Entscheidung
VIII ZR 202/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 202/18 Verkündet am: 24. März 2021 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten werden - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit - unter vollständiger Neufassung des Tenors - abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.031,74 € nebst Zinsen an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen und hinsichtlich eines wei- teren Betrags in Höhe von 1.089,39 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 2.121,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klä- ger jeweils 7 %, die Beklagte 86 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W. A. GmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in A. Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem Lieferanten bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte mit der Stadt A. einen Vertrag geschlossen, der ihr die Versorgung mit Fernwärme in dem Bebauungsplangebiet gestattete. Dem Vertrag war als Anlage ein Muster- vertrag über die Bedingungen für die Fernwärmeversorgung der Endkunden bei- gefügt; dieser enthält in § 7 dieselben vorformulierten Preisbestimmungen für Ar- beits-, Mess- und Grundpreise, die der Beurteilung des Senats im Urteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205; zum Wortlaut der Preis- bestimmungen in § 7 des Mustervertrags dort Seite 1206) unterlagen, das einen Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärme- kunden betraf. Die im Liefergebiet der Beklagten wohnhaften Kläger nahmen seit dem 31. Mai 2001 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin Fern- wärme ab. Die Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme er- stellte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 auf Grundlage von in § 7 des oben genannten Mustervertrags vorformulier- ten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grund- und Messpreise. Diese Preisbestim- mungen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom 18. Dezember 2019 für unwirksam erachtet (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 16, 19 ff., 28 ff.). Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte, welche die Beklagte nach 1 2 3 4 - 4 - Maßgabe der Preisanpassungsklauseln gemäß der (unwirksamen) Regelung in § 7 des Mustervertrags alle sechs Monate angepasst hatte. Den mit der - den Klägern am 25. Februar 2010 zugegangenen - Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt verlangten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh erhöhte die Beklagte im Jahr 2010 schrittweise auf zuletzt 73,05 € netto/MWh. Diese Preiserhöhungen berücksichtigte die Beklagte in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010, die den Klägern am 17. Januar 2011 zuging. In den Jahresabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 berücksichtigte die Beklagte weitere Erhöhungen des Arbeitsprei- ses. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 erklärten die Kläger erstmals, der Fest- setzung des "aktuellen" Arbeitspreises der Beklagten zu widersprechen, und leis- teten bis auf weiteres die geforderten Abschläge unter Vorbehalt und ohne Aner- kennung einer Rechtspflicht. Mit weiteren Schreiben aus dem Monat Februar 2014 widersprachen die Kläger allen seit dem Jahr 2010 von der Beklagten be- ziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommenen Preisanpassungen. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte zuletzt als Ge- samtgläubiger auf Rückzahlung für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteter Fernwär- meentgelte in Höhe von 2.121,13 € nebst Zinsen - unter Zugrundelegung des mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderten Arbeitspreises von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) - in Anspruch genommen. Das Amts- gericht hat die Beklagte - für den Zeitraum von 2011 bis 2013 unter Zugrundele- gung des letzten mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 geltend gemachten Arbeitspreises von 73,05 €/MWh netto (86,93 €/MWh brutto) - verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.031,74 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zu- rückgewiesen. 5 6 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Kläger wol- len mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.089,39 € erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, die Revision der Kläger hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Be- klagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Arbeitspreis- anpassung entfallenden Entgeltanteile zu, da die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrags, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entgeltansprüche stütze, unwirksam sei; die Klausel verstoße gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nF. Der Höhe nach bestimme sich der den Klägern zustehende Rückzah- lungsanspruch unter Zugrundelegung des mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 zuletzt geforderten Arbeitspreises von 73,05 €/MWh netto (86,93 €/MWh brutto). Denn hierbei handele es sich um die letzte Preiserhöhung, der die Kläger nicht binnen drei Jahren ab Zugang der maßgeblichen Jahresabrechnung wider- sprochen hätten. 