weiterer Schimmel“) entstanden waren. Es ist dabei zum einen unstreitig, dass diese weiteren beiden Pferde zwischenzeitlich auf dem Hof der Beklagten untergebracht waren. Zum anderen hat der Kläger auch die Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) bestätigt, dass im Zuge der Verhandlungen über von ihm zu erbringende Trockenbauarbeiten über Kosten gesprochen worden ist, die diese beiden Pferde aufgrund ihrer Unterbringung bei den Beklagten verursacht haben. Soweit der Kläger hierzu jedoch weiter erklärt hat, er habe in diesem Zusammenhang lediglich zugesichert, „nicht jede einzelne Leiste aufzuschreiben und nicht jede einzelne Stunde in Rechnung zu stellen“, ist diese Darstellung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt: Die Zeugin J. hat im Rahmen ihrer Aussage bestätigt, dass sich der Kläger zu 2) bereit erklärt habe, „die Küche zu machen“ als Ausgleich für die Schäden, welche auf dem Hof der Beklagten durch ein klägerisches Pferd verursacht worden seien. Aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen hat das Gericht dabei keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit auch dieser Angaben der Zeugin J. zu zweifeln. Darüber hinaus hat auch die Zeugin U. S. ausgesagt, aufgrund von verschiedenen Gesprächen, hier insbesondere Äußerungen des Klägers zu 2) im Januar 2015 Kenntnis darüber erlangt zu haben, dass die Arbeiten des Klägers zu 2) an und in der Küche der Beklagten als „Schenkung und Wiedergutmachung“ gedacht gewesen seien. Wie schon ausgeführt, ist das Gericht grundsätzlich überzeugt von der Glaubwürdigkeit der Zeugin U. S. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die von ihr abgegebenen Schilderungen zu den Vereinbarungen bezüglich der Küche. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf einzelne Erinnerungslücken zurückgezogen hat, sind solche aufgrund des Zeitablaufs nach Bewertung des Gerichts erwartbar. Dies gilt umso mehr, als die Umstände und Inhalte der Gespräche zunächst für die Zeugin – wie sie auch auf Nachfrage bekundet hat – ohne besondere Bedeutung gewesen sind. Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch die Zeugen N. S. und K. im Rahmen ihrer Vernehmungen die Darstellung der Beklagten bestätigt haben. Beide Zeugen haben jedoch während ihrer Aussage bekundet, nicht mehr genau sagen zu können, wie genau man auf das Thema „Küche“ gekommen sei, und haben dabei beide nahezu wortgleich geäußert, man habe bei diesen Anlässen von oder über „Hölzken auf Stöcksken“ geredet. Angesichts dieser identisch originellen Wortwahl kann nach Bewertung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese beiden Zeugen zumindest über die Inhalte ihrer Aussagen ausgetauscht haben. Aus diesem Grund misst das Gericht den Angaben dieser Zeugen inhaltlich keine gesonderte Bedeutung zu, ohne jedoch aus den bereits ausgeführten Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen J. und U. S. zu haben. Nur ergänzend wird wiederum angemerkt, dass insoweit auch und insbesondere die Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung derart detailliert, originell und authentisch gewirkt haben, dass sie die Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen J. und U. S. zusätzlich stützen. Ein weiteres Indiz dafür, dass tatsächlich kein gesonderter Werklohn für die Arbeiten vereinbart worden ist, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Umstand, dass die entsprechenden Rechnungen seitens des Klägers erst am 24.04.2015 und damit nicht nur erst gut 4 Monate nach Abschluss der Arbeiten, sondern auch zu einem Zeitpunkt gestellt worden sind, als die Situation zwischen den Beteiligten bereits tatsächlich und rechtlich eskaliert war. Eine überzeugende Erklärung für diese späte Rechnungsstellung hat der Kläger auf Befragen nicht abgeben können. Eine abweichende Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D.. Dieser hat deutlich gemacht, letztlich nur davon ausgegangen zu sein, dass die Arbeiten an der Küche gegen Zahlung eines Werklohns erfolgen sollten, da dies „im Allgemeinen“ so sei. Von einer unbezahlten Rechnung sei seitens des Klägers ihm gegenüber dabei erst die Rede gewesen, als es „wegen des ganzen Drumherums wegen der Pferde“ schon Streit gegeben habe. Zwar hat der Zeuge zudem erklärt, dass er sich nicht an der Durchführung der Arbeiten beteiligt hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese kostenlos hätten sein sollen, da er sich dies finanziell überhaupt nicht leisten könne. Anderseits hat er jedoch auch darauf verwiesen, seine entsprechenden Forderungen bereits unter „ferner liefen“ abgehakt zu haben, ein Verhalten, was sich nicht ohne weiteres mit einer