Entscheidung
2 StR 348/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150421B2STR348
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150421B2STR348.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/20 vom 15. April 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 15. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 7. Juli 2020 im Strafausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Er- folg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 1. In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2020 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Beweisantrag zur Einholung eines Schuldfähigkeitsgutach- tens. Das Gutachten werde zeigen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Un- recht seiner Tat einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Angeklagte verfüge gemäß der An- gabe von Dr. med. F. lediglich über einen IQ von 92. Zudem habe er eine eigene Missbrauchsgeschichte und sei selbst Opfer sexueller Ge- walt gewesen. Zudem leide er an einer hirnorganischen Schädigung, so dass zumindest nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Angeklagte während der Tatbegehung diese mindestens im Zustand verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei nicht auszuschließender vollständiger Aufhebung im Sinne des § 20 StGB begangen habe. Dem Antrag beigefügt war ein Attest des den Angeklagten behandelnden Psychologen Dr. med. F. mit den Diagnosen „leichte kognitive Störung“ und „sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Gehirns“. Weiter heißt es in der Bescheinigung: „Herr M. gab bei Erstvorstellung an, an einem frühkindlichen Hirnschaden und einer Intelligenzminderung zu leiden. In einer ori- entierenden Testung erreichte Herr M. einen IQ von 92. Genaue 2 3 4 5 - 4 - Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Im Kontakt und auch in der Be- schreibung fallen immer wieder Verhaltensweisen, die für eine ver- minderte Abgrenzungs- und Steuerungsfähigkeit sprechen, zeit- weise sei er stark verschuldet gewesen und habe 25 verschiedene Gläubiger gehabt. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine am ehes- ten hirnorganische Wesensveränderung, die mit einer Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit einhergehen kann, weshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen wird.“ Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2020 zurückge- wiesen. Es hat darin lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen und hat sich auch nicht veranlasst gesehen, diesem zur Erforschung der Wahrheit nach- zugehen. Es werde keine konkrete Tatsache behauptet, sondern lediglich der Gesetzestext wiedergegeben. Selbst dann, wenn es sich um einen Beweisantrag im engeren Sinn handeln würde, hätte die Kammer diesen zurückgewiesen, weil sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge (§ 244 Abs. 4 StPO). Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Die Einsichtsfähigkeit sei vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe auf Nachfragen des Gerichts selbst angegeben, dass er ge- wusst habe, dass das, was er damals mit dem Geschädigten gemacht habe, „Scheiße“ gewesen sei. Er habe im Übrigen ausgeführt, dass er aufgrund der eigenen Missbrauchserfahrungen gewusst habe, wie schlimm die Übergriffe für den Geschädigten gewesen seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine er- hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vor. Der Angeklagte sei durch- schnittlich intelligent. Er habe einen Hauptschulabschluss, eine abgeschlossene Lehre als Beikoch und Berufserfahrung. Er könne lesen und schreiben. Zudem habe er der Hauptverhandlung folgen und Fragen sachgerecht und sinnvoll be- antworten können. Soweit eine frühere kindliche hirnorganische Störung ange- 6 - 5 - führt werde, sei diese dem Angeklagten nicht bekannt. Er sei nach eigenen An- gaben auch zu keiner Zeit „durch eine Röhre“ untersucht worden. Auch seiner Schwester sei von einer solchen Schädigung nichts bekannt. Soweit in dem An- trag auf das Attest des Dr. F. Bezug genommen werde, ergebe sich aus diesem lediglich, dass der Angeklagte selbst einen frühkindlichen Hirnschaden erwähnt habe und dass dieser vermutlich „am ehesten“ vorliege. Letztlich han- dele es sich nur um Vermutungen. Eine diesbezügliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Insgesamt reiche dies aus Sicht der Kammer angesichts des sonstigen Verhaltens des Angeklagten nicht aus, Anhaltspunkte für eine erhebli- che Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu liefern. Mit einem weiteren Antrag vom 3. Juli 2020 wiederholte und modifizierte der Angeklagte sein Beweisbegehren zum Vorliegen einer hirnorganischen Schädigung bzw. einer frühkindlichen Hirnschädigung und einer dadurch beding- ten erheblich verminderten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Auch diesen Antrag wies das Landgericht zurück. 