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Leitsatz

V ZB 127/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321BVZB127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321BVZB127.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127/19 vom 11. März 2021 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19 Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammen- hang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - V ZB 127/19 - KG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 29. Mai 2019 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 24. Mai 2019 auf Eintragung des Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 genannten Grund (fehlende familiengerichtliche Genehmigung) abzulehnen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Juli 2018 ließ die Beteiligte zu 2 das im Rubrum genannte Wohnungseigentum an ihren damals fünfjährigen Stiefenkel (Beteiligter zu 1) auf und behielt sich den Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungsei- gentums zu verlangen. Sie bewilligte für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Beteiligten zu 1 die Eintragung des Nießbrauchs und einer Rückauflassungs- vormerkung. Der Notar wurde mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt, wobei er befugt war, Eintragungsanträge auch getrennt zu stellen. Die Eltern des Beteilig- ten zu 1 genehmigten die von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2018. Im Anschluss beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums. Dem entsprach das Grundbuchamt mit Verfü- gung vom 11. Dezember 2018. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 haben die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs beantragt. Das Grundbuchamt hat ihnen daraufhin die Vorlage ei- ner familiengerichtlichen Genehmigung aufgegeben und an dieser Zwischenver- fügung auch auf den Hinweis des Notars festgehalten, bei der Beantragung der Eigentumsumschreibung sei lediglich versehentlich nicht zugleich die Eintragung des Nießbrauchs beantragt worden. Mit der Beschwerde wenden sich die Betei- ligten gegen die Zwischenverfügung und beantragen darüber hinaus, die Rück- auflassungsvormerkung einzutragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Beteiligten sich weiter gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wenden. 1 2 - 4 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2020, 8 f. veröffentlicht ist, liegt das von dem Grundbuchamt angenom- mene Eintragungshindernis vor. Zur Belastung des Wohnungseigentums des minderjährigen Beteiligten zu 1 mit einem Nießbrauch bedürften die sorgebe- rechtigten Eltern der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zwar sei eine solche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Belastung des Eigentums im Zusammenhang mit dessen Erwerb er- folge, weil § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur das dem Minderjährigen bereits gehö- rende Grundvermögen schütze. Erfolge die Belastung mit der Eigentumsum- schreibung, erwerbe der Minderjährige nicht anders, als wenn er von vornherein belastetes Eigentum erhalten hätte. Vorliegend habe der Beteiligte zu 1 aber zu- nächst unbelastetes Eigentum erworben, das mit der beantragten Eintragung nunmehr erstmals belastet werden solle. Entgegen der von dem Oberlandesge- richt Frankfurt am Main (OLGZ 1981, 32) in einer vergleichbaren Fallkonstellation vertretenen Auffassung fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwi- schen dem Eigentumserwerb und einer - wenn auch vorbehaltenen - nachträgli- chen Belastung. Dabei sei es unerheblich, ob die gleichzeitige Beantragung von Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs versehentlich unter- blieben sei, und ob der Beteiligte zu 1 schuldrechtlich zu der Einräumung des Nießbrauchs verpflichtet sei. Auch die Eintragung der Rückauflassungsvormer- kung bedürfe einer familiengerichtlichen Genehmigung; über diesen erstmals mit der Beschwerde gestellten Antrag sei im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu entscheiden. 3 - 5 - III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist nicht gege- ben, weil der geschäftsunfähige Beteiligte zu 1 (§ 104 Nr. 1 BGB) bei der Bestel- lung des Nießbrauchs wirksam durch seine Eltern vertreten worden ist (§ 1629 Abs. 1 BGB). Der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 Satz 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bedurfte es nicht, weil die Kindeseltern mit der Beteiligten zu 2 nicht in gerader Linie verwandt sind. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die beantragte Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch auch keine familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus. 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt an, dass das Grundbuchamt vor einer das Eigentum eines Minderjährigen betreffenden Eintragung u.a. auch zu prüfen hat, ob eine nach den §§ 1821 ff. BGB notwen- dige Genehmigung vorliegt. Gegenstand einer solchen Genehmigung ist zwar immer nur das materielle Rechtsgeschäft und nicht die Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743). Sowohl die Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 FamFG als auch die ver- fahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO hängen aber von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und ggf. bestehenden Einschränkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht ab. Wo der materielle Rechtserfolg die Grundbucheintragung voraussetzt, schränkt ein Genehmigungserfordernis ge- mäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB daher auch die Bewilligungsbefugnis des Vertre- 4 5 - 6 - ters ein und ist deshalb in dem Grundbuchverfahren von Amts wegen zu beach- ten (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 142; OLG Köln, OLGR 2003, 290, 291; OLG Frankfurt, NotBZ 2012, 303, 304; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rn. 153; Lemke/Zimmer, Immobi- lienrecht, 2. Aufl., § 19 GBO Rn. 7; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743). Im Übrigen ist das Grundbuchamt nicht nur zur Beachtung der förmlichen Eintragungsvoraus- setzungen, sondern auch zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs verpflich- tet und darf deshalb keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm be- kannt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZR 10/88, BGHZ 106, 108, 110). 2. Gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfen Eltern zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts, wobei das Wohnungsei- gentum einem Grundstück insoweit gleichgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17). Anders als das Be- schwerdegericht meint, fehlt es an einer Verfügung in diesem Sinne. Die Bestel- lung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auf- lassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird. 6 - 7 - a) Unter einer Verfügung versteht man jedes Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also auf einen Dritten über- trägt, es aufhebt, mit einem Recht belastet oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, WM 2014, 1636 Rn. 19; Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, FamRZ 2010, 207 Rn. 15). Mangels Verfügung nicht genehmigungsbedürftig nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher die Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn vorhandene Belastungen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 27). Auf die im Rahmen des § 107 BGB relevante Frage, ob das Erwerbsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht an. b) Die Bestellung eines Nießbrauchs (oder auch eines Grundpfandrechts) an einem dem Minderjährigen bereits gehörenden Grundstück stellt zwar im Grundsatz eine Verfügung im Sinne von § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist die Genehmigung aber nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, so dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, FamRZ 1998, 24, 25; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; RGZ 108, 356, 363 f.; RGZ 110, 173, 175). Denn dem Genehmigungsvorbehalt in § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt die gesetzgeberische Absicht zugrunde, den vorhandenen 7 8 - 8 - Grundbesitz des Minderjährigen als eine besonders wertvolle Art seines Vermö- gens regelmäßig zu erhalten und die Veräußerung nur unter erschwerenden Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. Motive IV S. 1136). c) Dieser einschränkenden Auslegung steht nicht entgegen, dass ein Nießbrauch nur durch den Eigentümer bestellt werden kann und die Entstehung eines Fremdnießbrauchs daher den vollendeten Eigentumserwerb des Bestellers voraussetzt (vgl. RGZ 108, 356, 363 f. für die Einräumung einer Hypothek). Aus- schlaggebend für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist das von den Be- teiligten von Anfang an erstrebte und auch nach der Verkehrsauffassung maß- gebende Gesamtergebnis, das Vermögen des Minderjährigen durch die Zuwen- dung belasteten Eigentums zu mehren, selbst wenn die Vollziehung grundbuch- rechtlich mehrerer Schritte bedarf (vgl. RGZ 108, 356, 364). Ob der Überlas- sende noch vor der Übertragung des Grundstücks einen Eigentümernießbrauch begründet oder aber die Begründung des Nießbrauchs zu seinen Gunsten erst im Zusammenhang mit der Übertragung erfolgt, beeinflusst das wirtschaftliche Ergebnis für den Minderjährigen nicht (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 144 mwN so- wie Krüger, ZNotP 2006, 202, 205, allerdings jeweils in Bezug auf die Frage des rechtlichen Vorteils im Sinne von § 107 BGB). d) Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Belastung und dem Erwerb ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bereits die Auflassung mit der ding- lichen Einigung über die Belastung in der Weise verknüpft wird, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll. So liegt es hier. Die Beteiligte zu 2 hat ihre diesbezüg- lichen dinglichen Erklärungen, nämlich die Auflassung unter Nießbrauchsvorbe- halt, einheitlich beurkunden lassen. Die Eltern des Beteiligten zu 1 haben die für 9 10 - 9 - diesen durch die Beteiligte zu 2 als vollmachtlose Vertreterin abgegebenen Er- klärungen zur Entgegennahme der Auflassung sowie zur Bewilligung und damit konkludent auch zur dinglichen Bestellung des Nießbrauchs einheitlich geneh- migt. Dieser eindeutige Zusammenhang zwischen Auflassung und Belastung als einheitlicher Erwerbsvorgang wird nicht dadurch beseitigt, dass der Notar be- rechtigt sein sollte, Eintragungsanträge auch getrennt zu stellen. Aus dieser ver- fahrensrechtlichen Vorgabe lässt sich nicht ableiten, dass die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 das Wohnungseigentum unabhängig von der Einräumung des Nießbrauchs übertragen wollte. e) Ein so hergestellter Zusammenhang zwischen Erwerb und Belastung entfällt - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht nachträglich, weil die jeweiligen Eintragungsanträge nicht gleichzeitig gestellt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Eintragung der Belastung - wie vorliegend - erstmals mehrere Monate nach vollzogener Eigentumsumschreibung beantragt wird. Für die Beur- teilung, ob der gesetzliche Vertreter durch die Verfügung - bei objektiver Betrach- tung - den vorhandenen Grundbesitz des Minderjährigen schmälert und deshalb der Genehmigung des Familiengerichts nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf, kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der dinglichen Einigung, nicht hingegen darauf an, wann die beabsichtigte Änderung der Rechtslage letztlich eintritt oder wann die Vertragsparteien den letzten Schritt hierzu vornehmen. aa) Zum Tatbestand einer in dem Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Bezug genommenen Verfügung gehört bei Grundstücksgeschäften zwar auch die Grundbucheintragung, die erst gemeinsam mit der Einigung zum Verfügungs- erfolg führt (§ 873 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, ZfIR 2012, 547, 548). Gegenstand der Genehmigung ist aber allein das dingliche Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 11 12 - 10 - § 1829 BGB von ihr abhängt, nicht hingegen die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO oder der Eintragungsantrag (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rn. 153; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 19 GBO Rn. 7; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 462). bb) Infolgedessen kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der dinglichen Einigung an. War die dingliche Einigung nicht genehmi- gungsbedürftig, so gilt dies auch für die Eintragungsbewilligung und den Eintra- gungsantrag, und zwar selbst dann, wenn diese verfahrensrechtlichen Erklärun- gen erst später abgegeben werden. Andernfalls könnte die (zunächst) genehmi- gungsfrei erfolgte dingliche Einigung in Abhängigkeit von dem Ablauf des Grund- buchverfahrens nachträglich genehmigungspflichtig werden. Als reine Verfah- renshandlung ist die Eintragungsbewilligung - die hier ohnehin zeitgleich mit der dinglichen Einigung erfolgt ist - weder genehmigungsbedürftig noch genehmi- gungsfähig (Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198); dass das Geneh- migungserfordernis im Grundbuchverfahren zu prüfen ist (vgl. oben Rn. 5), än- dert nichts daran, dass es auf die dingliche Einigung bezogen ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Eintragungsantrags, der eine (weitere) Erklärung des Minder- jährigen ohnehin nicht zwingend voraussetzt; antragsberechtigt ist nämlich ge- mäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO auch derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (hier also die Beteiligte zu 2). Erst recht stellt die Eintragung als sol- che keine Verfügung des Minderjährigen, sondern einen grundbuchrechtlichen Hoheitsakt dar. cc) Unschädlich ist auch insoweit, dass die Beteiligten den Notar nicht an- gehalten hatten, die Eintragungsanträge nur gemeinsam zu stellen (aA Lamberz, 13 14 - 11 - Rpfleger 2020, 9, 10). Der gesetzliche Vertreter ist nicht gezwungen, zum Erhalt der Genehmigungsfreiheit des von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfts für ei- nen zeitnahen Vollzug der beabsichtigten Rechtsänderung(en) Sorge zu tragen. Ob der Minderjährige zunächst - auch für längere Zeit - unbelastetes Eigentum erwirbt, ist für die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn sein Vermögen von Anfang an nur um belastetes Eigentum gemehrt werden sollte und die dingliche Einigung über die Belastung als Teil des Erwerbsvorgangs vor der Eigentumsumschreibung erfolgt ist. dd) Wie es sich verhält, wenn sich der Veräußerer die spätere Belastung des Grundstücks lediglich schuldrechtlich vorbehalten hat, ohne die dingliche Ei- nigung vorzunehmen, und ob den darauf bezogenen Erwägungen des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main (OLGZ 1981, 32), die das Beschwerdegericht zu der Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, beizupflichten ist (ab- lehnend Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 263), bedarf keiner Entscheidung. 3. Auf eine Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden schuld- rechtlichen Vereinbarungen kommt es schon deshalb nicht an, weil das Grund- buchamt diese nicht zu prüfen hat. Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17). 15 16 - 12 - IV. 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sind daher aufzuheben. Das Grundbuchamt darf die Eintra- gung des Nießbrauchs nicht wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung verweigern. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwi- schenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, ZfIR 2014, 60 Rn. 11). 2. Den weiteren - erstmals mit der Beschwerde gestellten - Antrag auf Ein- tragung einer Rückauflassungsvormerkung kann ebenfalls nur das Grundbuch- amt bescheiden (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 77 Rn. 4). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass auch die Rückauflassungsvormerkung nicht der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Ob die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung in den Anwendungsbereich des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt (so etwa KG, Rpfleger 2017, 266 f.; Staudinger/Veit, BGB [2020], § 1821 Rn. 28, jeweils mwN), kann dahinstehen. Bejahte man dies, würden die vorstehenden, auf den Nießbrauch bezogenen Erwägungen jedenfalls entspre- chend gelten. Eine wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich be- achtliche Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden bedingten Ver- pflichtung zur Rückübertragung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB wäre zu vernei- nen, weil diese sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ebenfalls nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes des Minderjäh- rigen, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17). 17 18 - 13 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 29.05.2019 - 46 MI 36784N - KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2019 - 1 W 227/19 - 19