7 8 9 10 11 - 6 - Wie der Bundesgerichtshof wiederholt zu unwirksamen Preisanpassungs- klauseln in Gas- beziehungsweise Fernwärmelieferungsverträgen entschieden habe, sei die in Energielieferungsverträgen durch die Unwirksamkeit einer Preis- anpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals be- rücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Demgemäß scheiterten Erstattungsansprüche der Kläger für das Jahr 2010 schon daran, dass es für diesen Lieferzeitraum mangels rechtzeitigen Wi- derspruchs an einer Überzahlung fehle. Denn die Kläger hätten erstmals im Feb- ruar 2014 allen seit dem Jahr 2010 erfolgten Arbeitspreiserhöhungen widerspro- chen. Dieser Widerspruch sei jedoch über drei Jahre nach Zugang der Jahres- abrechnung für das Jahr 2010 erfolgt. Den in der am 17. Januar 2012 zugegan- genen Jahresabrechnung für das Jahr 2011 berücksichtigten - sowie allen nach- folgenden - Arbeitspreiserhöhungen hätten die Kläger jedoch mit ihrem Schrei- ben aus dem Monat Februar 2014 rechtzeitig widersprochen. In dem Schreiben der Kläger vom 10. Juni 2013 sei ein wirksamer Wider- spruch der Kläger gegen die in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 berück- sichtigten Preiserhöhungen - mit der Folge, dass der mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto 12 13 14 - 7 - (66,87 €/MWh brutto) maßgeblich wäre - nicht zu sehen. Denn in diesem Schrei- ben sei nur dem "aktuellen" Arbeitspreis, nicht aber den lange zurückliegenden Erhöhungen des Jahres 2010 widersprochen worden. Damit stünden den Klä- gern lediglich die ihnen bereits durch das Amtsgericht zuerkannten Beträge zu. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass die auch im Vertragsverhältnis mit den Klägern verwendete Preisanpassungs- klausel in § 7 des Mustervertrags wegen Verstoßes gegen das Gebot der Kos- tenorientierung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist und den Klägern deshalb für die Jahre 2011 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes nicht als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger - zusteht. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Rückforderungsan- spruch der Kläger für das Jahr 2010 verneint und überdies die Rückforderungs- ansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 zu niedrig bemessen. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts führt allein die Erhebung eines Widerspruchs ge- gen den Preis - ohne Rücksicht auf die dafür angegebene Begründung - zur An- wendung der Dreijahresfrist im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Se- nats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung. Aufgrund des Wider- spruchs vom 10. Juni 2013 umfassten deshalb die Rückforderungsansprüche der Kläger auch das Jahr 2010 und war für den gesamten Rückforderungszeitraum der mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis 15 16 17 - 8 - von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) zugrunde zu legen. Denn der Zu- gang aller späteren Jahresabrechnungen lag innerhalb eines Dreijahreszeit- raums vor dem genannten Widerspruch der Kläger. Unter Berücksichtigung des- sen beläuft sich der Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf den von ihnen begehrten Betrag von insgesamt 2.121,13 € nebst Zinsen. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Berufungs- gericht die Kläger zu Unrecht als Gesamtgläubiger und nicht als Mitgläubiger an- gesehen hat. Ansonsten ist die Revision unbegründet. Den Klägern steht der ihnen vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Jahre 2011 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, denn sie haben für die Belieferung mit Fernwärme einen höheren als den nach dem Vertrag geschuldeten Preis ent- richtet. 1. Die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags der Parteien ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das in den vorgenannten Normen verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisände- rungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das auf der Grund- lage derselben Preisanpassungsklausel der Beklagten ergangene Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.) Bezug genommen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die Rückforde- rungsansprüche den Klägern jedoch nicht als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), 18 19 20 21 - 9 - sondern nur als Mitgläubiger (§ 432 BGB) zu. Zwar haften die Kläger für die aus § 433 Abs. 2 BGB begründeten Kaufpreisforderungen der Beklagten aus dem Fernwärmelieferungsvertrag gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, NJW 2014, 3150 Rn. 10 f.). Da- raus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung überzahlter Entgelte die Kunden nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB würden. Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Kunden im Zweifel eine Gesamtschuld an (§ 427 BGB); es besteht aber im Falle einer Rück- forderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamt- schuldner im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 BGB werden. Vielmehr ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB die Regel, während die Gesamtgläu- bigerschaft die Ausnahme bildet (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 39; vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, NJW 2018, 225 Rn. 20 mwN). Umstände, die im Streitfall für eine solche Ausnahme sprächen, hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. II. Zur Revision der Kläger 1. Die Revision der Kläger ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Re- vision zugunsten beider Parteien zugelassen. Im Urteilstenor ist die Revision un- beschränkt zugelassen; eine Eingrenzung der Revisionszulassung auf die Be- klagte lässt sich der Begründung in den Entscheidungsgründen nicht mit der er- forderlichen Deutlichkeit entnehmen (vgl. zur Revisionsbeschränkung auf eine Partei: BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 33; Senats- beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils mwN). Denn dort heißt es nur, es bestehe Anlass zu klären, ob die teilweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gasgrundversorgung entnommenen Grundsätze auch auf Fernwärmelieferungsverträge zu übertragen seien. Diese Grundsätze betreffen sowohl die zum Nachteil der Beklagten entschiedene Frage 22 23 - 10 - des Anspruchsgrundes als auch die zum Nachteil der Kläger entschiedene der Anspruchshöhe. 