2. Die Zurückweisung des Beweisantrags vom 30. Juni 2020 hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. a) Bei dem Antrag des Angeklagten handelte es sich um einen Beweisan- trag. Dieser behauptet mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte über eine „hirnorganische Schädigung“ verfüge, das Vorliegen einer psychiatrisch relevan- ten Erkrankung des Angeklagten und damit eine bestimmte Tatsache, die auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Dies wird nicht durch die weitere Formulierung in Frage gestellt, dass es aufgrund dessen zumindest nicht ausge- schlossen erscheine, dass der Angeklagte die Taten zumindest im Zustand ver- minderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei nicht auszuschließender 7 8 9 - 6 - vollständiger Aufhebung im Sinne von § 20 StGB begangen habe. Damit ist wei- terhin bestimmt behauptet, dass eine solche hirnorganische Schädigung vor- liege, und zudem vorgetragen, dass diese auch Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen der aufgestellten Beweis- behauptung auch nicht lediglich bloße Vermutungen zugrunde, was gegebenen- falls dazu führen könnte, den Beweisantrag als ins Blaue hinein gestellt zu sehen (vgl. dazu Krehl, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 244 Rn. 73). Das dem Antrag des Ange- klagten beigefügte Attest des Dr. F. bietet hinreichend konkrete Anhalts- punkte für das Vorliegen der behaupteten Erkrankung. Es enthält bei verständi- ger Auslegung seines Inhalts eine eigene ärztliche Stellungnahme, die ersichtlich auf einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten und nicht allein auf dessen Angaben beruht, und die mit Blick auf eine jedenfalls mögliche hirnorganisch be- dingte Wesensveränderung (die mit einer Minderung der Steuerungs- und Ein- sichtsfähigkeit einhergehen kann) in die Empfehlung einer psychiatrischen Be- gutachtung mündet. Dass dieser Einschätzung des Dr. F. selbst keine weitergehende Untersuchung etwa durch bildgebende Diagnostik zugrunde ge- legen hat, nimmt ihr nicht die Qualität einer auf Sachkunde gestützten Stellung- nahme, die konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlich mög- licherweise relevanten psychiatrischen Erkrankung enthält. b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Das Landgericht hat sich für den Fall, dass es sich entgegen der eigenen Ansicht doch um einen Beweisantrag handele, auf den Ablehnungs- grund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) berufen und mit im Einzelnen ausgeführten Erwägungen dargelegt, dass aus seiner Sicht keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit vorlägen. Diese Zurückweisung des Beweisantrags, die insoweit 10 11 - 7 - nicht geltend macht, es fehle bereits an erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die allge- meine Sachkunde eines Gerichts regelmäßig nicht aus, soweit es um die Beur- teilung der Auswirkungen von Schädigungen des Gehirns auf die Schuldfähigkeit geht (vgl. etwa BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Hinzuziehung eines auf Hirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen (vgl. Senat, NStZ 2020, 368, 369), der mit apparativen Untersuchungen hirnorganische Ursachen und Auswirkungen einer Schädigung feststellen kann (vgl. Eschelbach BeckOK StGB, § 20 Rn. 13). Dies kann nicht ersetzt werden durch eigene Erwägungen des Tatrichters, zu denen er aufgrund seiner „Beobachtung des Verhaltens in der Hauptverhandlung“ und aufgrund einer tatrichterlichen Bewertung von für die Be- urteilung der Schuldfähigkeit bedeutsamen Umständen wie etwa seiner schuli- schen und beruflichen Entwicklung gekommen ist. Werden wie hier mit dem ärzt- lichen Attest Umstände unter Beweis gestellt, die auch nur möglicherweise An- haltspunkte für ein Abweichen von der Norm aus psychiatrischer Sicht enthalten, scheidet eine auf eigene Sachkunde gestützte Ablehnung des Beweisantrags aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte sich selbst nicht auf diese Er- krankung beruft (BGH NStZ-RR 2006, 140, 141). c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht jedenfalls der Strafausspruch. Der Senat kann zwar ausschließen, dass ein eingeholtes Sach- verständigengutachten zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB ge- kommen wäre, nicht aber, dass sich daraus das Vorliegen einer erheblich ver- minderten Schuldfähigkeit ergeben hätte. 12 13 - 8 - II. Die Sache bedarf damit – da die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) – lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Franke Zeng Meyberg Vorinstanz: Bonn, LG, 07.07.2020 ‒ 785 Js 169/19 22 KLs 16/19 14