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Entscheidung

6 StR 427/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR427
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR427.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 427/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2023 wird verworfen. Jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberau- bung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten sowie eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der beantragten Korrektur des Schuldspruchs bedarf es nicht, so dass der Senat das Rechtsmittel auch insoweit durch Beschluss verwerfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 345/19 mwN). Die gewaltsame Erlangung des Fahrrads stellt zwar keinen schweren Raub dar, weil der Ange- klagte bei der Inpfandnahme keine Zueignungsabsicht hatte (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Mai 2018 − 3 StR 148/18). Die Strafkammer hat dieses Gesche- hen aber zutreffend als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, weil der An- geklagte mit Bereicherungsabsicht handelte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Septem- 1 2 - 3 - ber 2001 – 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31, 32; Beschluss vom 12. Januar 1999 – 4 StR 685/98). 2. Die Einziehungsentscheidung hat hingegen keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22) – in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrrad erlangte. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Ap- ril 2021 – 6 StR 61/21 mwN). Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich der nichtrevidierende Mitangeklagte. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellun- gen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung da- her entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 15.06.2023 - 31 KLs 1982 Js 100578/22 (5/23) 3 4