finanziell angespannten Lage in Übereinstimmung bringen lässt. Schließlich ist der Zeuge nach seiner eigenen Aussage zwar davon ausgegangen, dass der Kläger „abends die Stunden aufgeschrieben“ habe. Unabhängig davon, dass dieser Umstand allein nicht ausreichend Hinweis auf eine Werklohnvereinbarung geben würde, ist aber auch deutlich geworden, dass der Zeuge entsprechende Aufzeichnungen tatsächlich selbst inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Die seitens des Klägers zu den Akten gereichten Stundenzettel sind im Übrigen auch nicht gegengezeichnet. Nach alledem geben die Angaben des Zeugen D. keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen J. und U. S. zu zweifeln. II. Unter Zugrundelegung des dargestellten Sachverhaltes sind die (zuletzt noch) gestellten Klageanträge unbegründet: 1. Soweit mit dem Klageantrag zu 1) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen verlangt werden, beziehen sich diese auf die vorgerichtliche Tätigkeit des nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Beklagten durch die Kläger mandatierten Prozessbevollmächtigten der Kläger. Soweit dieser dann jedoch in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die gegen die Kläger erhobenen Forderungen für die Unterbringung und den Beritt der Pferde „I ´m Infinity“ „D.“ und „Fuchs L.“ den Beklagten zu 1) und 2) nicht zustehen, wäre eine solche Feststellung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu treffen. Es ist vielmehr – wie bereits ausführlich dargestellt - davon auszugehen, dass die von den Beklagten behaupteten Vereinbarungen über monatliche von den Klägern zu entrichtende Beträge tatsächlich getroffen worden sind. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch davon aus, dass – entgegen der hierzu vertretenen Ansicht der Beklagtenseite – nicht eine alleinige Forderungsinhaberschaft des Beklagten zu 2) bestanden hat. Im Rahmen der Anhörungen der Parteien ist vielmehr deutlich geworden, dass sämtliche Beklagte im Rahmen eines „Familienbetriebes“ tätig sind, wobei die Betreuung und Versorgung der Pferde sowie die damit einhergehende Organisationsarbeit im Wesentlichen von den Beklagten zu 1) und 2) gemeinschaftlich ausgeübt wird. Entsprechend waren nach Bewertung des Gerichts beide als Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB berechtigt, Ausgleich der Forderungen zu verlangen. Es fehlt mithin an der Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs im Rahmen eines Vertragsverhältnisses und damit an einer Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB, welche zur Begründung eines Anspruchs auf Erstattung vogerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren erforderlich gewesen wäre. 2. Im Ergebnis Gleiches gilt für die mit dem Klageantrag zu 2) verlangten weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 730,96 € nebst Zinsen. Diese sind klägerseits mit der Begründung gefordert worden, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits vorgerichtlich im Zusammenhang mit dem Herausgabeverlangen der Pferde „J.“ und dem Fuchs L. befasst gewesen ist. Tatsächlich stand dieser Herausgabeanspruch den Klägern jedoch nicht wie geltend gemacht zu, da beklagtenseits ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ausstehenden Beträge für die Unterbringung und den Beritt dieser Tiere bestanden hat. Nur ergänzend ist an dieser Stelle anzuführen, dass das Gericht unter Berücksichtigung der hierzu vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben der Kläger davon ausgeht, dass diese Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde sind, so dass unabhängig von der Frage, ob eine Eigentümerstellung für das Herausgabeverlangen der Kläger überhaupt erforderlich gewesen wäre, an der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Kläger keine Zweifel bestehen. 3. Die Unbegründetheit des Klageantrags zu 3) ergibt sich aus der – noch zu erläuternden – Begründetheit der Widerklage. 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung eines Werklohns in Höhe von 5.245,23 € zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Zahlung eines solchen Werklohns vereinbart haben, sondern zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden hat, dass der Kläger die entsprechenden Arbeiten als Ausgleich für bei den Beklagten entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung zweier weiterer Pferde durchführen sollte. III. Die nach Rücknahme der Drittwiderklage gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Klägerin nunmehr ausschließlich gegen die Klägerin weiter verfolgte Widerklage ist begründet. 