2. Die Revision der Kläger hat auch in der Sache Erfolg. Der den Klägern zustehende Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bemisst sich - in Anwendung der vom Senat für derartige Kons- tellationen entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung - nach dem mit der am 25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geltend gemachten Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto). Allen nachfolgenden Arbeitspreiserhöhungen haben die Kläger binnen drei Jah- ren ab Zugang der Jahresabrechnung, in der die jeweilige Arbeitspreisanpassung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen. Denn maßgeblich ist insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst das Schreiben der Kläger aus dem Monat Februar 2014, sondern bereits das zeitlich frühere Schrei- ben der Kläger vom 10. Juni 2013. Insbesondere steht die dort von den Klägern verwendete Formulierung, sie beanstandeten den "aktuellen" Arbeitspreis, einer Bestimmung des für die Rückforderung maßgeblichen Preises nach Maßgabe einer von diesem Zeitpunkt aus rückwirkend berechneten Dreijahresfrist nicht entgegen. a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, führt eine unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsver- trag zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ge- mäß §§ 157, 133 BGB zu schließen ist, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhun- gen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeit- raum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. 24 25 26 - 11 - Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Un- wirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten An- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jah- resabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, be- anstandet hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 43 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). b) Dabei kommt es auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Wider- spruch auf diese beschränken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6; Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 22). Danach bedarf es auch keiner Angaben, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will. Die ergän- zende Vertragsauslegung des Senats in den Fällen langjähriger Versorgungsver- hältnisse, in denen der Kunde den Preiserhöhungen über lange Zeit nicht wider- sprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Un- wirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht, setzt für die Anknüpfung an die Dreijahresfrist lediglich voraus, dass der Kunde dem Energieversorger gegen- über zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) 27 28 29 - 12 - Preis der Höhe nach. Die Rückforderungsansprüche des Kunden werden sodann durch die ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten des Versorgers) auf einen Preis begrenzt, der ausgehend von dem Zeitpunkt eines (wie auch immer be- zeichneten oder begründeten) Widerspruchs des Kunden gegen den Preis rück- wirkend nach der genannten Dreijahresfrist zu ermitteln ist. c) Aufgrund des Widerspruchsschreibens vom 10. Juni 2013 ist deshalb, wie die Kläger bereits mit der Berufung zu Recht geltend gemacht haben, für den Rückforderungsanspruch der Kläger der Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) maßgeblich, den die Beklagte mit der den Klägern am 25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für 2009 (ab dem 1. Oktober 2009) verlangte. Denn bereits die nachfolgende, auf mehreren schrittweisen Preiserhöhungen basierende Jahresabrechnung für 2010 war den Klägern am 17. Januar 2011 und somit innerhalb eines vom Widerspruch rückgerechneten Dreijahreszeitraums zugegangen; an der Geltendmachung der Unwirksamkeit der in dieser und den späteren Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhun- gen sind die Kläger somit nicht gehindert. C. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Te- nor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es wei- terer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten - als ein Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger (vgl. BGH, Ur- teile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629 unter 1; vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779 unter III; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 25 mwN) - zu ihrer Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger 30 31 32 - 13 - unter Abweisung der weitergehenden Klage, im Übrigen auf die Berufung der Kläger zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der den Klägern zustehende Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem für die Jahre 2010 bis 2013 von der Beklagten in den Jahresabrechnungen berechneten und dem auf der Grundlage eines le- diglich in Höhe von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) geschuldeten Ar- beitspreis beläuft sich auf den von den Klägern in den Rechtsmittelinstanzen noch geltend gemachten Betrag von insgesamt 2.121,13 €. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 49 C 1469/14 - LG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2018 - 14 S 199/16 -