Entscheidung
VIII ZR 345/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR345.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 345/19 vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger kaufte am 4. April 2016 von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten (gebrauchten) , der mit einem Motor ausgestattet war, zum Preis von 31.750 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags erhielt er im Hinblick auf die Abgasproblematik von der Beklagten zu 1 die Zusage kostenloser Serviceleistungen für die Dauer von 36 Monaten. Die auf Zahlung einer angemessenen Minderung, mindestens 7.937,50 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der über den geltend gemach- ten Minderungsbetrag hinausgehenden Schäden gerichtete Klage hat in den Vor- instanzen keinen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert (ohne 1 2 - 3 - Begründung) auf den vom Kläger (ebenfalls ohne Begründung) in der Klage- schrift angegebenen Betrag von 31.750 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbe- schwerde nimmt zur Begründung des Beschwerdewerts lediglich auf die Streit- wertfestsetzung des Berufungsgerichts Bezug. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, wie die Beschwerdeerwiderungen beider Beklagten mit Recht rügen, mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bereits unzulässig. a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Re- vision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ge- recht. Zwar greift sie das Berufungsurteil in vollem Umfang an, doch verweist sie bezüglich der Beschwer lediglich auf den (nicht begründeten) Streitwertbe- schluss des Berufungsgerichts, aus dem sich unter Berücksichtigung der abge- wiesenen Klaganträge für eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers greifbare Anhaltspunkte nicht ergeben. Denn neben dem Zahlungsantrag (Min- 3 4 5 - 4 - derung in Höhe von mindestens 7.937,50 €) hat der Kläger nur noch die Feststel- lung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige von dem Minderungsbetrag nicht erfassten Schäden begehrt. Insoweit ist aber weder ersichtlich noch dargelegt, welche nennenswerten Schäden überhaupt in Betracht kommen. Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags kann daher als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsab- schlags von 20 % 800 € beträgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 15). Zusammen mit dem vom Kläger ebenfalls weiter- verfolgten Zahlungsantrag (Minderung) wird daher der erforderliche Beschwer- dewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.01.2019 - 91 O 509/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.11.2019 - 4 U 34/19 - 7