Entscheidung
2 StR 18/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR18.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 18/21 vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 30. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 1. September 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Üb- rigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 1 2 - 3 - 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zu- gleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. a) Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu be- rücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des An- geklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, kann auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besserung und Siche- rung gehören. Zwar besteht nicht in jedem Fall eine Abhängigkeit dergestalt, dass Freiheitsstrafe und Maßregel eine getrennte Beurteilung ausschließen würden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 – 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Straf- ausspruch 1). Die Strafhöhe kann indes durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 – 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; vom 29. November 2005 – 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179). b) Gemessen daran lassen die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bemessung die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung in den Blick genommen hat. Dies wäre hier jedoch gerade mit Blick auf die hohen Einzelstrafen und vor dem Hintergrund einer nur formel- haft begründeten Gesamtstrafe geboten gewesen, weshalb der Senat nicht aus- schließen kann, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu nied- rigen Gesamtstrafen gelangt wäre. 3 4 5 - 4 - 3. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und auch des Gesamt- strafenausspruchs, und lässt die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung in Wegfall geraten. Aus diesem Grund war auch diese Maßregel aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 2 StR 461/20). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.09.2020 - 22 KLs 6/20 6