1. Dem Beklagten zu 2) steht als Widerkläger ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.811,65 Euro aus dem mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Einstellungs- und Berittvertrag zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) und Widerbeklagten zu 1) [im Folgenden der Übersichtlichkeit halber zunächst nur noch: die Widerbeklagte] ist der Beklagte zu 2) und Widerkläger [im Folgenden der Übersichtlichkeit halber zunächst nur: der Widerkläger] nach Bewertung des Gerichts als (Mit-)Inhaber des Reiterhofs und Vertragspartner der Kläger aktiv legitimiert. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die gestellte Rechnung vom 20.03.2015 die Beklagte zu 1) als Ausstellerin erkennen lässt. Die Beklagten führen - wie schon erwähnt – ihren Resthof als Familienunternehmen. Der Widerkläger wäre mithin jedenfalls als Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB berechtigt, Ausgleich der offenen Forderungen zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich lässt sich die genannte Rechnung gem. §§ 133, 157 BGB auch dahingehend auslegen, dass durch sie neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) die entsprechenden Forderungen geltend machen will, da durchgängig die Bezeichnung „wir“ verwendet worden und der Beklagte zu 2) zudem am Ende des Schreibens namentlich erwähnt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich die Kläger vertraglich verpflichtet, für die Unterbringung und den Beritt der Pferde „J.“ und „D.“ jeweils 350 € pro Monat zu bezahlen sowie für den Fuchs L. 220 € pro Monat. Die Zeiträume, innerhalb derer sich diese Tiere auf dem Hof der Beklagten befunden haben, sind dabei unstreitig (D.: 10.04.2014 – 15.03.2015, J.: 18.04.2014 – 05.08.2015, Fuchs L.: 02.10.2014 – 05.08.2015). Unter Zugrundelegung dieser Daten ergibt sich – wie im Ergebnis zutreffend mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.04.2015 [Anlage K2, Bl. 8 f d.A.] berechnet – ein Anspruch des Widerklägers für den Zeitraum bis zum 31.03.2015 in Gesamthöhe von 9.545,00 €, abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.710,00 € als auch seitens des Gerichts für angemessen erachteter Kosten für die beiden von Mai 2014 bis Januar 2015 auf dem klägerischen Hof untergebrachten Stuten. Ab dem 01.04.2015 bis zur Rückgabe der beiden Pferde „J.“ und dem Fuchs L. am 05.08.2015 kann der Widerkläger für diese weitere insgesamt 2.374,99 € verlangen. Darüber hinaus kann er auch – wie mit Widerklageerweiterung vom 04.09.2015 geltend gemacht – Ausgleich der von ihm verauslagten Kosten für den Hufschmied in Gesamthöhe von 250 € verlangen. Die Vereinbarung einer grundsätzlichen Verpflichtung der Widerbeklagten zur Übernahme etwaig anfallender Hufschmiedkosten für die auf dem Hof der Beklagten untergestellten Pferde ist unstreitig. Soweit klägerseits in diesem Zusammenhang bestritten worden ist, dass der Hufschmied, der die von dem Widerkläger vorgelegten Quittungen [Bl. 197 d.A.] unterschrieben hat, entsprechende Arbeiten an den Pferden der Kläger vorgenommen habe, hat der Widerkläger diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der hierzu vernommene Zeuge E. hat – nach Bewertung des Gerichts glaubhaft – bekundet, als Hufschmied die von ihm auf den Quittungen näher bezeichneten Arbeiten an den klägerischen Pferden tatsächlich vorgenommen und hierfür die bestätigten Summen auch erhalten zu haben. Ob bzw. inwieweit dessen Arbeiten möglicherweise nicht fachgerecht durchgeführt worden sind, kann dabei nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf den Erstattungsanspruch des Widerklägers keine Rolle spielen. Schließlich kann der Widerkläger von der Widerbeklagten auch die Zahlung der mit der weiteren Erweiterung der Widerklage vom 11.05.2016 geforderte Summe von 351,66 € für die Unterbringung und den Beritt des klägerischen Pferdes „A.“ verlangen. Die Vereinbarung, dass für dieses Tier seitens der Widerbeklagten ein Betrag von 350 € gezahlt werden sollte, ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass sich das entsprechende Pferd im Zeitraum vom 29.10.2015 bis zum 10.12.2015 auf dem Hof der Beklagten befunden hat. Soweit die Widerbeklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, sämtliche Kosten für Unterbringung und Beritt dieses Pferdes bereits ausgeglichen zu haben, ist sie beweisfällig geblieben. Dass der Widerkläger die seitens des Vaters der Widerbeklagten erbrachte Zahlung von 150 € entgegen der Behauptung der Widerbeklagten, dass diese Summe gerade nicht zum Ausgleich der Unterbringungs- und Berittkosten geleistet worden sei, dennoch angerechnet hat, schadet der Widerbeklagten dabei nicht. Soweit die Widerbeklagte hilfsweise die Anfechtung sämtlicher