Entscheidung
4 StR 311/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR311.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/20 vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin H. gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Revision der Nebenklägerin H. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die mit Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 8. März 2021 erhobene Gegenvorstellung. Der Nebenklägervertreter meint, die Nebenklägerin sollte kos- tenbefreit sein, weil sie zum Zeitpunkt der die Anklage begründenden Vorfälle minderjährig gewesen sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidun- gen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ‒ 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ‒ 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Ein Ausnahmefall liegt 1 2 - 3 - nicht vor. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Gesetz, das für minderjährige Nebenkläger keine Ausnahme in der Kostentragungspflicht vor- sieht. Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Lutz Vorinstanz: Bielefeld, LG, 04.12.2019 ‒ 566 Js 474/18 3 KLs 30/19