Entscheidung
3 StR 452/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR452
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR452.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/20 vom 26. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: "Beschwerde" des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des Senats - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 beschlossen: Der Rechtsbehelf des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbe- schluss vom 11. Januar 2022 ergangene Kostenentscheidung wird verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des - bei den Taten überwiegend noch heranwachsenden - Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2020 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die drei Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen den Kostenausspruch hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Ver- teidigers vom 12. Mai 2022 "Beschwerde" eingelegt. Er hat beanstandet, die Ent- scheidung stehe in Widerspruch zu derjenigen des Landgerichts Dresden. Die- ses hatte nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, ihm Kosten und Aus- lagen aufzuerlegen. Der Generalbundesanwalt hat mit am 4. Juli 2022 beim Senat eingegan- gener Zuschrift Stellung genommen. Die Auslegung des Verteidigerschriftsatzes ergebe, dass der Verurteilte den Kostenausspruch mit der sofortigen Be- schwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO angegriffen habe. Das Rechtsmittel sei 1 2 3 - 3 - allerdings nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und auch wegen der Versäu- mung der Einlegungsfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) unzulässig. In der Sache wäre es unbegründet. 2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt erfolglos. Darauf, ob er als so- fortige Beschwerde oder Gegenvorstellung zu verstehen ist, kommt es dabei nicht an. a) Soweit der Verteidigerschriftsatz vom 12. Mai 2022 dahin ausgelegt wird, dass sich der Verurteilte gegen den Kostenausspruch mit der sofortigen Beschwerde wendet, ist sie unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidungen des Senats ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht statt- haft; denn sie sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. - für solche des Senatsvorsitzenden - BGH, Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 2; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 10; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47). b) Soweit der Verteidigerschriftsatz dahin ausgelegt wird, dass der Verur- teilte gegen den Kostenausspruch mit der Gegenvorstellung vorgeht, ist sie je- denfalls unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann hier da- hinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kos- ten oder Auslagen auferlegt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 4 5 6 - 4 - 2013 - 2 StR 164/11, juris mwN; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris; vom 16. März 2021 - 4 StR 311/20, juris). Schäfer Wimmer Berg Erbguth Voigt Vorinstanz: LG Dresden, 17.01.2020 - 373 Js 66/17 3 KLs