Vereinbarungen wegen arglistiger Täuschung erklärt hat [Schriftsatz vom 21.07.2015, dort Seite 10, Bl. 122 d.A.] , hat sie diese damit begründet, dass „die vermögenlosen Beklagten gar nicht mehr das Geld besaßen, die finanziell aufwendige Unterhaltung der Pferde sicherzustellen“ [Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.07.2015, Bl. 187 d.A.] und die streitgegenständlichen Pferde daher „sozusagen arglistig auf ihren Hof gelotst“ hätten [Schriftsatz vom 21.07.2015, a.a.O.], ist ein Anfechtungsgrund schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, da zur Überzeugung des Gerichts entgegen der klägerischen Behauptungen die Zahlung von zusätzlichen Unterbringungs- und Berittgeldern an den Widerkläger vereinbart worden sind. Schließlich greifen auch die Hilfsaufrechnungen der Widerbeklagten nicht durch. Soweit dem Vorbringen des Klägervertreters im Termin vom 21.10.2016 (S. 28 des Sitzungsprotokolls, Bl. 438 d.A.) die Erklärung einer hilfsweise Aufrechnung der Werklohnforderungen mit der Widerklage zu entnehmen ist, kommt eine solche schon deshalb nicht in Betracht, da eine Werklohnforderung (wie sie im Übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits auch klageweise geltend gemacht worden war) auf Klägerseite – wie bereits ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Auch die weitere, mit Schriftsatz vom 22.11.2016 [dort Seite 4, Bl. 477 d.A.] erklärte Hilfsaufrechnung der Widerbeklagten gegen die Widerklageforderung mit Ansprüchen auf Zahlung eines geldwerten Vorteils für die Zurverfügungstellung der Springpferde in Gesamthöhe von 18.000,00 € entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. die Widerbeklagte kann der Hauptforderung aus der Widerklage keinen solchen geldwerten Vorteil als Gegenforderung entgegenstellen, denn es war - wie auch klägerseits vorgetragen - gerade Teil des zwischen den Parteien vereinbarten Einstellungs- und Berittvertrages, den Beritt der Pferde zu übernehmen und so den Nutzen aus der Überlassung zu ziehen. Die hiermit abgegoltenen Hauptleistungspflichten sind abschließend erbracht worden und ein etwaiger Vorteil durch die Privatautonomie der Parteien verbraucht. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 291 BGB. Gem. § 187 Abs. 2 BGB befand sich die Widerbeklagte hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 7.835,00 Euro seit dem 18.04.2015 in Verzug, denn sie ist der Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 07.04.2015 mit Fristsetzung bis zum 17.04.2015 nicht nachgekommen. Der Betrag von weiteren 2.976,65 Euro war seit dem 20.05.2016 zu verzinsen, da dieser letztlich gestellte Antrag am 19.05.2016 zugestellt worden ist und die Widerklage in entsprechender weiterer Höhe damit seit diesem Tag rechtshängig gewesen ist. 3. Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, denn die Widerbeklagte befand sich in Verzug mit der Leistung, weshalb der Widerkläger herausgefordert war, seinen Prozessbevollmächtigten bereits vorprozessual zur Einforderung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen. Diesen Schaden konnte er als sog. Herausforderungsschaden ersetzt verlangen. VI. Soweit schließlich klägerseits mit „isolierter Drittwiderklage“ die Feststellung beantragt worden ist, dass den Beklagten zu 1) und 3) als „Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) die seitens dieser Beklagten an den Widerkläger abgetretenen Ansprüche nicht zugestanden haben und auch nicht zustehen, mangelt es nach Bewertung des Gerichts bereits an einem hinreichend dargelegten Feststellungsinteresse. Soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Widerkläger nach Ansicht des Gerichts – wie bereits ausgeführt – von vornherein berechtigt gewesen ist, jedenfalls als Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB den Ausgleich sämtlicher Forderungen allein an sich zu verlangen. Einer Forderungsabtretung bedurfte es mithin zur Begründung seiner Aktivlegitimation gerade nicht. Die entsprechende Einrede greift daher schon aus diesem Grund nicht durch. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kläger auch diesen Teil der Kosten zu tragen haben. Sie wären nämlich ohne die teilweise Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen. Denn die im Wege der negativen Feststellungsklage verfolgte Abwehr der Ansprüche der Beklagten hat sich als nicht zutreffend herausgestellt, dem Herausgabeverlangen bezüglich der Pferde „J.“ und Fuchs L. konnten die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der offenen Forderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und dem Beritt der Tiere entgegenhalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.