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XI ZR 129/96

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 11. August 1997 19 W 35/97 BGB §§ 313, 554 Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung eines bereits dinglich eingeräumten entgeltlichen Wohnungsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau straßengrundstück zugeordnet werden soll. Wenn der jeweilige Eigentümer eines Wohnungseigentums Berechtigter eines subjektiv dinglichen Rechtes sein kann und das Raumeigentum als herrschendes Grundstück anzusehen ist (BGH a.a.O.), so ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsfolge auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu beschränken. Gerade der zur Entscheidung anstehende Fall zeigt, daß diese Gleichbehandlung sachgerecht ist. Die als Zufahrt zu den einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten benötigte Straße ist ein selbständiges Grundstück, so daß das Recht der jeweiligen Eigentümer des Wohnungs- oder Teileigentums, diese Straßen zu benutzen, regelungsbedürftig war. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Recht zum Befahren des Straßengrundstückes durch Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohnungs- und Teileigentumes regeln können und wäre berechtigt gewesen, dieses Recht nur bestimmten Eigentümern zu gewähren. Diese Lösung hätte den Nachteil, daß der Eigentümer des Straßengrundstückes eine dritte Person geblieben wäre, nicht jedoch die einzelnen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage, die ein vorrangiges Interesse an dieser Wohnstraße haben. Rechtliche Schwierigkeiten wären bei dieser Konstellation vorgezeichnet, insbesondere im Hinblick auf die Unterhaltungspflicht an der Wohnstraße. Diese Schwierigkeiten will die Beschwerdeführerin dadurch vermeiden, daß sie dem einzelnen Eigentum an den Wohnungen und Stellplätzen Miteigentumsanteile an dem Straßengrundstück übertragen will. Es begegnet deswegen keinen rechtlichen Bedenken, von der Zuordnung von Miteigentumsanteilen an dem Straßengrundstück die Teileigentumsanteile auszunehmen, wie dies auch im Fall der Bestellung von Grunddienstbarkeiten (Wegerechten) zulässig gewesen wäre. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht die vom Landgericht für seine Ansicht angeführte Fundstelle bei Haegele/Schöner/ Stöber (Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 2870). In dieser Fundstelle wird der hier zur Entscheidung stehende Fall nicht kommentiert, daß das einzelne Wohnungs- oder Teileigentum herrschendes Grundstück sein soll. Kommentiert wird vielmehr der Fall, daß Rechte, insbesondere Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten, bei Bildung von Wohnungseigentum nicht auf einem Miteigentumsanteil bestehen bleiben und gleichzeitig in allen übrigen Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblättern gelöscht werden. 10. BGB §§ 313, 554 (Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung eines bereits dinglich eingeräumten entgeltlichen Wohnungsrechts) Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung eines bereits dinglich eingeräumten entgeltlichen Wohnungsrechts unterliegen nicht dem Formzwang des § 313 BGB . Zur Freiheit der Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Wohnungsrechts zu bestimmen gehört auch die vertragliche Festlegung der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des entgeltlichen, auf Lebenszeit des Berechtigten eingeräumten Wohnungsrechts. Die Festlegung eines einseitigen Kündigungsrechts in Anlehnung an § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch keine unzulässige Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen dar, wenn an die Stelle eines Mietvertrages die Bestellung eines entgeltlichen dinglichen Wohnungsrechts tritt; § 554 BGB findet auf eine solche Vereinbarung über die Ausübung eines dinglichen Wohnungsrechts keine Anwendung. Das dem Eigentümer vertraglich vorbehaltene Recht, die Löschung des entgeltlichen Wohnungsrechts im Falle des Verzuges des Wohnungsberechtigten mit der Zahlung des Nutzungsentgelts verlangen zu dürfen, verstößt nicht gegen den Charakter des lebenslänglich vorgesehenen gegen Zahlung eines Entgelts gewährten Wohnungsrechts, weil in diesem Falle die Äquivalenz der beiderseitigen vertraglichen Leistungen erheblich gestört ist. OLG Köln, Beschluß vom 11.8.1997 – 19 W 35/97 –, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG Köln 11. BGB §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1643 Abs. 1 (Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb) § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung. Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden sollen. BGH, Urteil vom 7.10.1997 – XI ZR 129/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1981 erwarb der alleinsorgeberechtigte Vater des damals noch minderjährigen Beklagten für diesen mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung ein Hausgrundstück in A. Der Vater schenkte dem Beklagten den Kaufpreis von 330.000 DM und nahm seinerseits bei der Klägerin zwei Darlehen von 297.000 DM sowie von 18.000 DM auf, von denen das erste zur Teilfinanzierung des Kaufpreises und das zweite zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten an dem Grundstück bestimmt war. Beide Darlehensverträge sahen die Mithaftung des Beklagten vor, der die Verträge bereits im Jahre 1981 mit unterschrieb und nach Eintritt seiner Volljährigkeit erneut unterzeichnen sollte. Zur Absicherung der beiden Darlehen bestellte der Vater des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter zugunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe von 317.000 DM an dem Grundstück. Weder für die Darlehensverträge noch für die Grundschuldbestellung wurde eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit unterschrieb der Beklagte im Jahre 1984 Kopien der Annahmeerklärungen beider Darlehensverträge. Nachdem die Klägerin die Darlehen im Jahre 1987 wegen erheblicher Zinsrückstände zur sofortigen Rückzahlung gekündigt hatte, ging sie aus der Grundschuld gegen den Beklagten vor. Sie erstritt gegen ihn drei rechtskräftige Urteile, in denen er zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von insgesamt 75.000 DM verurteilt wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags von 242.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Einwilligung in die Löschung der Grundschuld zu verurteilen. Er ist der Ansicht, die Grundschuldbestellung sei mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam gewesen und auch durch seine Unterzeichnung der Kopien der Annahmeerklärungen beider Darlehen im Jahre 1984 nicht wirksam geworden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, in Höhe eines Teilbetrages von 242.000 DM nebst Zinsen die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg. MittBayNot 1998 Heft 2 105 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 11.08.1997 Aktenzeichen: 19 W 35/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 105 MittRhNotK 1998, 131-132 Normen in Titel: BGB §§ 313, 554