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Entscheidung

6 StR 61/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 61/21 vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Verden vom 4. November 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung auf die Re- vision des Angeklagten C. dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro angeordnet wird, gegen den Angeklagten B. darüber hinaus in Höhe von weiteren 15.000 Euro. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo- naten, den Angeklagten C. zu einer solchen von drei Jahren verurteilt. Fer- ner hat es gegen beide Angeklagte die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 20.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts im Wesentlichen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hält die gegen den Angeklagten C. gerichtete Einziehungs- entscheidung insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als (auch) gegen ihn die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe des gesamten Kauferlöses 2 - 3 - von 20.000 Euro angeordnet worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Nach den Feststel- lungen wurde die Geldsumme allein dem Angeklagten B. übergeben und spä- ter dergestalt aufgeteilt, dass der Angeklagte B. 15.000 Euro und der Ange- klagte C. 5.000 Euro erhielten (UA S. 13). Die Urteilsgründe belegen da- nach nicht, dass der Angeklagte C. – wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; vom 13. November 2019 – 5 StR 343/19 mwN) – vor der Aufteilung tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Gesamtsumme von 20.000 Euro hatte. Für die Annahme tatsächlicher (Mit-) Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Angeklagten mittäterschaftlich han- delten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Er- langtes 1). Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden kön- nen, die eine Einziehung des Werts von Taterträgen gegen den Angeklagten C. in voller Höhe rechtfertigen, und korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Verden, 04.11.2020 - 3 KLs 601 Js 21738/17 (20/19) 3