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Entscheidung

V ZR 156/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 156/20 vom 18. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juli 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Die Beklagten zu 2 und 3, die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind, und der Beklagte zu 4 betraten im März 2014 ein von der Klägerin betriebenes Umspannwerk und fertigten Fotografien insbesondere der technischen Anlagen und Zähler an. Die Klägerin verlangt, gestützt auf ihr Eigentum, hilfsweise ihren Besitz an dem Grundstück, von den Beklagten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung 1 2 - 3 - das Umspannwerk zu betreten und Fotografien von dessen Anlagen anzuferti- gen, ohne ihre Zustimmung gegenüber Dritten zu behaupten, zum Zutritt zu dem Umspannwerk berechtigt zu sein und die angefertigten Fotografien herauszuge- ben bzw. zu löschen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlan- desgericht hat sie abgewiesen. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 10.000 € bestimmt und die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der diese die Fest- setzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt hat, als unzulässig verworfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantra- gen, will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils errei- chen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (= § 26 Nr. 8 EGZPO aF) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsge- richt die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 3 4 - 4 - - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, Rn. 3 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstö- rung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzu- stellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 5). Für eine Klage auf Herausgabe von Fotografien ist auf deren Wert abzustellen (§ 6 Satz 1 ZPO). b) Dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung des Betretens des Umspannwerks und der - ggf. nach § 3 ZPO zu schätzende - Wert der Fotogra- fien insgesamt 20.000 € übersteigen, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. aa) Sie verweist in der Beschwerdebegründung darauf, dass das unbe- fugte Betreten des Betriebsgeländes mit erheblichen Gefahren verbunden sei, für die sie das Haftungsrisiko trage. Zudem seien Folgen für die Genehmigung der Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu befürchten. Das unbe- fugte Betreten könne nur verhindert werden durch den dauerhaften Einsatz teurer und aufwendiger technischer Systeme zur Überwachung. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen Ausschnitt aus um- fassenderen Gesellschafterstreitigkeiten handele. So habe die Klägerin das un- befugte Betreten zum Anlass genommen, die B. KG aus der Klägerin aus- zuschließen. Zudem hätten nach dem unbefugten Betreten der Anlage durch die Beklagten zu 2 bis 4 sämtliche Zugänge geändert werden müssen, und es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Beklagten die Erkenntnisse aus der Begehung 5 6 7 8 - 5 - und den Fotografien genutzt hätten, um sich Zugriff auf das sog. S. -System zu verschaffen. Schließlich könne sich die Annahme eines höheren Streitwerts auch daraus rechtfertigen, dass auf den Bildern Betriebsgeheimnisse, Know-How und technische Abläufe des Unternehmens festgehalten sein könnten. In einem anderen gerichtlichen Verfahren, in dem es um das Eigentum an dem Grundstück gehe und der Streitwert 2 Mio. € betrage, seien Fotografien des Eingangsbe- reichs vorgelegt worden, die aus der Begehung stammten. bb) Dieses Vorbringen hat der Senat bei der Prüfung, ob die für das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren erforderliche Beschwer der Klägerin hinrei- chend dargelegt ist, nicht zu berücksichtigen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2017 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7). (2) Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen, wenn - wie hier - der Streitwert der Klage von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klage- schrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unter- 9 10 11 - 6 - liegen in der Berufungsinstanz mit der Gegenvorstellung eine abweichende Fest- setzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in diesem Fall dient die Gegenvorstellung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei die Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben zu dem Wert der eigenen Klage nicht statthaft ist. Anders könnte es möglicher- weise liegen, wenn die Partei ohne eigene Versäumnisse erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens Erkenntnisse erlangt, die eine höhere Streitwertfestset- zung rechtfertigen. Dass dies der Fall war, hat die Klägerin aber in der Nichtzu- lassungsbeschwerde weder darlegt noch glaubhaft gemacht. cc) Aber auch unabhängig davon wäre mit dem nunmehrigen Vorbringen eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. (1) Soweit die Klägerin auf ihr Haftungsrisiko und befürchtete Folgen für die Genehmigung ihrer Anlage verweist, die sich nur durch Sicherungsmaßnah- men vermeiden ließen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche kon- kreten Maßnahmen ergriffen wurden oder noch zu ergreifen wären und welche Kosten hierfür anfallen. Da es im vorliegenden Rechtsstreit darum geht, dass die Beklagten sich gegenüber auf dem Grundstück tätigen Monteuren auf eine an- gebliche Befugnis berufen und so Zutritt zu der Anlage verschafft haben sollen, ist auch nicht ersichtlich, mit welchen technischen Sicherheitsmaßnahmen ein solches Vorgehen künftig verhindert werden könnte. (2) Soweit die Klägerin eine höhere Beschwer daraus ableiten will, dass zwischen den Parteien umfangreiche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ge- führt werden, fehlt es bereits an einem unmittelbaren Bezug zu den hiesigen An- trägen, die auf die Abwehr einer konkreten Störung des Eigentums oder Besitzes der Klägerin an dem Anlagengrundstück gerichtet sind. Mittelbare wirtschaftliche 12 13 14 - 7 - Folgen haben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 8). (3) Soweit die Klägerin schließlich auf einen anderweitig geführten Rechts- streit verweist, in welchem es um die Feststellung des Eigentums an dem Grund- stück geht, führt allein die Möglichkeit, dass die Beklagten Erkenntnisse aus der Begehung verwenden, um dort das Eigentum der Klägerin zu bestreiten, nicht dazu, dass der Wert des Grundstücks auch im vorliegenden Verfahren für die Ermittlung des Streitwerts heranzuziehen wäre. 15 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vor- instanzen auf 10.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.09.2018 - 6 O 298/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.07.2020 - 7 U 706/18 - 16