Beschluss
20 UF 98/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1005.20UF98.22.00
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Leitsätze
Liegt bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung, ist nur der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der L. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Heidelberg vom 20.06.2022, Az. 33 F 174/21 - unter Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. … (L. Vorsorge-Plan)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.396 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. … (Pensionsordnung 2002)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.355 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.320,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung, ist nur der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der L. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Heidelberg vom 20.06.2022, Az. 33 F 174/21 - unter Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. … (L. Vorsorge-Plan)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.396 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. … (Pensionsordnung 2002)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.355 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.320,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht hat mit Verbundbeschluss vom 20.06.2022 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.06.2022 Bezug genommen. Die L. GmbH als weitere Beteiligte zu 5 hat gegen Ziffer 2 Absatz 2 und 3 des Beschlusses Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die in Absatz 2 tenorierte Übertragung eines Anrechts aus dem Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. … (L. Vorsorge-Plan) zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 20.066,00 € sei nicht korrekt. Der Kapitalwert für dieses Anrecht betrage 2.310 €. Ebenso nicht korrekt sei die in Absatz 3 tenorierte Übertragung eines Anrechts aus dem Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. … (Pensionsordnung 2002) in Höhe von 20.066,00 €. Der Kapitalwert für dieses Anrecht betrage 17.756 €. Der Fehler zieht sich dann entsprechend durch den ganzen Beschluss. Unrichtig seien dementsprechend auch die Ausführungen in den Beschlussgründen (Seite 6). Soweit es dort heiße: " Die Summe der Ausgleichswerte (80,86 €) übersteigt die Grenze von 7.896 € nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht" seien die Ausgleichswerte als Rentenwerte angegeben, diese mit der als Kapitalwert angegebenen Grenze aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG zu vergleichen ergebe keinen Sinn. Die Grenze für die externe Teilung belaufe sich bei den hier vorliegenden Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage gemäß § 17 VersAusglG auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (für 2021 also auf 85.200 €). Der Antragsteller und die Antragsgegnerin halten die Einwände der Beschwerdeführerin – entsprechend den von dieser erteilten Auskünften - für richtig. Der Beschluss sei daher entsprechend zu berichtigen. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auf die Hinweise und Auflagen des Senatsvorsitzenden hat die L. GmbH wie erbeten die Pensionsordnung 2002 und den L. Vorsorge-Plan vorgelegt sowie weiter ausgeführt: Eine Teilungsordnung liege nicht vor und sei für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches auch nicht erforderlich. Eine Tenorierung unter Zugrundelegung von Rentenwerten sei von ihr nie gewollt oder beantragt worden. Vielmehr habe der Tenorierungsvorschlag sich jeweils auf die mitgeteilten Kapitalwerte (2.310 € und 17.756 €) bezogen. Eine Teilungsordnung liege nicht vor und sei für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches auch nicht erforderlich. Die Ermittlung der Ausgleichswerte für die externe Teilung erfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hiernach ergäben sich die Kapitalwerte als versicherungsmathematischer Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG auf Basis der „Richttafeln 2018 G" von K. H. und einem Zinssatz 1,37%. Bei der Ermittlung der Kapitalwerte würden die Daten der ausgleichsberechtigten Person zugrunde gelegt, da dies damals von L. GmbH in Abstimmung mit dem versicherungsmathematischen Gutachter so festgelegt worden sei. Diese Vorgehensweise stehe nach dortiger Rechtsauffassung nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verwendung der Daten der ausgleichspflichtigen Person ergäben sich folgende Kapitalwerte: a) Pensionsordnung 2002: 18.355 € (statt bisher 17.765 €) b) L. Vorsorge-Plan: 2.396 € (statt bisher 2.310 €). Mit einer Verwendung dieser Kapitalwerte sei man ebenfalls einverstanden. Der versicherungsmathematische Barwert der garantierten Versorgungsleistungen liege deutlich oberhalb der Fondswerte zu L. 1. Diese beliefen sich zuletzt zum 31.07.2022 bei einem Kurs von 235,79 € pro Anteil und 7,20335 Anteilen auf 1.698,48 €. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der L. GmbH ist begründet und führt zu der tenorierten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. 1. Die L. GmbH hat als Versorgungsträger des Antragstellers eine externe Teilung gemäß § 14 VersAusglG verlangt. Gegenstand ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage. Für dieses gilt die Wertgrenze des § 17 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI), die für das Jahr 2021 85.200 € beträgt (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK BGB 9. Aufl, § 17 VersAusglG (Stand: 24.01.2022) Rn. 10.2) und damit über der – seit 01.09.2021 maßgeblichen – Summe der im vorliegenden Fall auszugleichenden Kapitalwerte (von 2.396 € und 18.355 € = 20.751 €) liegt. 2. Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist – wie auch von der L. GmbH vorgeschlagen - nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 405/16 - Rn. 28). Zu Recht beanstandet die L. GmbH den von dem Amtsgericht sowohl bei dem Anrecht aus dem L. Vorsorge-Plan als auch dem Anrecht aus der Pensionsordnung 2002 als Ausgleichswert tenorierten Betrag von 20.066,00 €. Tatsächlich sind die beauskunfteten Werte deutlich niedriger. Allerdings sind, worauf der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2022 hingewiesen hat, für die versicherungsmathematische Ermittlung der Barwerte nicht die biometrischen Daten der ausgleichsberechtigten Ehefrau maßgeblich, sondern die des ausgleichspflichtigen Ehemannes, dessen Anrecht geteilt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16 –, Rn. 28 ). Diese betragen gemäß der letzten Auskunft der L. GmbH beim Anrecht aus dem L. Vorsorge-Plan 2.396 € und beim Anrecht aus der Pensionsordnung 2002 18.355 €. 3. Die Ausgleichswerte sind für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem bei der Ermittlung der Barwerte angesetzten Nominalzins von 1,37% p.a. zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 07.09. 2011 − XII ZB 546/10 Rn. 16 ff.; Palandt/Siede, BGB-Kommentar, 81. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 8 m.w.N.). 4. Das Umstand, dass es sich beim L. Vorsorge-Plan primär um eine fondsgebundene betriebliche Altersversorgung handelt, führt zu keiner abweichenden Tenorierung. Denn auch nach den zuletzt in zeitlicher Nähe zur zu erwartenden Rechtskraft der Entscheidung von der L. GmbH eingeholten Auskünften liegt der Wert der Investmentfondsanteile - mit 1.698,48 € zum 31.07.2022 - deutlich unter der nach dem Vorsorge-Plan (§§ 5, 10 der Konzernbetriebsvereinbarung) versprochenen garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung. Daher ist nur der deutlich höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen. Für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, „mindestens jedoch“ in Höhe des garantierten Kapitalbetrags nebst Zinsen geteilt wird, fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des zu zahlenden Ausgleichswerts der Fondsanteile. Denn dieser ist nach Auskunft der L. GmbH weder in der Weise offenkundig bestimmt, dass er – etwa aufgrund einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB - aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann (BGH aaO Rn. 29), noch dadurch hinreichend bestimmbar, dass er am Tag der Rechtskraft mit Hilfe eines vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Links nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.01.2021 - XII ZB 401/20; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 66/21). 5. Schließlich sind bei der vorliegenden betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer externen Teilung gewahrt. Insoweit müssen, worauf der Senat die jeweils anwaltlich vertretenen Beteiligten durch die Erstverfügung des Vorsitzenden ausdrücklich hingewiesen hat, unangemessene Transferverluste zum Nachteil der ausgleichsberechtigten Person vermieden werden. Dies ist der Fall, wenn bei dem von ihr gegebenenfalls gewählten Zielversorgungsträger oder bei der gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder gegebenenfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 90). Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, weil diese für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16 –, Rn. 36 ff – Rechnungszins seinerzeit jedenfalls 3,00 %, BGH aaO Rn. 55 m.w.N.). Demnach sind in Ansehung eines Rechnungszinses der Quellversorgungen bei der L. GmbH von 1,37% auch im vorliegenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die externe Teilung gewahrt. Ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte trotz gerichtlichen Hinweises sein Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht ausübt oder - wie im vorliegenden Fall - eine andere Zielversorgung als die gesetzliche Rentenversicherung wählt, ist für die verfassungsrechtliche Kontrolle nicht entscheidend. Eine ggf. vom Familiengericht zu korrigierende Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs kann nicht angenommen werden, wenn die betragsmäßige Kürzung des Anrechts infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BVerfG Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 52; BGH aaO Rn. 38). Verminderte Versorgungsleistungen, die gerade nicht auf den Bewertungsmechanismen im System der Quellversorgung, sondern auf dem individuellen Versicherungsschicksal des Ausgleichsberechtigten beruhen, stellen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der externen Teilung auch gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nicht in Frage. Die Auswahl der Zielversorgung stellt einen solchen individuellen und allein der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person zuzurechnenden Umstand dar (BGH aaO Rn 38). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamGKG. Zugrunde gelegt ist das auch in dem amtsgerichtlichen Beschluss zum Verfahrenswert vom 20.06.2022 ermittelte Einkommen der Eheleute aus drei Monaten sowie, dass zwei Anrechte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG bestehen nicht.