Entscheidung
1 StR 242/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321B1STR242
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321B1STR242.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242/20 vom 25. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. und 3. auf dessen Antrag – am 25. März 2021 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Fall II.6. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Hin- terziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Verden vom 18. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 58.000 Euro an- geordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staats- kasse ein Viertel zu tragen; die insoweit angefallene Gerichts- gebühr wird um ein Viertel ermäßigt. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 4. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 5. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung des vorbenannten Urteils wird kostenpflichtig verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäft- lichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übrigen freigespro- chen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Darüber hinaus hat das Landgericht die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen (Bestechungsgelder und Steuerersparnis) in Höhe von 77.237,15 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.6. der Urteilsgründe reichte der Angeklagte im Dezember 2011 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beim Finanzamt D. ein, ohne die Bestechungsgelder in Höhe von 48.000 Euro, die er im Jahr 2010 erhalten hatte, anzugeben. Auf der Grundlage seiner Angaben erstattete das Finanzamt dem Angeklagten in der Folge vermeintlich zu viel entrichtete Steuern in Höhe von insgesamt 3.637,99 Euro. Nachdem das Finanzamt von im Jahr 2010 geflossenen Schmier- geldzahlungen in Höhe von 40.000 Euro Kenntnis erlangt hatte, änderte es sei- nen Bescheid entsprechend ab. Durch die Nichtangabe der Bestechungsgelder bewirkte der Angeklagte eine Verkürzung von Einkommensteuer in Höhe von 1 2 3 - 4 - 13.450 Euro, von Solidaritätszuschlag in Höhe von 763,52 Euro und von Kirchen- steuer in Höhe von 1.385,64 Euro. II. 1. Der Senat hat den Vorwurf der Hinterziehung von Kirchensteuer mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Entgegen der Ansicht des Land- gerichts stellt die durch die Einreichung einer unvollständigen Einkommen- steuererklärung neben der Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritäts- zuschlag zugleich bewirkte Verkürzung von Kirchensteuer keine Steuerhinterzie- hung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 StR 547/07 Rn. 18; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 21; Schmitz/Wulf in MüKo StGB, 3. Aufl., § 370 AO Rn. 56). Ob mit Blick auf die verkürzte Kirchensteuer eine Strafbarkeit wegen tat- einheitlich verwirklichten Betruges (§ 263 StGB) vorliegt, ist bisher nicht entschie- den (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 StR 547/07 Rn. 19 f. mwN; für eine Strafbarkeit: Meyberg in BeckOK OWiG, 29. Edition (Stand: 1. Januar 2021), Art. 4 EGStGB Rn. 2; Putzke in MüKo StPO, 1. Aufl., Art. 4 EGStGB Rn. 6; Rönnau, wistra 1995, 47 ff.; Schützeberg, wistra 2009, 31 ff.; Hellmann, wistra 2004, 201; gegen eine Strafbarkeit: Randt in Joecks/ Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 386 AO Rn. 31; Rolletschke in Graf/ Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO Rn. 88; Peters in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rn. 77 ff. (Stand: November 2016); ders. in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 370 AO Rn. 242 ff. (Stand: Juli 2019); Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 370 AO Rn. 78a (Stand: April 2019); 4 5 - 5 - Gaede, Der Steuerbetrug, S. 205 ff.). Da der verkürzte Kirchensteuerbetrag ne- ben dem Betrag der verkürzten Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, ist die Beschränkung der Strafverfolgung ge- mäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zweckmäßig. 2. Der Schuldspruch hält in dem nach der Verfahrensbeschränkung ver- bleibenden Umfang rechtlicher Nachprüfung stand. 3. Der Strafausspruch hat Bestand. Da die Kirchensteuer neben der ver- kürzten Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht beträchtlich ins Ge- wicht fällt und das Landgericht für die Steuerhinterziehung (Tat II.6. der Urteils- gründe) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ohnehin eine moderate Strafe festgesetzt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Dass das Landgericht für die Bemessung des Schuldumfangs im Fall II.6. der Urteilsgründe (Steuerhinterziehung) ausgehend von dem Steuerbescheid des Finanzamtes lediglich von im Jahr 2010 vereinnahmten Bestechungsgeldern in Höhe von 40.000 Euro – anstatt, wie festgestellt, von 48.000 Euro – ausge- gangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. 4. Die Einziehungsentscheidung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft neben dem Wert der vereinnahmten Bestechungsgelder auch den Wert der hierauf entfallenden Steuerersparnisse nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB eingezogen hat. 6 7 8 9 - 6 - Die Einziehung des Wertes der dem Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 zugeflossenen Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt 58.000 Euro ge- mäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. So- weit das Landgericht allerdings daneben den Wert der in Fall II.6. der Urteils- gründe erlangten Steuerersparnis als Taterlangtes eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Denn durch die Einziehung sowohl des Wertes der Be- stechungsgelder als auch des Wertes der hierauf angefallenen Steuern wird dem Angeklagten im Ergebnis ein höherer Betrag entzogen, als ihm durch die Tat zu- geflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19 Rn. 8). Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist daher in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit sie den Betrag von 58.000 Euro übersteigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, §§ 465 ff. StPO analog. Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel hinsichtlich der Einzie- hungsentscheidung teilweise Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, ihn lediglich mit drei Vierteln seiner hierfür entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten und die insoweit im Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr entspre- chend zu ermäßigen. 6. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei- dung ist als unbegründet zu verwerfen, weil sie – soweit über die Kosten nicht 10 11 12 - 7 - bereits auf die Revision zu entscheiden war – der gesetzlichen Regelung in § 465 StPO entspricht. Raum Bellay Hohoff RiBGH Dr. Leplow befindet sich im Urlaub und ist des- halb an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Raum Pernice Vorinstanz: Verden, LG, 18.11.2019 - 760 Js 48593/18 4 KLs 9/19